Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2000, Az. 4 StR 166/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1975

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[X.] StR 166/00vom13. Juni 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern indrei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-gung und mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung,zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs imFall II 2 der Urteilsgründe. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des [X.] in seinem Verwerfungsantrag vom 17. April 2000 Bezug.- 3 -1. [X.] der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil [X.])liegt nur eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts vor.a) Zutreffend hat das [X.] die sexuellen Handlungen als sexuel-len Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) und [X.] auch, soweit es [X.] mit dem Finger in die Scheide des [X.] betrifft (vgl. [X.], 367 mit [X.]. [X.]) - als Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) gewertet. Allerdings hat es, wie sich ausdem Gesamtzusammenhang - insbesondere auch aus der Liste der angewen-deten Vorschriften - ergibt, insoweit übersehen, daß die Verwendung des [X.] bei der Tat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB er-füllt. Zudem hat der Angeklagte, wie ihm in der unverändert zur [X.] zugelassenen Anklage vom 23. Februar 1999 zur Last gelegt wordenist, auch den Straftatbestand der Freiheitsberaubung verwirklicht; eine Be-schränkung der Strafverfolgung nach § 154 a StPO ist ausweislich des Proto-kolls nicht erfolgt.b) Die vom Angeklagten erzwungenen Sexualakte können aber entge-gen der Ansicht des [X.]s nicht als zwei rechtlich selbständige Strafta-ten angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allein das [X.] Ausnutzen derselben schutzlosen Lage, jedenfalls dann, wenn der [X.] hier von Anfang an vorhatte, das [X.] über einen längeren Zeitraumfestzuhalten und es in dieser Zeit mehrfach zu vergewaltigen, zur Annahme nureiner Tat führen kann (vgl. [X.], Beschluß vom 6. Juli 1999 - 1 [X.] liegt den erzwungenen [X.], jedenfalls soweit es die angewende-ten Tatmittel der Gewalt und der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr fürLeib und Leben betrifft, [X.] des Angeklagten zugrunde ([X.] -[X.], Beschluß vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99). Sowohl die durch die Frei-heitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1Nr. 1 StGB liegt (vgl. [X.] NStZ 1999, 83; [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Ge-walt 10), und durch die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die - durch daserneute Verwenden des Messers am nächsten Morgen lediglich bestärkte -Drohung wirkten während des gesamten Tatgeschehens fort. Dies nutzte [X.], der "von Anfang an vorhatte, [X.] über einen länge-ren Zeitraum festzuhalten und sie in dieser Zeit mehrfach zu vergewaltigen",auch am Morgen des 19. November 1999 zur Erzwingung des [X.] aus.Der Angeklagte hat danach, soweit es die angewendete Gewalt und dieDrohung betrifft, zur Erzwingung der sexuellen Handlungen dasselbe Nöti-gungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. [X.]NStZ 1999, 83; [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew. m.N.) und damit, trotzder mehrfachen Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 176, 177 StGB, nureine Tat im Rechtssinne vorliegt ([X.], Beschlüsse vom 16. November 1999- 4 [X.] und vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99), die als Vergewaltigungin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit [X.] zu werten ist. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hier nicht [X.] der [X.] hinter dem der Vergewaltigung zurück, weil [X.] über das zur Tatbestandsverwirklichung der [X.] hinausging ([X.] NStZ 1999, 83 m.N.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtder Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Vorwurf der tateinheitlichbegangenen Freiheitsberaubung bereits von der Anklage erfaßt wird und sichder Angeklagte, der den [X.] bestritten hat, im übrigen auch gegen- 5 -die Annahme nur einer Tat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigenkönnen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der hier vorgenommenen [X.] nicht entgegen.2. [X.] wird durch die (das Konkurrenzverhältnis betref-fende) Schuldspruchänderung nicht berührt, da sich der Unrechtsgehalt [X.] und das Ausmaß der in ihnen hervorgetretenen schädlichen Neigungen,auf die das [X.] bei der Bemessung der Jugendstrafe abgestellt hat,und die hier ebenfalls gegebene Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2JGG nicht geändert haben.3. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten gebenAnlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze bezeichnen müssen.Die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) vermag die An-gabe der Vorschriften in der Urteilsbegründung nicht zu ersetzen ([X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 17). Auch die Verwendung lediglichder gesetzlichen Überschriften der angewendeten Vorschriften in den [X.] reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sie - wie etwa § 177 StGB -- 6 -mehrere Begehungsweisen mit Strafe belegen. Vielmehr ist der jeweilige Para-graph des Gesetzes anzuführen und dabei [X.] etwa durch Nennung des Absat-zes, Satzes und der Nummer - klarzustellen, in welcher Form der Tatbestandnach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. [X.]/[X.],[X.], 26. Aufl., S. 143).[X.] Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 166/00

13.06.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2000, Az. 4 StR 166/00 (REWIS RS 2000, 1975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1975

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