Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 1 StR 366/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 59

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[X.]/02vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenwettbewerbsbe[X.]ränkender Absprachen bei [X.] des [X.] hat am 19. Dezember 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO be[X.]lossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daß der Angeklagte wegen wettbewerbsbe[X.]ränkender Abspra-chen bei Aus[X.]reibungen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessät-zen zu je 100,00 Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbe[X.]ränken-der Absprachen bei Aus[X.]reibungen in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafevon 240 Tagessätzen verurteilt. Dagegen wendet er sich mit [X.] der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem ausder Be[X.]lußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es [X.] Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Erörterung bedarf nur folgendes:Ohne Rechtsfehler hat das [X.] den Tatbestand der [X.] Absprachen bei Aus[X.]reibungen nach § 298 Abs. 1StGB als erfüllt angesehen. § 298 Abs. 1 StGB erfaßt nicht nur Vergabeverfah-- 3 -ren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch [X.] private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an [X.] ausgestaltet ist (vgl. [X.]. 13/5584 S. 14;[X.] in [X.] Auf. § 298 Rdn. 22; [X.]/Kühl, StGB 24. Aufl. § 298Rdn. 2). Das war nach den Feststellungen hier der Fall. Die [X.] hatte im Auftrag es Bauherrn Leistungsverzeichnisse erstellt und dieseim Sinne einer be[X.]ränkten Aus[X.]reibung an ausgewählte Unternehmenübersandt, die sie für geeignet und leistungsfähig hielt. Die Firmen wurdenaufgefordert, eine Kalkulation durchzuführen und rechtzeitig zum Submissi-onstermin am 7. November 1997 um 11.00 Uhr ein Angebot für die [X.] Bodenbelagsarbeiten abzugeben. Danach richtete sich das Vergabever-fahren nach wesentlichen Vor[X.]riften der VOB/A, nämlich § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1,§ 6 Nr. 1, §§ 9, 10, 18, 22 VOB/A. Daran ändert auch der Umstand nichts, daßdie [X.] die Abgabefrist kurzfristig verlängerte. Dieser [X.] kann nicht entnommen werden, daß die Veranstalterin [X.] insgesamt Abstand nehmen und nunmehr zur frei-händigen Vergabe übergehen wollte. Entgegen der Ansicht der Revision hatder Angeklagte die beiden Angebote im Rahmen dieses Vergabeverfahrensabgegeben. Dazu reichte deren Zugang bei der [X.] aus (vgl. [X.] aaO Rdn. 31). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß [X.] des Angeklagten dort erst nach dem vorgesehenen Submissionster-min und Beginn der Eröffnung ([X.]) und damit verspätet im Sinne von§ 22 Nr. 2 VOB/A eingingen. Das hat nach § 25 Nr. 1 Abs. 1a VOB/A zwar [X.] es Angebotes zur Folge, ändert aber nichts an der Abgabe als sol-cher. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebotes reicht zur Vollendung desTatbestands von § 298 Abs. 1 StGB aus (vgl. [X.] aaO Rdn. 32;Greeve NStZ 2002, 505, 509 f.; dieselbe [X.], 463, 467). Ein [X.] 4 -wird nicht dadurch unbeachtlich, daß es gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A der [X.] unterliegt. Ansonsten liefe die Vor[X.]rift des § 298 Abs. 1 StGB ineinem wesentlichen Bereich leer, da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1c VOB/A jedes [X.], das auf einer wettbewerbswidrigen Preisabsprache beruht, auszu[X.]lie-ßen ist.Die Aufspaltung des Ge[X.]ehens in zwei selbständige Vergehen nach§ 298 Abs. 1 StGB begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Die Abgabe der beiden Angebote durch den Angeklagten er[X.]eint beinatürlicher Betrachtungsweise als eine Tat. Sein Handeln zielte darauf ab, auf-grund der vorgenommenen Absprachen und der Teilnahme an den [X.] den Auftrag für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten zu erhalten.Dabei war allen Beteiligten bewußt, daß die Arbeiten nur einmal, entweder [X.] oder Fließenbelag, aufgrund des einheitlich gewählten [X.] zu vergeben und auszuführen waren. Bei dieser Sachlage stelltsich die Vorgehensweise des Angeklagten angesichts des unmittelbaren [X.] der beiden Aus[X.]reibungen und der nahezu zeitgleichen [X.]sabgabe ([X.]) als [X.] im Sinne einer natürlichenHandlungseinheit dar (vgl. nur [X.]St 41, 368 m. Nachw.; [X.]/Kühl; aaO;vor § 52 StGB Rdn. 5). Das ergibt sich auch aus dem Charakter des § 298 Abs.1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr, daß hier die [X.] aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen erfolgte, bestand [X.] 5 -Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da [X.] der Angeklagte nicht anders als ge[X.]ehen hätteverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum [X.] beiden Einzelstrafen, sie berührt den [X.] jedoch nicht. Die bis-herige Gesamtgeldstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben(vgl. [X.], Be[X.]luß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01; [X.] NStZ 2000,25).Nack Wahl Boetticher Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 366/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 1 StR 366/02 (REWIS RS 2002, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 59

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