Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZR 175/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3750

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:25. März 2003H o l m e s,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 826 A, [X.] Haftung für Schäden des [X.], die durch das Einleiten oder [X.] Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den [X.] einleitende oder betreibende [X.] die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbe-gehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise [X.] oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrigprägen.[X.], Urteil vom 25. März 2003 - [X.]/02 - [X.] LG [X.]- 2 -- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und die [X.]. [X.], Wellner, Pauge und [X.]für Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 20. März 2002 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von [X.] aus einem Rechtsstreit geltend, den der [X.] als [X.] im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegendie nunmehrige Klägerin geführt hat.Die Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vordem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses [X.] führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204.Die Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990u.a.:- 4 -—hinsichtlich der Baumaßnahme (...) wünschen Sie, alle Kosten zu [X.] Kontos Nr. 219 238 ausführen zu lassen. Alle Kaufpreiseingänge dagegensollen dem Konto 219 204 gutgeschrieben werden. Eine Verrechnung der Sal-den soll nicht erfolgen; lediglich eine Kompensation hinsichtlich der Zinsrech-nung.Vorab möchten wir Sie bitten, den beigefügten Vordruck —Vereinbarungüber eine einheitliche Behandlung von Girokonten für die Zins- und [X.]/Die Kompensation von Girokontenfi rechtsverbindlich unterzeichnetan uns [X.] Gemeinschuldnerin sandte das Formular mit der unter [X.] 1990 von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten —[X.] am 24. September 1990 zusammen mit einem Vertrag übereinen Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen [X.] zur Finanzierung des [X.] für den Grundstückskomplex und den überwiegenden Teil der Erwerbs-kosten sowie zur Teilfinanzierung der Erschließungs-, Planungs- und Vertriebs-kosten unterzeichnet an die Klägerin zurück. Die [X.]) Zur Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche werden dieoben genannten Konten als Einheit behandelt. Einen Saldozugunsten der Sparkasse schulden die Kunden (...), [X.] zu Lasten der Sparkasse steht den Kunden (...) zu.(...)Die Zins- und Provisionsberechnung bei den o.g. [X.] so durchgeführt werden, als ob alle Buchungsvorgängeüber das in Ziffer 1 aufgeführte Konto verbucht worden wä-ren.fi- 5 -In der Folgezeit verbuchte die Klägerin eingehende Gelder auf [X.] 204; sämtliche Kosten des Vorhabens gingen zu Lasten des KontosNr. 219 238.Zum 31. März 1992 wies das Konto 219 204 ein Guthaben von [X.] Millionen [X.], das Konto 219 238 ein Soll von 14.474.782,18 [X.] aus. [X.] April 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der [X.]. Die Klägerin verrechnete die beiden Konten gegeneinander.Die [X.]en stritten darüber, ob die Klägerin des vorliegenden [X.]s und damalige [X.] durch die Übereinkunft vom September 1990oder durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise [X.] durch Verrechnung des Kreditsaldos aus dem Konto219 238 gegen das vom [X.]n für die Masse beanspruchte Guthaben ausdem Konto 219 204 zu befriedigen.Nach erfolglosem Schriftverkehr mit der Klägerin nahm der [X.] [X.] die jetzige Klägerin in einem Vorprozeß umgekehrtenRubrums auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto 219 204 in Höhe von9.486.879,39 [X.] in Anspruch; ferner begehrte er Rückabtretung von im [X.] 1992 abgetretenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die [X.], hinsichtlich derer er Konkursanfechtung geltend ge-macht hatte. Bei Erhebung der Klage wußte er, daß die Konkursmasse nicht imStande war, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozeß zuerfüllen.Das [X.] gab dieser Klage statt, soweit sie auf Rückabtretung ge-richtet war; im übrigen wies es sie ab. Die Berufung des [X.]n blieb ohneErfolg; auf die Anschlußberufung der Klägerin wies das [X.] [X.] insgesamt ab. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die- 6 -Gemeinschuldnerin belief sich auf 173.014,77 [X.], die sie wegen Unzulänglich-keit der Konkursmasse im wesentlichen nicht realisieren konnte.Wegen ihres Kostenschadens nimmt die Klägerin nunmehr den Beklag-ten persönlich in Anspruch. Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme [X.] der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das Ober-landesgericht das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die Klage inHöhe von 16.144,81 [X.] nebst Zinsen abgewiesen, weil der [X.] keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzthabe; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Revision [X.] hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] das Urteil des [X.], soweit es zum Nachteil des [X.]n entschieden hatte, auf-gehoben; ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres (Kosten-) Schadens aus§ 82 KO bestehe nicht. Die Feststellungen genügten jedoch nicht, um über ei-nen möglichen Anspruch aus § 826 BGB zu entscheiden. Der [X.] hat deshalb den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.]Z 148, 175). Dieses hat [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auch im übrigen [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren [X.] auf Zurückweisung der Berufung des [X.]n gegen das landgerichtlicheUrteil.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß [X.] durch die Führung des [X.] eine sittenwidrige vorsätzliche- 7 -Schädigung zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Die damalige Klagehabe zwar kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sei jedoch mangels einer einiger-maßen sicheren Prognose nicht völlig aussichtslos gewesen. Es könne auchnicht festgestellt werden, daß der [X.] den Rechtsstreit in grob fahrlässigerWeise angestrengt habe. Dies gelte auch für die zweite Instanz. Der [X.]habe nicht ohne Prüfung der vorhandenen Unterlagen ins Blaue hinein einenRechtsstreit begonnen. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, [X.] Lichte der seinerzeit gebotenen Prognose die Klage auf der Basis offensicht-lich lückenhafter oder nach einer auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhen-den Prüfung der Erfolgsaussicht erhoben worden sei. Auf das Konto 219 204sei auch Baugeld im Sinne von § 1 [X.] geflossen. Der [X.] habe davonausgehen dürfen, die Klägerin könne gegen ein Baugeldguthaben nicht auf-rechnen (§ 1 Abs. 3 [X.]). Daß er sich nicht mit der Frage befaßt habe, obBaugelder ihre Eigenschaft als solche verlören, wenn er gemäß § 17 KO dieErfüllung ablehne, sei nach dem damaligen Stand der Rechtslehre nicht grobleichtfertig gewesen. Zwar stehe fest, daß der [X.] zum Umfang der [X.] nichts habe vortragen können. Jedoch sei seine Rechtsauffassung, dieKlägerin habe diese Unklarheit pflichtwidrig mitverursacht, weshalb die [X.] (auch) zu ihren Lasten gingen, nicht derart abwegig, daß sie [X.] unvertretbar qualifiziert werden könne. Die von der Klägerin be-hauptete Ersetzung von Baugeldern durch Eigenkapital (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.])stelle einen zur Beweislast der Klägerin stehenden Ausnahmetatbestand dar.Der [X.] sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, eine Teilklage [X.] 8 -II.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Prüfung im Ergebnis stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist[X.] entgegen der Ansicht der Revision [X.] eine Haftung des [X.]n wegen einersittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht zu entnehmen.1. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der [X.] kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es [X.] ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. [X.]surteile[X.]Z 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch [X.]Z 95, 10, 18 ff.).a) Nach ständiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeitderjenige, der als [X.] ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-tes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein geschütztesRechtsgut seines [X.] ein, auch wenn sein Begehren sachlichnicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieseshinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert [X.] in solchen Fällen nicht. Dies ist geboten, weil dann das scha-densursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalitätzunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutunggreift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung ei-nes gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann,die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oderSanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß(vgl. [X.]surteile aaO). Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Geg-ner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen [X.] dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigenFehleinschätzung der Rechtslage (vgl. [X.]surteil [X.]Z 36, 18 ff., insbeson-dere S. 21 f.). Daran ist festzuhalten. Der Schutz des [X.] wird in- 9 -diesen Fällen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe sei-ner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. So muß der Gegner im [X.] Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deshalb ohne [X.] Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch [X.] erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme indem [X.] selbst hinreichend wehren kann (vgl. [X.]surteile[X.]Z 74, 10, 15 f. sowie 118, 201, 206). Wo dies allerdings nicht der Fall ist,muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823Abs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. [X.]surteil [X.]Z 118, 201, 206).Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-bung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-gung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des [X.] abzuwägen (vgl. [X.] 74, 257, 259 ff; [X.]surteile aaO 36, 18,21 f.; 74, 9, 15 und 17; 118, 201, 206). Der erkennende [X.] hat in den zitier-ten Entscheidungen die grundlegende Bedeutung des ungehinderten [X.] zu den staatlichen [X.] hervorgehoben, auf dieauch das [X.] aaO abstellt. Dieses Erfordernis eines [X.] zu den staatlichen [X.] verbietet es, einem [X.] eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechts-prüfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nichtnur der [X.], sondern in gleichem Maße dem sie vertretenden Anwalt (vgl.[X.]surteil [X.]Z 74, 9, 15 f.) und ebenso einem Konkursverwalter als [X.]kraft Amtes zu.Allerdings besteht ein solches —Recht auf Irrtumfi eines Klägers nicht un-eingeschränkt, sondern bedarf der wertenden Begrenzung ([X.]Z 74, 9, 17).Der [X.] hat in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf Irrtum müssedort aufhören, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluß- und [X.] 10 -lungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.Das wurde für jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgläubiger einen Hin-weis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung der Forderung und auf [X.] fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht hätte überprüfenund berücksichtigen können.Insgesamt verkennt der [X.] nicht, daß die dargestellte gesetzliche Re-gelung keinen vollkommenen Schutz des [X.] vor Schäden ge-währleistet. So kann die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende [X.]gezwungen sein, ihre außergerichtlichen Kosten letztlich selbst zu tragen. [X.] ist jedoch im Gesetz angelegt und muß hingenommen werden,wenn nicht ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des§ 826 BGB vorliegt.b) Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der obendargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wirdinsbesondere dann angenommen werden können, wenn die [X.] das staatli-che Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwaindem sie [X.] wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtli-cher Handlungen [X.] das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. [X.]s-urteil [X.]Z 36, 18, 21).Soweit der vorangegangenen revisionsgerichtlichen Entscheidung des[X.]. Zivilsenats ([X.]Z 148, 175, 178 f.) anderes zu entnehmen sein sollte,könnte der erkennende [X.] dem nicht folgen (§ 563 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26Nr. 7 EGZPO; § 565 Abs. 2 ZPO a.[X.]. § 26 Nr. 5 EGZPO; vgl. [X.]Z 132,6, 10 f. und [X.]Z 145, 316, 319 [X.] jeweils m.w.N.; [X.], Urteil vom 18. [X.] - [X.] - FamRZ 1990, 282, 283). Der [X.]. Zivilsenat hat in [X.] für den vorliegenden Fall eine Eigenhaftung des [X.] -ters nach § 82 KO mangels einer Verletzung von konkursspezifischen Pflichtenverneint. Er hat ausgeführt, daß hierzu nicht Pflichten gehören, die dem [X.] wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber [X.], und darauf hingewiesen, daß nicht die Bestimmungen der Konkursord-nung, sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten [X.] als Verhandlungs- und Vertragspartner eines [X.] treffen.Gerade um solche Pflichten geht es jedoch im vorliegenden Fall. Folglich [X.] für sie nur die oben dargestellten Maßstäbe und Prüfungspflichten gelten.Bei dieser Sachlage können dem [X.]n nicht weitergehende Pflichten auf-erlegt werden als jeder anderen Prozeßpartei. Demgegenüber sind die [X.], die das erste Revisionsurteil für den [X.]n in Betracht zieht, erkennbardurch die Rechtsstellung des Konkursverwalters als Sachwalter fremden [X.] geprägt, können sich jedoch auf dessen Rechtsstellung als [X.] ei-nes Prozesses nicht in der von jenem Urteil angenommenen Tragweite auswir-ken.Die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen, die nicht durch konkursspe-zifische Pflichten geprägt sind, setzt nämlich nicht nur voraus, daß die einenProzeß einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihresBegehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich ausder Art und Weise der Prozeßeinleitung oder [X.]durchführung ergeben und diedas Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozeß einleitende oderbetreibende Person über das Prozeßergebnis hinaus für den [X.] persönlich einzustehen hat.2. Nach dem vom Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend festge-stellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die sich aus der [X.] Weise der damaligen Prozeßeinleitung und [X.]führung durch den [X.]nergeben und diese als sittenwidrig prägen könnten, nicht [X.] 12 -a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des [X.]nals sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die [X.] im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der [X.] durch das Revisionsgericht (vgl. [X.]surteile vom 22. [X.] - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - [X.]/00 -VersR 2001, 1431, 1432).Einer Erörterung, ob der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den[X.]en der Annahme sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehen könnte, [X.] es im vorliegenden Fall nicht. Die vorprozessualen Erwägungen, zu wel-chen die Klägerin den [X.]n für verpflichtet hält, stellen jedenfalls keineeinfachen, sich aufdrängenden Erwägungen dar, sondern beinhalten einerechtliche Überprüfung, welche sich sowohl auf komplexe, im maßgeblichenZeitpunkt zum Teil höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen alsauch auf die Auslegung mehrerer, in einem vielschichtigen wirtschaftlichen Zu-sammenhang stehender Willenserklärungen und Äußerungen bezog. Zu einersolchen, notwendigerweise eingehenden Prüfung war der [X.], wie [X.] im Ergebnis zu Recht annimmt, nach den oben dargestellten,allgemein für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltenden Sorgfaltsanfor-derungen, nicht verpflichtet. Die Angriffe der Revision gegen die vom [X.] vom damaligen Erkenntnisstand aus vorgenommene (ex ante)Prognose zu den Erfolgsaussichten der Klage und des Rechtsmittels imVorprozeß gehen daher fehl.b) Im Sinne der dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweiseHaftung des [X.]n aus § 826 BGB lag für den [X.]n bei Klageerhe-bung [X.] entgegen der Ansicht der Revision [X.] auch nicht auf der Hand, daß dieKlägerin rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes an der streitigen [X.] aus den beiden Girokonten gehindert gewesen ist. Das kann nach- 13 -den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Re-vision zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin [X.] übergangen habe, welche die Art und Weise der Prozeßeinleitungoder [X.]durchführung als sittenwidrig prägten.3. Der [X.] war schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.], auch nicht gehalten, nur eine Teilklage zu erheben. Er war zur [X.] Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebungverfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. [X.]Z 148, 252, 258) Interes-sen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchset-zung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. [X.]Z 36,18, 21).- 14 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] Wellner Pauge [X.]

Meta

VI ZR 175/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZR 175/02 (REWIS RS 2003, 3750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3750

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