Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Festsetzung eines Teilstreitwerts bei völlig aussichtslosem Beschwerdeverfahren
Der Antrag des [X.], seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist ([X.], Beschluss vom 4. Juli 1991 - [X.], [X.], 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der [X.] hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Meta
22.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. April 2009, Az: 5 U 100/08
§ 247 Abs 2 S 1 AktG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. II ZR 134/09 (REWIS RS 2012, 8935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8935
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 134/09 (Bundesgerichtshof)
II ZR 134/09 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 176/14 (Bundesgerichtshof)
Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde
II ZR 233/09 (Bundesgerichtshof)
II ZR 102/08 (Bundesgerichtshof)