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PDF anzeigen[X.] vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß §§ 44, 45, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzuläs-sig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 14. Mai 2008 zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat der Verteidiger [X.] eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] beantragt. Zur Begründung hat er ausge-führt, dass der Angeklagte bei einem Gespräch in der Haftanstalt am 16. Mai 2008 erklärt habe, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden solle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, postalisch abgestempelt am 21. Mai 2008 und wegen des Feiertags am 22. Mai 2008 eingegangen bei ihm, dem Verteidiger, am 23. Mai 2008, habe der Angeklagte ihn dann doch mit der [X.]seinlegung beauftragt. 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Es fehlt ein ausrei-chender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Der [X.] - 3 - klagte hat nicht mitgeteilt, wann er das Schreiben vom 20. Mai 2008 einem Be-diensteten der Haftanstalt übergeben oder zur Weiterleitung in den [X.] eingeworfen hat und welche Vorstellungen er bezüglich der Weiter-leitung des Briefes hatte. Bei einer Aufgabe des nicht als [X.] gekenn-zeichneten Briefes erst im Laufe des [X.] durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass dieser seinen Verteidiger noch am folgenden [X.] dem letzten Tag der [X.] Œ erreichen würde. Denn im Laufe des [X.] abgegebene Briefe werden von der [X.]in der [X.] erst am folgenden Tag weitergeleitet. Umstände, aus denen sich hier [X.] ein fehlendes Verschulden ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen, warum der Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sich nicht telefonisch an seinen Verteidiger gewandt oder selbst beim Gericht Revision eingelegt hat. 2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig. 3 [X.] Rothfuß Roggenbuck Cierniak
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 366/08 (REWIS RS 2008, 1964)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1964
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 154/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 382/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 299/12 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bei schuldhafter Versäumung des Revisionseinlegungsfrist
4 StR 151/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 147/00 (Bundesgerichtshof)
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