Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2006, Az. 1 StR 311/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2426

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[X.] vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2006 wird mit der Maßgabe [X.], dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. 1 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem [X.] zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der [X.] ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des [X.] zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub in Tateinheit mit [X.] - 3 - cher Körperverletzung und der anschließend begangenen Nötigung nicht ver-schließen können. 2. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bestehen bleiben. Die Änderung des [X.] von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.). 3 [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

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1 StR 311/06

25.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2006, Az. 1 StR 311/06 (REWIS RS 2006, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2426

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