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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 134/09
vom
22. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Der Antrag des [X.], seine Verpflichtung zur Zahlung der [X.] nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§
247 Abs.
3 Satz
2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder [X.] ist ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 1991 -
II
ZR
249/90, [X.], 1581).
1
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3
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Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zuge-lassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5.
April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund [X.].
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2008 -
6 [X.]/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2009 -
5 U 100/08 -
Meta
22.02.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. II ZR 134/09 (REWIS RS 2012, 8922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8922
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