Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2000, Az. 3 StR 367/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3385

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[X.]/99vom21. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2000gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 2. September 1998 wird als unbegründetverworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte (unter ihrem damaligen NamenR. ) wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zumsexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren [X.] verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichenRechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Nach den Feststellungen führte der Mitangeklagte [X.], dessen Revi-sion als verspätet verworfen worden ist, mit der damals noch nicht 12 [X.] Tochter der Angeklagten gegen deren Willen den [X.]. "Da die Zeugin sich wehrte, wurde sie während dessen von der Ange-klagten [X.]festgehalten, damit der Angeklagte [X.] den [X.] vollziehen konnte" ([X.] -1. Soweit das [X.] den Haupttäter deshalb wegen Vergewalti-gung (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit schwerem sexuellen [X.] hat, ist dies insoweit rechtsfehlerhaft, als § 176 a StGB zur Tatzeitnoch nicht galt, diese Vorschrift im konkreten Fall auch nicht das gegenüber§ 176 Abs. 3 StGB a.F. mildere Recht darstellt (zu einer hier nicht vorliegendenAusnahme vgl. [X.], 49) und nicht innerhalb einer Tat sowohl altesauch auch neues Recht angewendet werden darf.Zum Nachteil der Angeklagten hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt.Die [X.]eilsformel bedarf keiner Korrektur, da das [X.] dort das tatein-heitlich verwirklichte Delikt nur als sexuellen Mißbrauch eines Kindes bezeich-net hat. Soweit sich aus den Gründen ergibt, daß das [X.] entgegender [X.]eilsformel doch von schwerem sexuellen Mißbrauch gemäß dem erstdurch das [X.] in das StGB eingefügten § 176 a ausgegangen ist, kannein Beruhen des [X.]eils ausgeschlossen werden: Das [X.] hat [X.] dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des§ 177 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Auf § 176 a StGB hat es nur zur [X.] abgestellt, warum sich die Tat nicht als minder schwerer Fall einer Ver-gewaltigung darstellt. Dies hätte es ebenso mit dem tateinheitlich verwirklichtensexuellen Mißbrauch eines Kindes, bei dem das [X.] eines besondersschweren Falles (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) verwirklicht ist, [X.] können. Die durch § 176 a StGB von zehn Jahre auf 15 Jahre erhöhteHöchststrafe ist hierbei ohne Bedeutung gewesen.2. Auch im übrigen ist der Bestand des [X.]eils durch die Anwendung von§ 177 Abs. 1 StGB a.F. nicht gefährdet. Zwar kann sich in der vorliegendenKonstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des- 4 -33. [X.] bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des [X.], als dasmildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einerVergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst [X.] oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlungausführt ([X.], 452), während es nach altem Recht genügte, daßsich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshand-lung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte ([X.]St [X.], 206; [X.], 71, 72; [X.] bei [X.] NStZ 1994, 222, 224;[X.]R StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei [X.] alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verur-teilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einersexuellen Nötigung hätte sein können. Durch die Annahme von [X.] die vom [X.] vorgenommene Strafrahmenverschiebung ist die An-geklagte aber jedenfalls weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert.3. Ob das Verfahren in der Weise verzögert worden ist, daß wegen ei-nes Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine konkret bestimmte Ermä-ßigung der Strafe hätte erfolgen müssen (vgl. [X.] NStZ 1997, 591; [X.]RStGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; [X.], 181, 182; [X.],[X.]. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 ), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Eine wirksame [X.] am 2. September 1998 verkündeten [X.]eils ist erst auf entsprechende An-regung des [X.] am 28. September 1999 erfolgt. [X.] der Verteidiger erneut eine Revisionsbegründung abgegeben. Ein Fall, indem eine Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungs-frist eingetreten und dem Beschwerdeführer deshalb eine entsprechende Rügenicht möglich ist, liegt demnach nicht vor. Deshalb hätte es einer Verfahrensrü-- 5 -ge bedurft (vgl. [X.]R StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; [X.] NStZ1999, 313; [X.], [X.]. vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99 ). Eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.[X.] [X.] [X.]Pfister von [X.]

Meta

3 StR 367/99

21.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2000, Az. 3 StR 367/99 (REWIS RS 2000, 3385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3385

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