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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Zutreffend hat der [X.] ausgeführt:
„Die Revision ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO, denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Diese Monatsfrist begann, nachdem der Senat dem Angeklagten auf seinen Antrag hin mit Beschluss 6. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gewährt hatte ([X.]. 3110), mit Zustellung dieses Beschlusses am 13. Juli 2022 ([X.]. 3112). Gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO endete die Monatsfrist, da der 13. August 2022 auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. August 2022. Tatsächlich ging der Schriftsatz zur Begründung der Revision vom 12. August 2022 aber erst am Dienstag, den 16. August 2022, beim [X.] ein ([X.]. 3120). Vorliegend kommt auch keine (weitere) Verlängerung der [X.] gemäß § 43 Abs. 2 StPO bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht, da [X.] (15. August 2022) weder bundes- noch – insoweit für das [X.] Limburg an der Lahn maßgeblich (vgl. [X.] StPO/[X.], [X.]., Stand: 1. Juli 2022, § 43 Rn. 2) – in [X.] landesgesetzlicher Feiertag ist (§ 1 Abs. 1 HFeiertagsG).“
Franke |
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Eschelbach |
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Meyberg |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
10.11.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 10. November 2022, Az: 2 StR 132/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2022, Az. 2 StR 132/22 (REWIS RS 2022, 7954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7954
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