Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 1/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3867

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "Jesusparty - Partei des Evangeliums" unzulässig


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Am 9. Juli 2021 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt seien. Es sei kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt worden; zudem sei der Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt worden.

3

2. Am 10. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.]es erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Fragen an den [X.] seien unbeantwortet geblieben. Das [X.] gelte als Satzungsprogramm und erfülle die rechtlichen Maßgaben, da alles Recht hierauf [X.]. Der Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung habe dem [X.] angesichts des übersandten Protokolls fristgerecht vorgelegen.

4

Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen ist nicht erfolgt.

5

3. Dem [X.] ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der [X.] hat am 16. Juli 2021 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das - im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegende - Protokoll der [X.] vom 18. Juni 2021 zu keiner [X.] vorgelegt. Zudem sei der auf das [X.] verweisenden Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt gewesen. An den [X.] gerichtete, unbeantwortet gebliebene Fragen seien der Korrespondenz nicht zu entnehmen; auf die Mängel sei im Rahmen der Vorprüfung hingewiesen worden.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und der Einhaltung der Form - unzulässig.

7

Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 [X.]. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des [X.]es auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, [X.] und [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 8). Daran fehlt es.

8

Der [X.] hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt und zudem der Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt worden sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 [X.] sind mit der Beteiligungsanzeige die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes vorzulegen. Fehlen diese beizufügenden Anlagen, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 [X.] ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] behebbar ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 9).

9

Nach der dem [X.] vorliegenden Akte des [X.]s hat der [X.] zutreffend entschieden. Dass eine Satzung (vgl. zum notwendigen Inhalt § 6 Abs. 2 PartG) oder ein Programm im Sinne des § 6 Abs. 1 PartG existieren, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, sondern verweist lediglich auf die ihrem politischen Anliegen zugrundeliegenden religiösen Texte. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ausgehend von der angegriffenen Entscheidung des [X.]es Beweismittel für die Behauptung vorlegen müssen, sie habe den Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung fristgerecht beim [X.] eingereicht. Dies hat sie jedoch nicht getan.

Meta

2 BvC 1/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 1/21 (REWIS RS 2021, 3867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3867

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