Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 StR 24/10 (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Seine Kostenbeschwerde wird aus den Gründen der [X.] als unbegründet [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision gerügte Verletzung des § 250 StPO kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Ge-sprächsvermerken das Urteil im Ergebnis nicht beruht. Zwar sind der Pkw ([X.] 3) und die Armbanduhr ([X.]) als anzusetzendes Vermögen im Urteil bewertet worden. Die dort getroffene Schätzung war jedoch sehr maßvoll, sie gründet sich zudem weiterhin auf andere Erkenntnisquellen (Lichtbilder und Grunddaten der Vermögensgegenstände, Zeugenaussage der [X.]). Brause Raum [X.]
Meta
17.06.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. 5 StR 24/10 (REWIS RS 2010, 5795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5795
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.