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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 130/10
vom
11. Oktober 2012
in dem
Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Raebel, die Richterin [X.], [X.] Fischer und
Dr. Pape
am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient zu 2
ist des Rechtsmittels der Nichtzulas-sungsbeschwerde verlustig.
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als [X.] angesehen hat (Bezüge ab 1.
Juni 2004), ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden [X.] im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne von §
256 Abs.
2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der [X.] konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischen-feststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1956 -
III
ZR 226/55, [X.]Z 22, 43, 48; vom 3.
Mai 1977 -
VI
ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 332). Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwend-baren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach [X.] Recht verstanden werden (vgl. [X.], NJW-RR 1998, 283; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
256 Rn.
5; [X.], EWiR 1998, 47, 48; [X.], [X.], 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.
2. Die zunächst auch für den [X.] zu 2 erhobene Nicht-zulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-
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sprechend §
516 Abs.
3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
544 Rn.
30).
Vill
Raebel
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2008 -
34 O 8143/03 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
6 U 2047/08 -
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 130/10 (REWIS RS 2012, 2415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2415
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.