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PDF anzeigen[X.]/01vom6. Dezember 2001in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die [X.] hat bei der Strafzu-messung die im einzelnen mitgeteilten Vorstrafen ebenso in [X.] einbezogen wie den Umstand, daß die hier abgeur-teilten Taten schon einige [X.] zurückliegen. Es ist nicht ersicht-lich, daß sich in diesem Zusammenhang ihre ausweislich [X.] zu den Vorstrafen unzutreffende Annahme, [X.] befinde sich seit Mai 1997 in Untersuchungshaft, inirgendeiner Weise ausgewirkt haben [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.]Wahl Schluckebier Herr RiBGH [X.] ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. 1 StR 463/01 (REWIS RS 2001, 310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 310
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