Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. I ZR 175/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3852

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Januar 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 15 Abs. 2Zu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung [X.] einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den [X.] Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.[X.], [X.]. v. 18. Januar 2001 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 18. Januar 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. Juni 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien stehen beim Vertrieb von Maschinen zur Drahtbearbeitungim Wettbewerb.Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin war seit 1982 [X.] Geschäftsführer der "[X.]GmbH & Co. KG" (im folgenden:Gemeinschuldnerin) gewesen. Dieses seit dem Jahre 1864 bestehende- 3 -Unternehmen ist im Jahre 1991 in Konkurs gefallen und inzwischen [X.].Im April 1991 gründete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin [X.], die zunächst als "[X.]" firmierte. Spätestens seit [X.] 1992 benutzt die Klägerin die Bezeichnung "[X.]" in ihrerWerbung. Im Jahre 1996 änderte sie ihre Firma in die auch jetzt nochverwendete Bezeichnung "[X.] [X.]".Der Beklagte zu 2 ist seit Anfang der 80er Jahre in der Branche derSpezialmaschinen für die Drahtindustrie tätig; gegen Ende der 80er [X.] er bzw. eine nach ihm benannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuKonkurrenten der Gemeinschuldnerin. Ab November/Dezember 1990 kam [X.] Gesprächen zwischen ihm und dem späteren Geschäftsführer der Klägerin.Gegenstand der Erörterungen war die Frage, ob und in welcher Form [X.] zu 2 die Gemeinschuldnerin entweder übernehmen oder sich an [X.] werde. Im Rahmen dieser Überlegungen gründete der Beklagte zu 2am 29. April 1991 die Beklagte zu 1, die anfangs als "[X.] MaschinenbauGmbH" firmierte.Unter dem 7. Mai 1991 trafen er und der (nunmehrige) [X.] Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit bei [X.] des Produktionsprogramms der Gemeinschuldnerin. Danach sollteeine von dem Beklagten zu 2 vorzuschlagende Handelsgesellschaft imeinzelnen aufgelistete Gegenstände zum 30. Juni 1991 aus der [X.] Gemeinschuldnerin erwerben, sofern der Geschäftsführer der [X.] auf seine Rechte an den Zeichnungen, dem Know how usw. verzichtete.Die Produktion sollte ab dem 1. Juli 1991 durch eine "[X.]- 4 -[X.] mbH" aufgenommen werden. Die Klägerin, die [X.] der Produktpalette der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, [X.] diesem [X.]punkt an deren Betriebsstätte mieten und als Lager sowie [X.] und [X.] nutzen. Sie sollte zunächst den Vertriebfortsetzen, bis dieser nach endgültiger Einstellung des Betriebs [X.] von der erwähnten [X.] übernommenwerden sollte. Von diesem [X.]punkt an sollte die Klägerin [X.] tätig werden. Hintergrund dieser Ausgestaltung [X.] war die Sorge der Beteiligten, in [X.] der zahlreichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, diesämtlich entlassen worden waren, eintreten zu müssen.Nachdem die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin [X.] war, traf der Beklagte zu 2 mit der kurz zuvor gegründeten [X.] am 1. Juli 1991 eine Abgrenzungsvereinbarung, nach der die Beklagtezu 1 die Produktpalette der Gemeinschuldnerin produzieren und vertreibensollte. Im Oktober 1991 erfolgte der Verkauf der Maschinen und des [X.] Gemeinschuldnerin an die Handelsgesellschaft. Von dieser erwarb [X.] zu 1 im November 1991 die für die Neuaufnahme des [X.]. Noch im Jahre 1991 nahm die Klägerin ihre in [X.] vorgesehene Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte zu 1 auf.Am 31. Dezember 1991 stellte der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb [X.] endgültig ein.Im Jahre 1992 änderte die Beklagte zu 1 ihre Firmierung in "[X.]-b. GmbH"; inzwischen firmiert sie seit 1996 als "[X.]-B. [X.] 5 -Nachdem es zwischen den Parteien zu Spannungen gekommen war,legten diese in einem Handelsvertretervertrag vom 24. August 1993 und [X.] auf den 23. August 1993 datierten Anlage zu diesem Vertrag daszwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis und die weiterenVoraussetzungen einer zukünftigen Zusammenarbeit fest.Im April 1995 wurde der Handelsvertretervertrag zum 31. August 1995gekündigt. Seitdem ist die Geschäftsbeziehung der Parteien beendet.Am 24. April 1995 meldete die Beklagte zu 1 die [X.]. 395 16 711 "[X.]" an; diese wurde am 28. Februar 1996 in [X.] eingetragen.Am 12. April 1996 meldete die Klägerin ihrerseits die [X.]. 396 17 636 "[X.]" an, die am 5. Juli 1996 eingetragen wurde. Gegendiese Markenanmeldung hat die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Marke [X.] eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.Die Klägerin hat behauptet, der Konkursverwalter der [X.] habe ihr Anfang April 1991 u.a. das Recht übertragen, die Firma [X.] einzeln oder in Verbindung mit anderen [X.] die besonderen Geschäftsbezeichnungen und die Kundendatei imgeschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das habe sie seit Beginn ihrer Ge-schäftstätigkeit auch getan. Sie hat die Auffassung vertreten, seit der Übertra-gung durch den Konkursverwalter habe sie die Bezeichnung "[X.]" alsbesondere Geschäftsbezeichnung genutzt.Die Klägerin hat zuletzt [X.] -[X.]die Beklagten unter Androhung von [X.] zu verur-teilen,1.es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung einesGeschäftsbetriebs, der sich mit dem Vertrieb von Ver- undBearbeitungsmaschinen für die Drahtindustrie und/oder mitdem Stauchen, Kaltumformen, Biegen, Schneiden [X.] von Draht befaßt, das Kennzeichen "[X.]" zuverwenden, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:2.(nur die Beklagte zu 1) in die Löschung der [X.]. 395 16 711 "[X.]" gegenüber dem [X.] einzuwilligen;3.(nur die Beklagte zu 1) den gegen die Marke Nr. 396 17 636"[X.]" erhobenen Widerspruch zurückzunehmen;4.sämtliche Geschäftsdrucksachen, die mit dem Logo"[X.]" gekennzeichnet sind, zu vernichten;5.Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchemUmfang sie Handlungen gemäß Ziffer [X.] bisher begangen- 7 -haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigthaben und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßthaben, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten [X.], daß die Beklagten als Gesamtschuldnerverpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus denzu Ziffer [X.] gekennzeichneten Handlungen bisher entstanden istund/oder noch entstehen wird.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie bestreiten dieVereinbarung der Klägerin mit dem Konkursverwalter über das Recht, [X.] "[X.]" zu verwenden, und behaupten im übrigen, [X.] verwende die Bezeichnung selbst erst seit 1992. Sie haben weiter [X.] vertreten, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 das Recht verkauft,die Bezeichnung "[X.]" zu benutzen, zumindest habe sie es ihr seit1991 gestattet. Zwischen den Parteien habe nämlich Einigkeit bestanden, daßdie Beklagte zu 1 die Prospekte der Gemeinschuldnerin, für welche undweitere technische Dokumentationen sie einen Betrag von 50.000 DM an [X.] zu zahlen gehabt habe, zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte nutzensollte. Entsprechend habe sie, die Beklagte zu 1, in der Folgezeit das Material- und zwar mit einem auf sie hinweisenden Aufkleber auf der Rückseite -verwendet und tue dies auch weiterhin. Auf diesen [X.] sei [X.] "[X.]" vielfach in Alleinstellung angebracht. [X.] habe im übrigen ebenfalls die Klägerin - versehen mit einemweiteren auf sie hinweisenden Aufkleber - während der [X.] ihrerHandelsvertretertätigkeit verwendet. Der Löschungsanspruch sei darüberhinaus auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin die Benutzung des- 8 -Zeichens "[X.]" durch sie, die Beklagte zu 1, seit mehr als fünf Jahrendulde.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die Berufung ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob [X.] der Gemeinschuldnerin das Kennzeichnungsrecht an derumstrittenen Bezeichnung wirksam auf die Klägerin habe übertragen [X.] übertragen habe. Es hat die geltend gemachten Ansprüche auf [X.] von §§ 5, 15 [X.] deshalb verneint, weil nach [X.] der Parteien auch die Beklagte zu 1 dazu berechtigt sei, [X.] für ihr Unternehmen zu benutzen. Ungeachtet dessen seiensämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin verwirkt.Zwar habe die Klägerin die Bezeichnung "[X.]" für [X.] als besondere Geschäftsbezeichnung, also firmenmäßig,benutzt. Das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung "[X.]"ebenfalls zu führen, ergebe sich, auch wenn es nicht ausdrücklich [X.] sei, aus den Vereinbarungen der Parteien. Obwohl der Beklagte- 9 -zu 2 das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nicht direkt übernommen habe,sei es doch er und nicht die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer gewesen, [X.] wirtschaftlichen Mitteln die weitere Nutzung der noch vorhandenenVermögenswerte ermöglicht habe. Schon aus diesem Grunde liege [X.] nahe, daß das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung [X.] weiterzuführen, Bestandteil der Vereinbarungen [X.], zumal eine Trennung von Firma und Geschäftsbetrieb rechtlich nichtmöglich sei. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umständeergebe die Auslegung der verschiedenen Vereinbarungen, insbesonderederjenigen vom 7. Mai 1991 und vom 23. August 1993 auch, daß die Beklagtezu 1 im Verhältnis der Parteien untereinander berechtigt sein sollte, [X.] "[X.]" weiterzuführen. Das werde durch die tatsächlicheHandhabung bestätigt. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in der Folgezeit [X.] unbeanstandet tatsächlich für ihr Unternehmen benutzt.Auch dem Handelsvertretervertrag könne entnommen werden, daß- wenn auch neben der Klägerin - die Beklagte zu 1 ebenfalls berechtigt seinsollte, die Bezeichnung "[X.]" zu führen.Erfolge danach die Benutzung der strittigen Bezeichnung durch [X.] zu 1 nicht unbefugt, weil der Beklagte zu 2 aufgrund der getroffenenVereinbarungen berechtigt sei, die Bezeichnung "[X.]" zu verwenden,seien nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, sondern ebensoalle anderen Ansprüche nicht begründet. Das gelte auch für den geltendgemachten Löschungsanspruch, weil sich das Recht, die Bezeichnung zuverwenden, ohne weiteres auch auf eine zeichenmäßige Benutzung, also einesolche als Marke beziehe. Ebensowenig sei der Anspruch auf Rücknahme [X.] gegen die Marke Nr. 396 17 636 begründet.- 10 -Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Klägerin [X.]. Die Beklagte zu 1 habe von Beginn ihrer Tätigkeit an, also seit [X.] 1991, ihr Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung "[X.]"aufgebaut. Hiervon habe die Klägerin als Vertreiberin bzw. später [X.] schon mit Blick auf die damalige Zusammenarbeit [X.] an gewußt, zumindest habe die Kenntnis aber seit dem Jahre 1993aufgrund der Verwendung der Prospekte bestanden. In dieser Situation [X.] ihr oblegen, zur Vermeidung des [X.] alsbald [X.] die angeblich ungerechtfertigte Benutzung des Zeichens zu erheben.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat [X.] gemäß § 152 [X.] seiner Prüfung die Vorschriften des[X.]es und des § 16 UWG zugrunde gelegt. Die angegriffeneBezeichnung und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des[X.]es im Markt begegnet, so daß nach § 153 Abs. 1 [X.] diegeltend gemachten Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie der [X.] nach den Vorschriften des [X.]es zustehen als auch nachdem früheren § 16 UWG zugestanden haben. Dies wirkt sich allerdings auf dieBeurteilung des Streitfalls nicht aus, weil, wie der Bundesgerichtshofverschiedentlich betont hat ([X.], [X.]. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, [X.] 1999,581, 582 = [X.], 519 - [X.], m.w.N.; [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98,WRP 2001, 273, 275 = [X.] 2001, 54 - [X.]), die [X.] des früheren § 16 UWG weitgehend unter Beibehaltung des bis dahingeltenden Rechts in die §§ 5, 15 [X.] übertragen worden [X.] 11 -2. Das Berufungsgericht hat bisher unaufgeklärt gelassen, ob [X.] die von ihr an der Unternehmensbezeichnung "[X.]" geltendgemachten Rechte wirksam vom Konkursverwalter der [X.] hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Die von [X.] in diesem Zusammenhang erhobene [X.], einerÜbertragung der Bezeichnung "[X.]" durch den Konkursverwalter aufdie Klägerin stehe bereits entgegen, daß die Gemeinschuldnerin in [X.] selbst nicht firmiert habe und die besondere Verwendungsart mitUmrahmung erstmals im Jahre 1992 aufgetaucht sei, greift nicht durch. Von [X.] Schreibweise der in Rede stehenden Bezeichnung (mit Minuskelnund ohne Umlaut) ist beispielsweise in den von den Beklagten als Anlagen [X.] vorgelegten [X.] der Gemeinschuldnerin Gebrauch gemachtworden. Auf die Umrahmung kommt es nicht maßgeblich an, weil dieangegriffene Bezeichnung in dieser besonderen Verwendungsart nurGegenstand des [X.] des Antrags zu Ziff. [X.] 1. ist.3. Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß sich [X.] der Beklagten, die Bezeichnung "[X.]" zu führen, aus [X.] der Parteien ergebe. Es ist deshalb auch in [X.] zugrunde zu legen, daß sich die von den Beklagten geltendgemachte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "[X.]" nicht auseinem eigenständigen Rechtserwerb an der Firmenbezeichnung, etwa voneinem Dritten, ergeben kann, sondern nur daraus, daß die Klägerin [X.]n eine entsprechende Verwendung gestattet hat.Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und in der [X.] davon ausgegangen, die Beklagten hätten die im Streit- 12 -befindliche Firmenbezeichnung nicht in dinglicher Weise von der [X.]. Es fehlt an jeder tatsächlichen Feststellung für die Annahme einerÜbertragung des entsprechenden Teils des Geschäftsbetriebs, auf die es füreine wirksame Übertragung ankommen würde (vgl. [X.]/[X.], Marken-gesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 75; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 106c;Ingerl/[X.], [X.], § 5 Rdn. [X.] Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme [X.], die Klägerin habe der Beklagten zu 1 gestattet, [X.] "[X.]" für ihr Unternehmen zu verwenden.a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich eine solcheGestattung, auch wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt sei, ausden Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es hat seiner Beurteilung zugrundegelegt, daß es - wenn auch eine unmittelbare Übernahme des Betriebs [X.] durch den Beklagten zu 2 nicht stattgefunden habe - diesergewesen sei, der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin die [X.] ergriffen habe, die eine Fortführung der Produktion und des Vertriebsder Waren durch den Beklagten zu 2 und die Klägerin ermöglichen sollten.Deshalb spreche alles dafür, daß auch das Recht, ebenfalls die Bezeichnung"[X.]" zu benutzen, ungeschriebener Inhalt der Vereinbarung vom 7.Mai 1991 gewesen sei. Diese Auslegung werde durch die Anlage zumHandelsvertretervertrag bestätigt. In dieser komme die wirtschaftliche [X.] Beklagten zu 2 zum Ausdruck, so daß die Vereinbarung über den [X.] die Kunden, daß die Beklagte zu 1 das [X.] und die Klägerin lediglich die Vertriebsaufgaben im Auftrag [X.]n zu 1 durchführe, lediglich in dem Sinne verstanden werden [X.] -daß die Klägerin nur neben der Beklagten zu 1 das umstrittene Zeichen führendürfe.b) Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]; sie schöpft - wie [X.] mit Recht rügt - den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus und stimmtauch mit in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen nichtüberein.aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Vereinbarungender Parteien den Grundsatz unerörtert gelassen, daß über ein Rechtsgeschäftaufgenommene Urkunden grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit [X.] für sich haben. Dem Berufungsurteil lassen sich keineAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß dies hier in Zweifel zu ziehen ist. Bei denstreitgegenständlichen Vereinbarungen sprechen besonders auch derenUmfang und die ins Einzelne gehenden Regelungen eher für das Gegenteil. [X.] deshalb an einem Anhalt dafür, daß die Parteien gerade eine Regelungüber die Benutzung der umstrittenen Bezeichnung nicht schriftlich erfaßt habensollten.bb) Die Revision rügt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe auchunberücksichtigt gelassen, daß bei der Auslegung von [X.] beider Parteien in die Würdigung einzubeziehen sind. Allein aus derwirtschaftlichen Übermacht des Beklagten zu 2 durfte es daher nicht ohneweiteres ableiten, daß eine Regelung, die allein der Klägerin die [X.] umstrittenen Bezeichnung vorbehalte, kaum vorstellbar sei. Es hätte [X.] Beurteilung einbeziehen müssen, daß die Klägerin bereits vor [X.] vom 7. Mai 1991, nämlich im April 1991, von dem damaligenGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegründet worden war und deren- 14 -Programm weitergeführt hatte. Dieser zeitliche Ablauf und die personelleVerbindung legen es nahe, daß auch die Klägerin an die Tradition und dengood will des seit 1864 bestehenden Unternehmens anknüpfen wollte.Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damitauseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattungder Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeitvon Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie [X.] durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nichtohne weiteres erhalten bleibt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, [X.]1991, 780, 782 = [X.], 645 - [X.]; [X.]. v. 21.4.1994- I ZR 22/92, [X.] 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; [X.]. v.20.2.1997 - I ZR 187/94, [X.] 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081- [X.]). Für die darüber noch hinausgehende Annahme [X.], das Recht der Klägerin an der umstrittenen [X.] auf das Ende der Zusammenarbeit der Parteien befristet gewesen, läßt sichden getroffenen Feststellungen kein hinreichender Grund entnehmen.cc) Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützthat, daß die Parteien die Verwendung der Bezeichnung tatsächlich im Sinn dervon ihm angenommenen Vereinbarung gehandhabt hätten, beanstandet [X.] mit Erfolg, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen derKlägerin unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat angeführt,die Beklagte zu 1 habe die vorhandenen Prospekte, in denen die Bezeichnung"[X.]" vielfach erscheint, absprachegemäß verwendet, ein anderer alssie habe mit der Bezeichnung "[X.]" nicht gemeint sein können. [X.] ebenso im Widerspruch zu dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin,auch sie habe auf den [X.] ihren eigenen Firmennamen [X.] -wie die auch aus dem Handelsvertretervertrag ersichtliche Tatsache, daß alleindie Klägerin für den Vertrieb verantwortlich gewesen ist, so daß alleAußenkontakte über die Klägerin gelaufen sind und es deshalb naheliegenkönnte, daß die Kunden die Verwendung der Bezeichnung in erster Linie oderjedenfalls auch der Klägerin zurechneten. Dafür spricht neben demgemeinsamen Interesse der Parteien, daß die Waren unter der Bezeichnung"[X.]" in den Verkehr gebracht wurden, auch die vorerwähnteVereinbarung im Handelsvertretervertrag, daß die Klägerin gegenüber [X.] klarzustellen habe, daß die Produktion durch die Beklagte zu 1 erfolge.c) Kann demnach auf der gegenwärtigen Beurteilungsgrundlage eineBerechtigung der Beklagten zur Verwendung der umstrittenen Bezeichnungnicht angenommen werden, kann die Klageabweisung mit der [X.] gegebenen Begründung keinen Bestand haben.5. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auch damit begründet,daß etwaige Ansprüche verwirkt wären. Das ist ebenfalls nicht frei von[X.]. Es fehlt insoweit an der für eine derartige Annahmeerforderlichen Tatsachengrundlage.In der Revisionsinstanz muß davon ausgegangen werden, daß [X.] den Beklagten jedenfalls während der laufenden Zusammenarbeit [X.] der Bezeichnung "[X.]" gestattet hat. Deshalb war [X.] zumindest bis zum Ende dieser Zusammenarbeit gehindert, [X.] gegenüber den Beklagten geltend zu machen. [X.] kann demnach nur insoweit in Betracht gezogen werden, als [X.] nicht nach der Beendigung des [X.] der Bezeichnung durch die Beklagten vorgegangen- 16 -ist (vgl. [X.], [X.]. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, [X.] 1988, 776, 778 = WRP1988, 665 - [X.]). Feststellungen dazu, daß die Beklagten die Bezeichnungweiterhin verwendet haben und die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hat, hatdas Berufungsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Klägerin dievorliegende Klage knapp zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsver-treterverhältnisses erhoben, so daß auch deshalb auf der gegebenen [X.] nicht von einem hinreichenden [X.]raum der Untätigkeit mitder möglichen Folge einer Verwirkung ausgegangen werden [X.] Das Berufungsgericht wird, soweit es nicht bei seiner erneutenBeurteilung unter Einbeziehung der bisher nicht genügend beachtetenGesichtspunkte wiederum zur Annahme einer Berechtigung der Beklagten zurFührung der Bezeichnung "[X.]" kommen sollte, zu prüfen haben, obdie Klägerin überhaupt Inhaberin der Rechte an der Bezeichnung durch derenErwerb vom Konkursverwalter geworden ist und sich deshalb der Verwendungdieser Bezeichnung durch die Beklagten widersetzen kann. Hiervon hängt [X.] ab, ob die übrigen geltendgemachten Ansprüche gegeben sind.Bezüglich des Löschungsanspruchs betreffend die Marke Nr. 395 16711 wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß [X.] der Benutzung einer Geschäftsbezeichnung nicht ohne weiteres [X.] ihrer Anmeldung als Marke beinhaltet (vgl. zur umgekehrtenKonstellation [X.], [X.]. v. 8.2.1996 - I ZR 216/93, [X.] 1996, 422 = WRP1996, 541 - J.C. Winter).II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten [X.] - an das Berufungsgericht [X.] 17 -Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

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I ZR 175/98

18.01.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. I ZR 175/98 (REWIS RS 2001, 3852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3852

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