Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. II ZR 134/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8935

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Gegenstand

Festsetzung eines Teilstreitwerts bei völlig aussichtslosem Beschwerdeverfahren


Tenor

Der Antrag des [X.], seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist ([X.], Beschluss vom 4. Juli 1991 - [X.], [X.], 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der [X.] hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.

Bergmann                                                Strohn                                        Reichart

                              Drescher                                             Born

Meta

II ZR 134/09

22.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. April 2009, Az: 5 U 100/08

§ 247 Abs 2 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. II ZR 134/09 (REWIS RS 2012, 8935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8935

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Wird zitiert von

II ZR 134/09

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