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PDF anzeigen[X.]/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist zulässig, aber unbe-gründet. Das [X.] hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen [X.]ohne Rechtsfehler als - ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen - für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hierfür gegebene Begründung, die in das Wissen des Zeugen ge-stellte Tatsache, er habe sich am 23. Juli 2009 nicht im Kebabladen des [X.] aufgehalten, sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.]unerheblich, weil diese nicht behauptet habe, den Zeugen [X.]dort gesehen zu haben. Hierzu hat sich das [X.] in seinen - 3 - Feststellungen, in denen es die Identität des Imbissbesuchers ausdrücklich of-fen gelassen hat ([X.]), auch nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. [X.], [X.] vom 20. August 1996 - 4 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). [X.] [X.] [X.]Ri[X.] Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Mutzbauer
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. 4 StR 175/10 (REWIS RS 2010, 5518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5518
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