Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 5 StR 41/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7832

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 41/14
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2014 beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2013

auch soweit es die Mitangeklagte B.

betrifft

nach §
349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.

2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; die nichtrevidierende Mitan-geklagte B.

hat es wegen Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen besuchten am 20. April 2013 der Angeklagte [X.]

und die Angeklagte B.

, die von ihrer Tochter und deren Freund, dem gesondert Verfolgten S.

begleitet wurde, die geschädigten Eheleu-1
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te F.

in deren Wohnung. Über ein als unangemessen gewertetes Ansin-nen erbost versetzte zunächst die Angeklagte B.

, sodann der ebenfalls ver-ärgerte Angeklagte [X.]

dem Geschädigten Schläge in das Gesicht. Im Bewusstsein ihrer körperlichen Überlegenheit und in Ansehung des durch die Schläge deutlich eingeschüchterten Geschädigten kamen der Angeklagte
[X.]

und S.

spontan überein, aus der Wohnung der Eheleute brauchbare Gegenstände wegzunehmen. Unter dem Eindruck der erhaltenen Schläge ließ es der Geschädigte F.

widerstandslos zu, dass der
Ange-klagte [X.]

und S.

Geu-sammenpackten. [X.] billigte die Angeklagte B.

, in deren Wohnung das [X.] anschließend verbracht wurde (Fall II.1 der Urteilsgründe).

Drei Tage später
suchten der Angeklagte [X.]

, die Angeklagte B.

, ihre Tochter und S.

erneut die Eheleute F.

auf. Wiederum
erzürnte sich die Angeklagte B.

und schlug dem Geschädigten mehrfach in das Gesicht. Der Angeklagte [X.]

und S.

schlossen sich diesen Tätlichkeiten an. Weiterhin brachte der Angeklagte [X.]

dem Geschädigten an den Händen mit einer glimmenden Zigarette Brandwunden bei. Nachdem es dem Geschädigten gelungen war, in [X.] der Wohnung zu flüchten, entwendeten der Angeklagte [X.]

und S.

aus der Woh-nung der Eheleute F.

e-B.

mach-te sich die Wegnahme zu eigen, indem sie half, die entwendeten Sachen in ihre Wohnung zu tragen (Fall
II.2 der Urteilsgründe).

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
[X.]

wegen Raubes und besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der 3
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Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur [X.] der Wegnahme sein.
An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1983

4 [X.], [X.]St 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995

4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 124; Urteil
vom 16. Januar 2003

4 [X.], NStZ
2003, 431, 432; Be-schluss vom 24. Februar 2009

5 StR 39/09, NStZ
2009, 325;
MünchKomm/[X.], StGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 31 mwN). Hier hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils erst nach seiner letzten Gewaltan-wendung zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltete, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten [X.] noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2006

3 StR 3/06, NStZ
2006, 508; vom 24. Februar 2009

5 StR 39/09, NStZ
2009, 325; vom 25. September 2012

2 [X.], [X.], 45). Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des [X.] schutzlos ausgelieferten Opfers reicht
nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Mai
2013

2 [X.], [X.], 648).

3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und [X.], da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine [X.] wegen Raubdelikten
stützen.

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Da der aufgezeigte materiellrechtliche Fehler des Urteils die nicht revidie-rende Mitangeklagte B.

in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung auf sie zu erstrecken, nachdem sie

zum Antrag des [X.] auf [X.] nach § 357 StPO über ihren Verteidiger angehört

einer solchen Erstreckung nicht widersprochen hat.

Basdorf

[X.]

Schneider

Berger

Bellay

6

Meta

5 StR 41/14

18.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 5 StR 41/14 (REWIS RS 2014, 7832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7832

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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