Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2010, Az. II ZR 219/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2082

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2009 wird nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kos-ten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer ab-weichenden Beurteilung keinen Anlass. 1 1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestünden, ob den Vereinsmitgliedern über das Recht auf Einsicht in die [X.] hinaus auch ein Anspruch auf deren Überlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 9) nach Erlass des Beru-fungsurteils für die [X.] ausgesprochen hat, dass 2 - 3 - der [X.]er die Übermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der [X.] zugänglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. Für den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes. Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gewählte Treuhandmo-dell den [X.] entspricht, ist keine ent-scheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ebenso hängt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuhänders i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Klärung scheidet auch insoweit aus. 3 2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Berufungs-gericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Über-mittlung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das [X.] und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des [X.] unterliegen, gegen dessen geänderte Vereinspo[X.]ik die Kläger eine Op-position zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verfü-gung stehenden vereinsinternen Foren einschließlich des [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit, in Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repräsentative Anzahl der [X.] des Beklagten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewin-nen oder das für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm-lung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg [X.] - 4 - chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Klägern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungs-rechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kläger. Überwiegende, einem Anspruch der Kläger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den be-rechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird [X.] durch die Einschaltung eines neutralen Treuhänders Rechnung getragen. Die dennoch nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Mög-lichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspo[X.]ik benötigten Informationen zu verweigern. Für das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Klägern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu überprü-fen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der er-forderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es überlassen, gegenüber den Vereinsmitgliedern zu den von den Klägern verfass-ten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehr-heit der Mitglieder für eine Fortführung ihrer Po[X.]ik zu gewinnen. 5 3. Ein Verstoß gegen das [X.] liegt nicht vor. So-weit die Revision, gestützt auf eine schriftliche Äußerung des [X.]

- die Zuständigkeit dieser Behörde als Aufsichtsbehörde für den im Vereinsregister der [X.] [X.]

eingetragenen Beklagten mit Sitz in [X.] (§ 1 Abs. 2 der Satzung) ist [X.] nicht ersichtlich (vgl. [X.]/Schomerus, [X.], 10. Aufl., § 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuhänders für nicht erforderlich i.S. von § 28 Abs. 1 6 - 5 - Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a [X.] und deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch über den Beklagten selbst versandt werden könnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kläger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuhänders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen [X.] in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen ([X.], [X.] 2008, 677 f.; [X.], Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 für die [X.]-[X.]), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Inte-ressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen. - 6 - 7 Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision, die Haftungszuordnung in [X.]. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechts-lage. Die gesetzliche Haftung des Treuhänders nach § 7 [X.], §§ 823 ff. [X.] wird hierdurch nicht berührt. Strohn Reichart Drescher Löffler

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 38/08 -

Meta

II ZR 219/09

25.10.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2010, Az. II ZR 219/09 (REWIS RS 2010, 2082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2082

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 219/09 (Bundesgerichtshof)

Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder


II ZR 219/09 (Bundesgerichtshof)

(Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder)


II ZR 219/09 (Bundesgerichtshof)


8 U 94/22 (Oberlandesgericht Hamm)

Übersendung der Mitgliederliste eines Vereins an Mitglied mit DSGVO vereinbar.


23 U 3886/15 (OLG München)

Anspruch auf Überlassung einer Vereinsmitgliederliste


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 219/09

II ZR 54/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.