Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 382/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2082

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[X.] vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 3. Juli 2008 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen und wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in vier Fällen unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts [X.]. vom 22. Mai 2007 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbezie-hung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 an das [X.] hat der Verteidiger des Angeklagten "Revision gegen das der 1 - 3 - Verurteilung zugrunde liegende Urteil" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] [X.]. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte seinen früheren Verteidiger, der ihn in der ersten Instanz vor dem [X.] vertreten habe, nach der an einem Donnerstag erfolgten Urteilsverkündung beauftragt habe, Revision einzulegen. Der Verteidiger habe dem Angeklagten verspro[X.], ihn am folgenden Montag in der Haft aufzusu[X.]. Der Verteidiger habe diesen Termin aber nicht wahrgenommen, sondern den Angeklagten erst acht oder neun Tage nach der Urteilsverkündung, und damit nach Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung, in der Haft aufgesucht. Eine Revisionseinlegung sei nicht erfolgt. Der Angeklagte habe aufgrund des bestehenden Mandats und der ge-troffenen Absprache mit seinem früheren Rechtsanwalt aber darauf vertrauen können, dass dieser innerhalb der gesetzli[X.] Frist Revision gegen das Urteil des [X.]s einlegen würde. Die Fristversäumung sei deshalb nicht von dem Angeklagten verschuldet. I[X.] Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. 2 1. Der Angeklagte hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht fristge-mäß gestellt. In einem Schreiben vom 11. August 2008 an das [X.] Darmstadt (Blatt 4 der [X.] 351 Js

- [X.]) legt der Angeklagte nicht nur "Beschwerde" gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008 ein, sondern er teilt auch mit, dass ihn sein damaliger Anwalt erst zwei Tage nach Ablauf der "Beschwerdefrist" in der Haftanstalt besucht habe. Danach hatte der Angeklagte spätestens am 12. Juli 2008 Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist und hätte daher das [X.] binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei dem Gericht stellen 3 - 4 - müssen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das an das [X.] adressierte [X.] vom 8. Juni 2009 war daher nicht nur an das unzuständige [X.] gerichtet, sondern - nahezu ein Jahr nach Kenntniserlangung von der [X.] der [X.] - auch verfristet. 2. Der Angeklagte hat den von ihm geltend gemachten Hinderungsgrund, nämlich einen von seinem früheren Verteidiger nicht ausgeführten Auftrag zur Revisionseinlegung, nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers zur Bestätigung des be-haupteten [X.] ist von dem Angeklagten weder vorgelegt noch an-geboten worden. 4 3. Ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) kann schließlich ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, warum der Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs nicht selbst bei Gericht Revision eingelegt hat. Warum es dem Angeklagten aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen sein soll, mit seinem Verteidiger telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem dieser den vereinbarten Besuchstermin [X.] der Frist ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hatte, ist nicht dargelegt worden. 5 II[X.] Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt worden. Außerdem lässt sie nicht erkennen, dass sie gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008 gerichtet ist. Dies ergibt sich erst aus dem in der [X.] [X.] - 5 - [X.] Schriftverkehr zwis[X.] dem Angeklagten und dem [X.] Nürn-berg-Fürth. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit Elf

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1 StR 382/09

18.08.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 382/09 (REWIS RS 2009, 2082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2082

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