Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 5 StR 46/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4879

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5 StR 46/09 [X.]BESCHLUSS vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2008 wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im [X.] dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf [X.] und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 [X.]). 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 [X.]). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r ü n d e
Der Angeklagte [X.]ist nach dem [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei [X.]. Durch die Annahme eines offenkundigen [X.]reibversehens kann die-ser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine [X.] dafür bieten, welche der beiden Strafen das [X.] für [X.] erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. [X.]R [X.] § 260 Abs. 1 Urteilste-nor 1 und 2; [X.], Urteile vom 11. Januar 1957 [X.] 1 StR 370/56 [X.] und vom 1 - 3 - 19. März 1957 [X.] 5 StR 71/57; [X.], Beschlüsse vom 27. Juni 2003 [X.] 2 StR 197/03 [X.] und vom 25. Mai 2007 [X.] 1 StR 223/07; jeweils m.w.[X.]; En-gelhardt in [X.]. § 267 Rdn. 47; [X.], [X.] 51. Aufl. § 268 Rdn. 18). Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Stra-fen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. [X.], Beschlüsse vom 12. September 1991 [X.] 4 StR 414/91 [X.], vom 21. April 1992 [X.] 1 StR 801/91 [X.], vom 23. August 2000 [X.] 2 StR 292/00 [X.], vom 13. Dezember 2001 [X.] 3 StR 437/01 [X.] und zuletzt vom 14. Januar 2009 [X.] 4 StR 579/08; jeweils m.w.[X.]; [X.] aaO § 267 Rdn. 39a). 2 3 So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das [X.] ei-ne niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der [X.] hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 4 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-ten [X.]ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]). - 4 - Der [X.]riftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]. vom 23. [X.] 2009 hat vorgelegen. 5 [X.] [X.]aal [X.]neider Dölp König

Meta

5 StR 46/09

25.02.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 5 StR 46/09 (REWIS RS 2009, 4879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4879

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