Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 130/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2415

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 130/10

vom

11. Oktober 2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Raebel, die Richterin [X.], [X.] Fischer und
Dr. Pape

am 11. Oktober 2012
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Nebenintervenient zu 2
ist des Rechtsmittels der Nichtzulas-sungsbeschwerde verlustig.

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als [X.] angesehen hat (Bezüge ab 1.
Juni 2004), ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden [X.] im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1
-

3

-

Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne von §
256 Abs.
2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der [X.] konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischen-feststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1956 -
III
ZR 226/55, [X.]Z 22, 43, 48; vom 3.
Mai 1977 -
VI
ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 332). Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwend-baren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach [X.] Recht verstanden werden (vgl. [X.], NJW-RR 1998, 283; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
256 Rn.
5; [X.], EWiR 1998, 47, 48; [X.], [X.], 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.

2. Die zunächst auch für den [X.] zu 2 erhobene Nicht-zulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-

2
3
-

4

-
sprechend §
516 Abs.
3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
544 Rn.
30).

Vill
Raebel
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2008 -
34 O 8143/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
6 U 2047/08 -

Meta

IX ZR 130/10

11.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 130/10 (REWIS RS 2012, 2415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2415

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IX ZR 130/10

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