Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. II ZR 134/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8922

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 134/09
vom
22. Februar 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

beschlossen:

Der Antrag des [X.], seine Verpflichtung zur Zahlung der [X.] nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§
247 Abs.
3 Satz
2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder [X.] ist ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 1991 -
II
ZR
249/90, [X.], 1581).

1
-
3
-

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zuge-lassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5.
April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund [X.].

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2008 -
6 [X.]/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2009 -
5 U 100/08 -

Meta

II ZR 134/09

22.02.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. II ZR 134/09 (REWIS RS 2012, 8922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8922

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 134/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.