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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 288/09
vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO [X.]. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzli-cher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rück-zahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden könne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nach-kommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt. 2 Der vom Berufungsgericht bejahte [X.] einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 29. März 2006 - [X.] ZR 191/05, [X.], 2552, [X.]. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem be-stehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten ge-leisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht [X.] - 3 - gerecht (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinrei-chend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des [X.] gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht. 4 Diese Erwägungen der vorgenannten [X.]sentscheidung sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Anders als in dem bereits entschiedenen Fall hat die Klägerin hier die Neben-kostenvorauszahlungen bereits abgerechnet. Sie ist nach Auffassung des [X.] allerdings für die materielle Richtigkeit ihrer Abrechnung beweis-fällig geblieben, weil die Einsichtnahme in die Belege für die Mieter wegen der großen Entfernung zwischen deren Wohnort [X.]
und den Städten [X.]
und [X.]unzumutbar gewesen sei. In dieser Sache kann nichts anderes gelten als in dem vom [X.] bereits entschiedenen Fall. Die Mieter sind auch hier hinreichend durch das [X.] gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden [X.] geschützt. Außerdem können die Beklagten ihren [X.] auf Vorlage der Belege einklagen (§ 259 BGB), wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgeführt hat. 5 Soweit die Revision demgegenüber meint, der Rückzahlungsanspruch des Mieters ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Mieter [X.] nur in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er im laufenden Mietverhältnis - wie hier - einen Rückzah-lungsanspruch aus dem Mietvertrag selbst hat, soweit vom Vermieter [X.] Betriebskosten - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - (noch) nicht nachgewiesen sind. 6 - 4 - 2. Die Revision hat damit auch keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen - abzüglich eines bereits [X.] Guthabens - geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 3.717,45 • haben. 7 8 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2009 - 10 C 591/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 S 119/09 -
Meta
22.06.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VIII ZR 288/09 (REWIS RS 2010, 5652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5652
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