Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VIII ZR 288/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5654

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Gegenstand

Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden könne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt.

3

Der vom Berufungsgericht bejahte [X.] einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 29. März 2006 - [X.], [X.], 2552, [X.]. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht fristgerecht (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht.

4

Diese Erwägungen der vorgenannten [X.]sentscheidung sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Anders als in dem bereits entschiedenen Fall hat die Klägerin hier die Nebenkostenvorauszahlungen bereits abgerechnet. Sie ist nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings für die materielle Richtigkeit ihrer Abrechnung beweisfällig geblieben, weil die Einsichtnahme in die Belege für die Mieter wegen der großen Entfernung zwischen deren Wohnort [X.] und den Städten [X.] und D. unzumutbar gewesen sei.

5

In dieser Sache kann nichts anderes gelten als in dem vom [X.] bereits entschiedenen Fall. Die Mieter sind auch hier hinreichend durch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt. Außerdem können die Beklagten ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen (§ 259 BGB), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

6

Soweit die Revision demgegenüber meint, der Rückzahlungsanspruch des Mieters ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Mieter Betriebskosten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er im laufenden Mietverhältnis - wie hier - einen Rückzahlungsanspruch aus dem Mietvertrag selbst hat, soweit vom Vermieter behauptete Betriebskosten - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - (noch) nicht nachgewiesen sind.

7

2. Die Revision hat damit auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen - abzüglich eines bereits erstatteten Guthabens - geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 3.717,45 € haben.

8

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                           Dr. Hessel                                           Dr. Achilles

                  Dr. [X.]                                      Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 288/09

22.06.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 8. Oktober 2009, Az: 6 S 119/09

§ 259 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VIII ZR 288/09 (REWIS RS 2010, 5654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5654

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