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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 187/10
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
21. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14.
Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000
e-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Im Hinblick auf die
Rüge, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich um einen bloßen [X.] gehandelt habe, wird lediglich auf die fehlende Vergleichbarkeit der Entscheidung des Senats zur Gläubiger-benachteiligung bei Zahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317) verwiesen. [X.] der Zahlung aus einer geduldeten Kontoüberziehung
nimmt das Beru-1
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fungsgericht jedoch nicht auf die genannte Entscheidung
Bezug. Es zitierte [X.] vielmehr als Beleg für die von ihm angenommene mittelbare Gläubigerbe-nachteiligung durch Auszahlung der Darlehensvaluta an die Sparkasse S.
und als Beleg für die nach ständiger Rechtsprechung gebotene [X.] der abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen ([X.], aaO Rn. 13, 15).
Eine Divergenz zu diesen Punkten wird nicht dargetan.
Sie besteht auch nicht.
2. Soweit es um die fehlende Anrechnung der Zahlungen der Beklagten auf die
1995 abgeschlossene
Lebensversicherung des Schuldners auf den [X.] des [X.] geht, wird ohne jeden Anhalt
für eine Diver-genz, die
sich aus dem Vergleich der
Entscheidung des Berufungsgerichtes
mit
Urteilen anderer Obergerichte ergeben müsste,
ausgeführt, die Entscheidung
widerspreche einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es auf die Gesamtzusammenhänge von Leistungen und Gegenleistungen an. Woher diese Grundsätze stammen und welche da-gegen stehenden [X.] das Berufungsgericht aufstellt, ist
der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht
zu
entnehmen. Zulassungsrelevante Fehler im Sinne des §
543 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO werden damit nicht ausgeführt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2009 -
10 O 1506/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2010 -
1 [X.] -
4
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 187/10 (REWIS RS 2011, 5280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5280
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