Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2023, Az. VIa ZB 10/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4929

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Gegenstand

(Aussetzung eines Dieselverfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens)


Leitsatz

Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 11a. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2021 aufgehoben.

Es wird die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

[X.]: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger, der die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf deliktischen Schadensersatz in Anspruch nimmt, wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO.

2

Der Kläger erwarb im Jahr 2016 von der Beklagten einen Neuwagen des Typs [X.] Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe [X.] und einem SCR-Katalysator zur Abgasreinigung mittels einer Harnstofflösung ("[X.]") ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine [X.]-Typgenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6 erteilt.

3

Das [X.] ([X.]) erließ mit [X.] vom 23. Mai 2018 und [X.] vom 3. August 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachträgliche Nebenbestimmungen zur [X.]-Typgenehmigung für bestimmte von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug des [X.], und ordnete den Rückruf der Fahrzeuge an. Die Beklagte hat die [X.]e durch Widerspruch und Klage angefochten. Das Verfahren hierzu ist beim [X.] unter dem Aktenzeichen 3 A 52/21 rechtshängig. Ein von der Beklagten für die vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge entwickeltes, vom [X.] freigegebenes Software-Update wurde auf das vom Kläger erworbene Fahrzeug aufgespielt. Am 20. Dezember 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug weiter.

4

Der Kläger macht geltend, das [X.] habe beanstandet, dass die Motorsteuerungssoftware seines Fahrzeugs die Zufuhr von "[X.]" nach Messung einer bestimmten Stickoxidmenge ohne technische Notwendigkeit stark reduziere. Er begehrt nach einer Teilerledigungserklärung im Wesentlichen noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.546,28 € nebst Prozesszinsen. Die Beklagte vertritt unter näheren Darlegungen die Auffassung, die vom [X.] beanstandete Steuerung des [X.] sei rechtmäßig.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem [X.] geführten Verfahrens ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

6

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich. Es betreffe die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide des [X.], die sich gerade auf die vom Kläger beanstandete Abschalteinrichtung bezögen. Das Verwaltungsgericht habe zu klären, ob (auch) im Fahrzeug des [X.] unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden, die [X.]e also zu Recht ergangen seien. Sollte es rechtskräftig die Rechtswidrigkeit der [X.]e feststellen, stünde fest, dass nie die Gefahr einer Fahrzeugstilllegung bestanden und die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt habe. Bei einer Abweisung der Anfechtungsklage der Beklagten stünde hingegen fest, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der [X.]-Typgenehmigung und des Verkaufs an den Kläger nicht den geltenden Abgasnormen entsprochen habe, was Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB sei. Die Entscheidung des [X.] darüber, ob die Steuerung des [X.] eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei für die Zivilgerichte bindend.

8

Der Rechtsstreit sei nicht aus anderen Gründen ohne Weiteres entscheidungsreif. [X.] bestehe weder unter dem Aspekt der Darlegungs- und Beweislast noch folge sie aus der Rückrufanordnung des [X.], die für sich betrachtet nicht die Annahme einer deliktischen Haftung der Beklagten rechtfertige. Eine Haftung gemäß § 826 BGB komme jedoch in Betracht, wenn die vom [X.] beanstandete [X.] im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werden sollte. Sollte tatsächlich nach einer bestimmten Fahrtzeit für die gesamte weitere Dauer des Fahrbetriebs (bis zum Neustart des Fahrzeugs) keine ins Gewicht fallende Abgasreinigung mehr stattfinden, obwohl eine Rückkehr in den [X.] technisch möglich wäre, läge darin ein Indiz für eine sittenwidrige Schädigung, wenn die Beklagte - hinzutretend - dem [X.] die [X.] ursprünglich nicht offengelegt haben sollte, wovon auszugehen sei.

9

Die zu erwartende Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe der Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nicht entgegen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn eine die Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigende [X.] der zu erwartenden Entscheidung des [X.] Schleswig im Verfahren 3 A 52/21 für den vorliegenden Rechtsstreit besteht nicht.

a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit [X.] der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus ([X.], Beschluss vom 30. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 373, 375; Beschluss vom 13. September 2012 - [X.], [X.], 2024 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7). [X.] ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO, mwN). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2012, aaO, Rn. 13; Beschluss vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 13; Beschluss vom 8. April 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO).

Die Frage, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Beschluss vom 8. April 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 758 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juli 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 38; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 638 Rn. 20). Auszugehen ist dabei von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das vorinstanzliche Gericht, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2019, aaO; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 5).

b) Das Berufungsgericht ist vorliegend der Ansicht, eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB komme in Betracht, wenn die (ursprünglich) in dem Fahrzeug vorhandene, vom [X.] beanstandete Steuerung des [X.] als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sein sollte; andernfalls scheide eine Haftung aus. Über die demnach maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der [X.] wird im Verfahren über die Anfechtungsklage der hiesigen Beklagten aber nicht mit [X.] entschieden (nachfolgend aa)). Eine [X.] der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht mittelbar aus den von ihr betroffenen Verwaltungsakten, da diesen in der Frage der Rechtmäßigkeit der [X.] ebenfalls keine Bindungswirkung zukommt (nachfolgend bb)).

aa) Eine Bindungswirkung der zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus Gründen der materiellen Rechtskraft des Urteils kommt nicht in Betracht.

(1) Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung in [X.] auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Diese Bindungswirkung tritt etwa in den Fällen ein, in denen in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes ist ([X.], 111, 115; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 23 mwN).

(2) Vorliegend fehlt es indessen aber bereits an der von § 121 VwGO vorausgesetzten Identität der Beteiligten. Denn der hiesige Kläger ist ersichtlich weder am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt noch unterfällt er der Regelung des § 121 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 3 VwGO.

(3) Zudem erstreckt sich die [X.] des zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vom [X.] beanstandeten [X.].

Denn der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO besteht in der Rechtsbehauptung, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (BVerwGE 116, 1, 3; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 23; jeweils mwN). Ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet dementsprechend die rechtskraftfähige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BVerwGE 116, 1, 3). Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1992 - [X.], [X.]Z 117, 159, 166; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL, § 121 VwGO Rn. 80; BeckOK-VwGO/[X.], [X.]., § 121 Rn. 38). Hingegen erstreckt sich die [X.] des § 121 VwGO nicht auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, der Entscheidung zugrunde liegende vorgreifliche Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend und sogar zentral sind (vgl. [X.], 111, 115 f. mwN).

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Abschluss das Berufungsgericht abwarten will, kann danach allenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen [X.]-[X.]e ergehen. Dabei wäre die Zulässigkeit der vom [X.] beanstandeten Steuerung des [X.] aber nur eine Vorfrage. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Anfechtungsklage der Beklagten auf die (Un-)Zulässigkeit der Steuerung stützen sollte, läge darin lediglich ein nicht von der [X.] des § 121 VwGO umfasstes Begründungselement. Erst recht gilt dies für die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen technischen Einzelheiten der Steuerung.

bb) Eine [X.] der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der [X.] des Verwaltungsakts. Dies gilt sowohl hinsichtlich der [X.]-[X.]e vom 23. Mai 2018 und 3. August 2018, deren Aufhebung die Beklagte mit der Anfechtungsklage begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als auch hinsichtlich der [X.]-Typgenehmigung, die mittelbar von der Anfechtungsklage betroffen ist, da das [X.] sie durch die angefochtenen [X.]e im Wege der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 25 Abs. 2 [X.]-FGV) inhaltlich modifiziert hat (vgl. [X.], NVwZ 2019, 1297 Rn. 10 mwN; [X.], Beschluss vom 21. Januar 2022 - 11 CS 21.2750, juris Rn. 15). Denn keiner dieser Verwaltungsakte vermag eine [X.] hinsichtlich der vom Berufungsgericht zu beurteilenden Ansprüche des [X.] auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu entfalten.

Nach den vom [X.] geklärten Maßstäben des § 826 BGB ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Schädigung nicht auf das Fehlen einer (gegebenenfalls modifizierten) [X.]-Typgenehmigung abzustellen, sondern auf das konkret erworbene Fahrzeug ([X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023, 1421 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Demgegenüber wird die [X.]-Typgenehmigung weder hinsichtlich eines konkreten Fahrzeugs noch im Hinblick auf eine Gruppe konkreter Fahrzeuge im Sinne der produzierten Fahrzeuge einer bestimmten Baureihe erteilt, sondern lediglich ein Fahrzeugtyp genehmigt, der mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt. Daher kann sich die [X.] des verfügenden Teils einer [X.]-Typgenehmigung (einschließlich eventueller Modifikationen) nicht über eine seitens der befassten Genehmigungsbehörde getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit des zur Beurteilung unterbreiteten Fahrzeugtyps hinaus erstrecken ([X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 11 ff. mwN).

Gemessen daran scheidet - unabhängig davon, dass nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die vom Kläger beanstandete Steuerung des [X.] im [X.] auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht offengelegt worden war - auch eine Legalisierungswirkung der Typgenehmigung (einschließlich ihrer Modifikationen) hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug aus.

Ebenso wenig kann insoweit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung angesichts der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände davon ausgegangen werden, eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung in einem konkreten Fahrzeug durch nationale Zivilgerichte gefährde den Zweck der Typgenehmigung.

Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, das Rechtsbeschwerdegericht sei nicht zur Nachprüfung berechtigt, soweit das Berufungsgericht von einer umfassenden Legalisierungswirkung der Typgenehmigung ausgehe. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine solche Ansicht des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung überhaupt erkennen lässt. Denn die Rechtsbeschwerdeerwiderung verkennt jedenfalls, dass die Frage der Reichweite einer etwaigen Legalisierungswirkung die [X.] und nicht etwa die davon zu trennende vorgelagerte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht betrifft, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 638 Rn. 23 mwN).

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZB 10/21

24.07.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 11. November 2021, Az: 11a U 1714/20

§ 826 BGB, § 42 VwGO, § 121 Nr 2 VwGO, § 148 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2023, Az. VIa ZB 10/21 (REWIS RS 2023, 4929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4929

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II ZB 16/20

I ZB 82/18

XI ZB 40/11

IX ZB 5/19

III ZB 3/12

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