Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2013, Az. 7 B 19/13

7. Senat | REWIS RS 2013, 27

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Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass das Verbot des [X.]n vom 18. März 2011, den Leistungsbetrieb des [X.]kraftwerks [X.]iblis [X.]lock [X.] vor Ablauf von drei Monaten wieder aufzunehmen, rechtswidrig gewesen ist.

2

Am 11. März 2011 führten ein Seebeben und ein nachfolgender Tsunami an der Ostküste [X.] zur Zerstörung des [X.]kraftwerks Fukushima. Das [X.]kraftwerk [X.]iblis [X.]lock [X.] hatte zu diesem Zeitpunkt die im sogenannten Atomkompromiss des Jahres 2002 festgesetzte Strommenge - unabhängig von deren Ausweitung durch das 11. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 ([X.]) - noch nicht erzeugt. Aufgrund von regulär angesetzten Revisionsarbeiten befand es sich jedoch nicht im regulären Leistungsbetrieb.

3

Am 14. März 2011 kündigten die [X.]undeskanzlerin und der Außenminister im Rahmen einer Pressekonferenz eine Sicherheitsüberprüfung aller [X.] [X.]kraftwerke und die Aussetzung der kurz zuvor beschlossenen Laufzeitverlängerung an. Am 15. März 2011 beschlossen die [X.]undesregierung und die Ministerpräsidenten der [X.]undesländer mit [X.]kraftwerken darüber hinaus die Abschaltung der sieben ältesten [X.] Anlagen und kündigten auch dies auf einer Pressekonferenz an. Mit Schreiben vom 16. März 2011 forderte das [X.] ([X.]) die beteiligten Länder auf, gegenüber den [X.]etreibern der betroffenen Anlagen eine dreimonatige [X.]etriebseinstellung anzuordnen und hierbei die in dem Schreiben genannten Ausführungen zur [X.]egründung zu verwenden. Mit der an die Klägerin gerichteten Verfügung vom 18. März 2011 kam der [X.] dieser Aufforderung nach. Ergänzend führte er aus, dass von einer förmlichen Anhörung nach § 28 H[X.] habe abgesehen werden können, weil sie vorliegend nicht geboten erscheine; die wesentlichen Inhalte der Anhörung seien der Klägerin bereits bekannt und sie habe sich bereits diesbezüglich gegenüber den öffentlichen Medien zu seiner Kenntnis geäußert.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Anordnung des [X.]n vom 18. März 2011 rechtswidrig gewesen ist. Sie sei formell rechtswidrig, weil die Klägerin nicht angehört worden sei und dies einen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Anordnung sei zudem materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage - § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AtG - nicht vorlägen, der [X.] das notwendige Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt und eine nicht mehr verhältnismäßige Rechtsfolge gesetzt habe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.]n.

II.

6

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

7

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. nur [X.]eschluss vom 28. Oktober 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 66.13 - Rn. 15 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die [X.]egründung, dass der angegriffene Verwaltungsakt an einem formellen Fehler leide, weil der [X.] die Klägerin vor seinem Erlass nicht, wie von § 28 H[X.] gefordert, angehört habe, ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 und 3 H[X.] nicht vorliege und dieser Verfahrensfehler nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 H[X.] oder § 46 H[X.] unbeachtlich sei, trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs selbstständig. Die von dem [X.]n in [X.]ezug auf diese [X.]egründung geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ([X.]eschwerdebegründung unter III) liegen nicht vor. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zulassungsgründe zu Fragen der [X.]undesauftragsverwaltung ([X.]eschwerdebegründung unter I), von denen der [X.] meint, dass sie für alle tragenden Gründe des Urteils von [X.]edeutung seien.

8

[X.]. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der [X.] die Frage,

ob die Durchführung der Anhörung im Sinne des § 28 H[X.] ein rechtsverbindliches Handeln der [X.]ehörde nach außen darstellt und daher in den Fällen der [X.]undesauftragsverwaltung dem [X.]ereich der Wahrnehmungskompetenz zuzuordnen ist.

9

Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es bei der Anhörung im Rahmen des § 28 Abs. 1 H[X.] darauf ankommt, dass die jeweils zuständige [X.]ehörde, d.h. die für die Vornahme der möglichen Anordnung berufene Atomaufsichtsbehörde des [X.], den [X.]etroffenen zur konkret beabsichtigten Maßnahme anhört ([X.] Rn. 42), nicht zutreffen sollte, würde es hier an der Anhörung der Klägerin fehlen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es nicht damit bewenden lassen, festzustellen, dass die zuständige [X.] Aufsichtsbehörde die Klägerin nicht angehört hat ([X.] Rn. 37). Er hat auch geprüft, ob eine andere der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Anhörung der Klägerin vorliegt, die die fehlende Anhörung durch die zuständige [X.]ehörde ersetzen könnte. Dass eine andere [X.]ehörde, insbesondere eine [X.]undesbehörde wie z.[X.]. das [X.], die Klägerin angehört habe, hat er jedoch ebenfalls nicht festgestellt ([X.] Rn. 38). Den [X.] des [X.]n, den damaligen [X.]undesumweltminister zum [X.]eweis dafür zu vernehmen, dass zwischen dem 12. und 14. März 2011 ein Gespräch zwischen diesem, der Klägerin und anderen [X.]etreibern von [X.]kraftwerken über das beabsichtigte Moratorium stattgefunden habe und die [X.]etreiber der [X.]kraftwerke bei diesem Gespräch Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt ([X.] Rn. 39 - 41). Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge bleibt - wie noch darzulegen ist ([X.]) - ohne Erfolg.

Unabhängig hiervon bedarf die Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Aus der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts (Urteile vom 22. Mai 1990 - 2 [X.]vG 1/88 - [X.]VerfGE 81, 310 und vom 19. Februar 2002 - 2 [X.]vG 2/00 - [X.]VerfGE 104, 249) und dem [X.] Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kompetenzen des [X.]undes im Rahmen der [X.]undesauftragsverwaltung (Art. 85 [X.]) nichts daran ändern, dass für die nach § 28 Abs. 1 H[X.] vor Erlass einer atomrechtlichen Aufsichtsmaßnahme erforderliche Anhörung nicht der [X.]und, sondern allein die für die Vornahme der Anordnung berufene Aufsichtsbehörde des [X.] zuständig ist.

[X.]eim Vollzug des Atomgesetzes werden die Länder im Auftrag des [X.]undes tätig (Art. 87c [X.] i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG). Der [X.]und hat bei der Auftragsverwaltung (Art. 85 [X.]) im Vergleich zur landeseigenen Ausführung der [X.]undesgesetze weit stärkere Einwirkungsmöglichkeiten. Seine Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung; vielmehr unterstehen die [X.]behörden von vornherein den Weisungen der obersten [X.]undesbehörden. [X.] steht dem Land nur die Wahrnehmungskompetenz, das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu [X.], zu. Sie bleibt stets [X.]angelegenheit. Ein Eintrittsrecht des [X.]undes ist in Art. 85 [X.] nicht vorgesehen. Für die Sachbeurteilung gilt dies hingegen nicht. Die Sachkompetenz liegt zwar zunächst ebenfalls beim Land. Der [X.]und kann sie aber nach eigener Entscheidung dadurch an sich ziehen, dass er das ihm zuerkannte Weisungsrecht in Anspruch nimmt ([X.]VerfG, Urteile vom 22. Mai 1990 a.a.[X.] und vom 19. Februar 2002 a.a.[X.] 264 f.). Der [X.]und ist zudem nicht auf die Inanspruchnahme des Weisungsrechts beschränkt. Er darf im Rahmen der [X.]undesauftragsverwaltung alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält, soweit er dadurch die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt ([X.]VerfG, Urteil vom 19. Februar 2002 a.a.[X.] 265). Hat der [X.]und im Rahmen der [X.]undesauftragsverwaltung die Sachkompetenz auf sich übergeleitet, so ist er berechtigt, sich in jeder von ihm für zweckmäßig gehaltenen Weise Informationen zu beschaffen - sei es von den [X.]etreibern, sei es von den Ländern selbst, sei es durch Sachverständigenkommissionen -, die er zur Ausübung seiner Sachkompetenz für erforderlich erachtet. Die Wahrnehmungskompetenz des [X.] verletzt der [X.]und erst dann, wenn er nach außen gegenüber [X.] und gleichsam an Stelle der auf Grund der Wahrnehmungskompetenz des [X.] für eine Entscheidung gegenüber [X.] berufenen [X.]behörde rechtsverbindlich tätig wird oder durch die Abgabe von Erklärungen, die einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen, die Wahrnehmungskompetenz des [X.] an sich zieht (a.a.[X.] 267). Die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, bleibt dem Land vorbehalten (a.a.[X.] 266).

Die Anhörung des [X.]etroffenen nach § 28 H[X.] ist zwar nicht selbst eine rechtsverbindliche Entscheidung. Sie ist jedoch Teil des Verwaltungsverfahrens, d.h. der nach außen wirkenden Tätigkeit der [X.]ehörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist und den Erlass des Verwaltungsakts einschließt (§ 9 H[X.]). Die nach § 28 Abs. 1 H[X.] erforderliche Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines belastenden Verwaltungsakts und der nachfolgende Erlass dieses Verwaltungsakts bilden mithin verfahrensrechtlich eine Einheit. Die Durchführung der Anhörung gehört deshalb ebenso zur unentziehbaren Wahrnehmungskompetenz des [X.] wie der Erlass des Verwaltungsakts selbst. Daraus folgt nicht, dass dem [X.]und ein eigener Kontakt zu betroffenen [X.] verwehrt wäre. Es bleibt ihm unbenommen, Gespräche mit betroffenen [X.] zu führen, um die Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts vorzubereiten. Für die Durchführung der Anhörung nach § 28 H[X.] bleibt jedoch allein die mit Außenwirkung handelnde [X.]behörde zuständig. Ist ihr bekannt, dass die [X.]etroffenen im Rahmen informaler Kontakte mit dem [X.]und Gelegenheit hatten, sich auch zu der beabsichtigten Sachentscheidung zu äußern, kann dies allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund sein, im Rahmen ihres Ermessens nach § 28 Abs. 2 H[X.] von einer Anhörung abzusehen.

2. Mit einer [X.] macht der [X.] geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, dass die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 H[X.] zur Wahrnehmungskompetenz des [X.] gehöre und nicht vom [X.]und durchgeführt werden dürfe, von dem Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2002 (a.a.[X.]) abgewichen. Das [X.]undesverfassungsgericht habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass [X.]estandteil der Aktivitäten des [X.]undes zur Vorbereitung und Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts auch unmittelbare Kontakte nach außen sein könnten; die Wahrnehmungskompetenz des [X.] verletze er erst, wenn er nach außen gegenüber [X.] rechtsverbindlich tätig werde.

Diese Rüge kann der [X.]eschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der angeführte Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs das Urteil nicht allein trägt und in [X.]ezug auf die weitere tragende [X.]egründung ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den auf Vernehmung des damaligen [X.]undesumweltministers gerichteten [X.] nicht allein aus dem Rechtsgrund abgelehnt, dass Gespräche von Mitgliedern der [X.]undesregierung mit den [X.]etreibern [X.] [X.]kraftwerke die Vorgaben des § 28 Abs. 1 H[X.] nicht erfüllen würden ([X.] Rn. 42). Daneben tritt selbstständig tragend die Erwägung, dass der [X.]eweisantrag auf einen unzulässigen [X.] gerichtet sei ([X.] Rn. 39 - 41). Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge greift nicht durch (siehe unten [X.]). Unabhängig hiervon liegt auch die geltend gemachte Divergenz nicht vor. Wie bereits dargelegt, bilden die nach § 28 Abs. 1 H[X.] erforderliche Anhörung und der nachfolgende Erlass des Verwaltungsakts verfahrensrechtlich eine Einheit. Im Verhältnis zum [X.]und ist die Anhörung wie der Erlass des Verwaltungsakts selbst dem rechtsverbindlichen Tätigwerden nach außen und damit der Wahrnehmungskompetenz des [X.] zugeordnet. Ein Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts liegt nicht vor.

3. Als Verfahrensmangel macht der [X.] geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den auf Vernehmung des damaligen [X.]undesumweltministers gerichteten [X.] abgelehnt hat; dadurch habe er seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Die Rüge ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.] abgelehnt, weil es sich insoweit um einen unzulässigen [X.] handele. [X.]eweisanträge könnten unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig sein, wenn sie dazu dienen sollten, [X.]ehauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten könne es etwa verwehrt sein, unter formalem [X.]eweisantritt [X.]ehauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, es finde sich keine tatsächliche Grundlage für die [X.]ehauptung des [X.]n, der benannte Zeuge könne bekunden, dass er oder Dritte - etwa die [X.]undeskanzlerin - im Vorfeld der in [X.]erlin im [X.] stattgefundenen [X.]eratungen über die Folgen des Unfalls in [X.] konkrete Gespräche mit der Klägerin geführt habe, deren Gegenstand die beabsichtigte Stilllegung des Kraftwerks [X.]iblis gewesen sei. Der [X.] habe weder Ort noch Tag oder Stunde benannt, zu denen ein derartiges Gespräch stattgefunden haben solle. Ihm wäre die Einholung entsprechender Auskünfte und schriftlicher Stellungnahmen der an den behaupteten Gesprächen beteiligten Personen ohne Weiteres möglich gewesen ([X.] Rn. 40). Eine entsprechende Eingrenzung ergebe sich auch nicht aus der [X.]ekundung der [X.]undeskanzlerin in der Pressekonferenz vom 14. März 2011, die [X.]undesregierung stehe im Gespräch mit den [X.]etreibern über die Aussetzung der Laufzeitverlängerung. Diese [X.]ekundung lasse weder erkennen, ob und inwieweit es zu diesem Zeitpunkt konkret bereits Gespräche gegeben hatte, noch dass die - am Tag darauf verkündete - Stilllegung einzelner [X.]kraftwerke Gegenstand solcher Gespräche gewesen sein könnte ([X.] Rn. 41).

Der [X.] zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Substantiierung von [X.]eweisanträgen, die sich auch nach der konkreten prozessualen Situation richten ([X.]eschluss vom 28. Mai 2013 - [X.]VerwG 7 [X.] 46.12 - juris Rn. 5), nicht überspannt. Abgesehen von den fehlenden Angaben zu Zeit und Ort des Gesprächs ließ sich der [X.]eweisbehauptung, es sei über das beabsichtigte "Moratorium" gesprochen worden, nicht entnehmen, dass nicht nur die Aussetzung der Laufzeitverlängerung, sondern auch das Verbot der Wiederaufnahme des Leistungsbetriebs des [X.]kraftwerks [X.]iblis [X.]lock [X.] Gegenstand des Gesprächs gewesen sein soll. Entsprechendes ergab sich - wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat - auch nicht aus den Äußerungen der [X.]undeskanzlerin, auf die der [X.] zur [X.]egründung des [X.]eweisantrags [X.]ezug genommen hatte. Auch wenn Vertreter des [X.]n nicht selbst an dem behaupteten Gespräch teilgenommen haben, hätte es ihm möglich sein müssen, entsprechende Auskünfte der für die [X.]undesregierung anwesenden Personen einzuholen. Zu entsprechenden Nachfragen bei der [X.]undesregierung hätte er bereits vor Erlass der Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 H[X.], ob von einer Anhörung abgesehen werden kann, Anlass gehabt.

4. Der [X.] möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob § 28 Abs. 1 H[X.] so auszulegen ist, dass es für die Durchführung der Anhörung einer förmlichen, von der zuständigen [X.]ehörde ausgehenden Initiative nicht bedarf, sofern die Anforderungen des Gesetzes an den rein tatsächlichen Vorgang der Anhörung erfüllt sind, d.h. der [X.]etroffene über den beabsichtigten Verwaltungsakt Kenntnis hatte, sich zur Kenntnis der [X.]ehörde in einer ihm überlassenen Weise geäußert und die [X.]ehörde die Äußerung auch berücksichtigt hat.

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Es unterliegt keinem Zweifel und ist auch im Schrifttum unbestritten, dass nach § 28 Abs. 1 H[X.] die [X.]ehörde dem [X.]etroffenen - in welcher Form auch immer - Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat ([X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2013, § 28 Rn. 12; Kallerhoff, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 46; [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4; Schwarz, in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 28 [X.] Rn. 20; Ritgen, in: [X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2010, § 28 Rn. 13; [X.], in: [X.], Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1999, § 28 Rn. 15). Die Anhörung muss sich an einen individualisierten Adressaten richten und die beabsichtigte behördliche Maßnahme konkret benennen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. März 2012 - [X.]VerwG 3 C 16.11 - [X.]VerwGE 142, 205 = [X.]uchholz 418.43 lfSG Nr. 1 Rn. 12). Die freie [X.]erichterstattung in den Medien über eine beabsichtigte [X.] ist der [X.]ehörde nicht zuzurechnen; zudem fehlt jedenfalls die erforderliche Individualisierung des Adressaten. Im Übrigen kann, selbst wenn sich der [X.]etroffene aufgrund von Medienberichten gegenüber der Öffentlichkeit zu der beabsichtigten [X.] geäußert hat, nicht davon ausgegangen werden, dass er sich gegenüber der [X.]ehörde nicht weitergehend geäußert hätte.

5. Die Frage,

ob § 28 Abs. 2 H[X.] dahin auszulegen ist, dass die [X.]behörde von einer Anhörung absehen kann, wenn der [X.]und die Sachkompetenz an sich gezogen und Gespräche mit dem [X.]etroffenen geführt hat,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass der [X.]und Gespräche mit der Klägerin über das Verbot der Wiederaufnahme des Leistungsbetriebs des [X.]kraftwerks [X.]iblis [X.]lock [X.] geführt hat. Die Verfahrensrügen gegen das Unterlassen einer solchen Feststellung, auf die der [X.] zur [X.]egründung der Entscheidungserheblichkeit seiner Grundsatzfrage verweist, sind nicht begründet ([X.], II.2 und 3).

6. Die geltend gemachte Abweichung vom [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1991 - [X.]VerwG 7 [X.] 7.91 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 283 dürfte bereits nicht vorliegen; jedenfalls würde das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf dieser Abweichung beruhen.

Der [X.] entnimmt dem angefochtenen Urteil ([X.] Rn. 52) den Rechtssatz, dass § 46 H[X.] dann keine Anwendung finde, wenn eine sogenannte [X.]eurteilungsermächtigung vorliege, d.h. wenn die [X.]ehörde unbestimmte Rechtsbegriffe anzuwenden habe, die ihr einen [X.]eurteilungsspielraum einräumen. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit des § 46 H[X.] unabhängig von der Kausalität des Verfahrensfehlers für die Ausübung des [X.]eurteilungsspielraums verneint hat, dürfte dem Urteil entgegen der Auffassung des [X.]n schon nicht zu entnehmen sein (vgl. [X.] Rn. 52 a.E.); jedenfalls würde es hierauf nicht beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unbeachtlichkeit der fehlenden Anhörung selbstständig tragend auch deshalb verneint, weil der [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen über Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG zu entscheiden hatte und nicht festgestellt werden konnte, dass eine Anhörung der Klägerin rechtlich keine Auswirkungen auf diese Ermessensentscheidung gehabt hätte ([X.] Rn. 54).

7. Die Frage,

ob § 46 H[X.] dahingehend auszulegen ist, dass im Rahmen der [X.] hypothetischen [X.]etrachtung auch politische Entscheidungen berücksichtigt werden können, so dass ein feststehender [X.]ehördenwille angenommen werden kann,

würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass politische Entscheidungen bei der Prüfung des § 46 H[X.] unter keinen Umständen berücksichtigt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er hat es hier für möglich gehalten, dass der Verfahrensfehler in Form der unterbliebenen vorherigen Anhörung der Klägerin offensichtlich ohne Einfluss auf die von dem [X.]undesministerium oder der Aufsichtsbehörde politisch getroffene Entscheidung gewesen sei; die legitime politische [X.]etrachtungsweise sei von der juristischen indes zu trennen. § 46 H[X.] finde keine Anwendung, wenn eine sogenannte [X.]eurteilungsermächtigung vorliege und zudem in hypothetischer [X.]etrachtungsweise nicht ausgeschlossen werden könne, dass entsprechende Informationen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung der [X.]ehörde hätten haben können ([X.] Rn. 52). Der [X.] habe jedenfalls darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gehabt. [X.]ei Ermessensentscheidungen könne im Regelfall bereits die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.]ehörde bei [X.]eachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Die hier unterbliebene Ausübung des Ermessens dürfe nicht über § 46 H[X.] zu dem Ergebnis führen, dass die Anhörung offensichtlich an der Entscheidung in der Sache nichts geändert hätte. Auch dann, wenn die Entscheidung in der Sache für den [X.]n erkennbar zunächst festgestanden hätte, könne gerade nicht festgestellt werden, dass eine Anhörung der Klägerin rechtlich keine Auswirkungen gehabt hätte. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null habe im Übrigen weder auf Seiten der [X.]n Aufsichtsbehörde noch des [X.] bestanden ([X.] Rn. 54).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin angenommen, die Voraussetzungen des § 46 H[X.] könnten nicht bereits deshalb als erfüllt angesehen werden, weil dem Erlass des Verwaltungsakts eine entsprechende politisch getroffene Entscheidung vorausgegangen ist, die die zuständige [X.]ehörde lediglich umgesetzt hat. Dass diese Rechtsauffassung mit [X.]undesrecht vereinbar ist, bedarf nicht der [X.]estätigung in einem Revisionsverfahren. Seit der Neufassung des § 46 [X.] durch das Gesetz zur [X.]eschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 ([X.]G[X.]l I S. 1354) und der entsprechenden Anpassung des § 46 H[X.] ist ein Verfahrensfehler nicht nur unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, sondern immer dann, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der [X.] die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zu Anhörungsfehlern bei Entscheidungen mit [X.]eurteilungs- und/oder Ermessensspielräumen ist geklärt, dass diese Prüfung eine hypothetische [X.]etrachtung erfordert: Es ist zu prüfen, was der [X.]etroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der [X.]ehörde zu beeinflussen (Urteile vom 24. Juni 2010 - [X.]VerwG 3 C 14.09 - [X.]VerwGE 137, 199 = [X.]uchholz 442.01 § 13 P[X.]efG Nr. 38 Rn. 40 ff. und vom 22. März 2012 a.a.[X.] Rn. 20). Die Feststellung, dass die [X.]ehörde eine zuvor politisch getroffene Entscheidung lediglich umgesetzt hat, genügt hiernach nicht, um eine [X.]eeinflussung der Sachentscheidung durch den Anhörungsfehler auszuschließen. Auch in einem solchen Fall muss der hypothetische Vortrag des [X.]etroffenen gewürdigt werden. Dass hier die Klägerin im Rahmen einer Anhörung im [X.] den gleichen Vortrag wie im späteren Klageverfahren gebracht hätte und dass dieser Vortrag hinreichend gewichtig gewesen wäre, um den [X.]n und gegebenenfalls auch das [X.] zu einer Überprüfung der beabsichtigten Entscheidung zu veranlassen, steht außer Frage.

8. Mit der Frage,

ob § 46 H[X.] dahingehend auszulegen ist, dass die materielle Rechtmäßigkeit für die [X.]eurteilung der Kausalität des formellen Fehlers im Rahmen des § 46 H[X.] von [X.]edeutung ist,

unterstellt der [X.] dem Verwaltungsgerichtshof einen Rechtssatz, den dieser seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat geprüft, ob der Anhörungsfehler die Entscheidung des [X.]n in der Sache schon deshalb nicht beeinflusst haben kann, weil der [X.] das ihm in § 19 Abs. 3 AtG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Diese Frage hat er verneint, weil die Nichtausübung des eigentlich gesetzlich vorgesehenen und notwendigen Ermessens nicht über § 46 H[X.] zu dem Ergebnis führen dürfe, dass die Anhörung in der Sache nichts geändert hätte ([X.] Rn. 54). Dass ein formeller Fehler lediglich bei materiell rechtmäßigen Verwaltungsakten unbeachtlich sein könne (so [X.]eschwerdebegründung S. 39), hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht angenommen. Dass die Kausalität eines Anhörungsfehlers für die zu treffende Sachentscheidung mit dem Verwaltungsgerichtshof nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die [X.]ehörde nicht nur die Notwendigkeit der Anhörung, sondern darüber hinaus verkannt hat, dass sie nicht rechtlich gebunden ist, sondern das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen auszuüben hat, liegt auf der Hand.

II. Die in [X.]ezug auf alle tragenden Urteilsgründe geltend gemachten Zulassungsgründe zu Fragen der [X.]undesauftragsverwaltung liegen, soweit es um die Anhörung geht, ebenfalls nicht vor.

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der [X.] die Frage,

ob es bei einer Anfechtungsklage des [X.]etroffenen mit Art. 85 Abs. 3 [X.] vereinbar ist, wenn das Verwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof die Frage dahinstehen lässt, ob und inwieweit der [X.]und die Sachkompetenz an sich gezogen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der [X.]und seine Sachkompetenz aktualisiert hat, indem er z.[X.]. eine Entscheidung vorgegeben hat oder die [X.]behörde die Vorgaben des [X.]undes als verbindlich verstanden hat.

Soweit es um die Anhörung geht, ergibt sich aus dieser Frage kein über die bereits abgehandelte Frage [X.] hinausgehender Klärungsbedarf; auf die dortigen Ausführungen kann [X.]ezug genommen werden. Selbst wenn der [X.]und die Sachkompetenz an sich gezogen hätte und dies zur Folge hätte, dass das Land für die vor Erlass einer atomrechtlichen Aufsichtsmaßnahme nach § 28 H[X.] erforderliche Anhörung nicht mehr allein zuständig wäre, läge hier ein Anhörungsmangel vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass jedenfalls der [X.]und die Klägerin zum beabsichtigten Verbot der Wiederaufnahme des Leistungsbetriebs des [X.]kraftwerks [X.]iblis [X.]lock [X.] angehört hat. Im Übrigen bleibt die Anhörung dem Land als Teil seiner Wahrnehmungskompetenz vorbehalten, auch wenn der [X.]und die Sachkompetenz an sich zieht. Dass der Verwaltungsgerichtshof unter diesen Umständen für die Anhörung offen lassen konnte, ob und inwieweit der [X.]und die Sachkompetenz an sich gezogen hat ([X.] Rn. 33), liegt auf der Hand.

2. Als Verfahrensmangel rügt der [X.] einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag des [X.]n zum Vorliegen einer Weisung und zu den Gründen für die Auswahl der streitbefangenen Anlage in den Entscheidungsgründen übergangen.

Diese Rüge kann unabhängig davon, dass die [X.]eweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig - und so auch hier - dem materiellen Recht zuzurechnen ist, keinen Erfolg haben. Soweit es um das Vorliegen einer Weisung geht, verkennt der [X.], dass der Prüfung von Verfahrensmängeln die materiellrechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen ist (stRspr, vgl. nur [X.]eschluss vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 15.12 - juris Rn. 8). Das Vorliegen einer Weisung war für den Verwaltungsgerichtshof - wie unter [X.] und I[X.] dargelegt - nicht entscheidungserheblich. Soweit es um die Gründe für die Auswahl der streitbefangenen Anlage geht, legt der [X.] in der [X.]eschwerdebegründung lediglich dar, dass die behauptete Nichtberücksichtigung des im Tatbestand festgestellten Sachverhalts für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ([X.] Rn. 90 und 92) von [X.]edeutung sei. Eine Relevanz des Vorbringens für die Anhörung ist weder dargelegt noch ersichtlich.

3. Als Verfahrensmangel rügt der [X.] schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den von ihm vorgetragenen und im Tatbestand festgestellten Sachverhalt, der das Zustandekommen der streitbefangenen Anordnung im Rahmen der Regeln über die [X.]undesauftragsverwaltung nach Art. 85 [X.] betreffe, nicht berücksichtigt habe. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. nur [X.]eschluss vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 12 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, kommt es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Anhörung im Rahmen des § 28 Abs. 1 H[X.] darauf an, dass die jeweils zuständige [X.]ehörde, d.h. die für die Vornahme möglicher Anordnungen berufene Atomaufsichtsbehörde des [X.], den [X.]etroffenen zur konkret beabsichtigten Maßnahme anhört ([X.] Rn. 42). Die Frage, ob und inwieweit das [X.] die Sachkompetenz an sich gezogen hat, war hiernach für das Vorliegen einer beachtlichen Verletzung von § 28 H[X.] nicht entscheidungserheblich.

Meta

7 B 19/13

20.12.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Februar 2013, Az: 6 C 825/11.T, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2013, Az. 7 B 19/13 (REWIS RS 2013, 27)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 27

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