Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. IX ZR 207/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13012

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010318UIXZR207.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

1. März 2018

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1
Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwi-schenmieter auf einen [X.], kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn die vom [X.] übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausglei-chende Gegenleistung darstellen.

[X.], Versäumnisurteil vom 1. März 2018 -
IX [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018
durch [X.] Dr. [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden
das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 24. September 2015, das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2014 und das Versäumnisurteil der 12. Zivil-kammer des [X.] vom 2. Juni 2014
aufgehoben.

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Juli 2012 zu zahlen.

Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits
mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 2. Juni 2014 bedingten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

-
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-
Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 20. April 2012 am 1. Juli 2012 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
K.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ab dem [X.] 2011 eine Lagerhalle gemietet. Die monatliche Miete betrug netto 7.588

Mietzweck war nach dem Mietvertrag die Untervermietung der [X.] als Lager für Tausalz. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 vermietete die Schuldnerin die [X.]
an das [X.]
für eine monatliche Miete von Die Mindestmietdauer betrug in beiden [X.]. Mit Schreiben vom 22. November 2011 unterrichtete die Schuldnerin das [X.] darüber, dass der Mietvertrag über die [X.] auf die beklagte GmbH als Schwesterunternehmen der Schuldnerin übertra-gen worden sei; es ändere sich für die Untermieterin lediglich die Kontoverbin-dung. Beigelegt war ein geänderter Mietvertrag, nach dem
ab dem 1. Dezember 2011 die [X.] Vermieterin war
und der von der Untermieterin unterzeichnet wurde.
Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 wurde ein geänderter schriftlicher Hauptmietvertrag zu den bisherigen Konditionen mit der [X.] als Mieterin geschlossen. Geschäftsführer der [X.] und [X.] der Schuldnerin war [X.]

. Er übertrug mit notariellem Vertrag vom 14.
Dezember 2011 seine Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf deren da-maligen Geschäftsführer.

Der Kläger hat die Übertragung der beiden Mietverhältnisse auf die [X.] als unentgeltliche Leistung angefochten und ab Dezember 2011 Werter-satz, hilfsweise Schadensersatz
geltend gemacht. Er hat den monatlichen Überschuss aus der Untervermietung zuletzt beziffert, woraus sich bis zur Klageerhebung im Dezember 2013 ein Betrag von 94.850

errechne. 1
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Weil wegen der vierjährigen Mietdauer der Gewinn bis September 2015 entge-.

Die dem 1. Juli 2012 gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision ist, weil die [X.] trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, antragsgemäß durch [X.] zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, son-dern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f).

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen und zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Schuldnerin habe gegenüber der [X.] keine unentgeltliche Leistung im Sinne des §
134 [X.] erbracht. Die Mietverhältnisse seien im Wege einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin als ausscheidender Partei und der [X.] als eintretender Partei mit Zu-stimmung der jeweils
verbleibenden Vertragspartei
übertragen worden. Dabei 3
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sei die [X.] in die jeweilige Vertragsposition der Schuldnerin eingetreten, habe also nicht nur deren Rechte, sondern auch die Pflichten übernommen. Darin liege ihre Gegenleistung, die eine Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin ausschließe. Die Vertragsübernahme sei auch nicht nach §
133 Abs. 2 [X.] anfechtbar, weil es sich nicht um einen entgeltlichen [X.] der Schuldnerin und der [X.], sondern um ein dreiseitiges Rechts-geschäft handle, in das der Vermieter und die Nachmieterin einbezogen gewe-sen seien. Die [X.] sei auch nicht nach §§ 823, 826 BGB zum Schadens-ersatz verpflichtet. Eine vorsätzliche Schädigung oder gar ein [X.] Eingriff durch die [X.] zum Nachteil der Schuldnerin seien schon im Ansatz nicht zu erkennen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine un-entgeltliche Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 134 [X.] nicht verneint werden.

a) Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgten
das Ausscheiden der Schuldnerin aus dem Haupt-
und dem Unter-mietverhältnis und der Eintritt der [X.] in diese Mietverhältnisse als neue Zwischenmieterin im Wege
einer
Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der [X.], der die Eigentümer der Lagerhalle als Vermieter und das [X.] als Untermieterin zustimmten. Die damit bewirkte Übertra-gung sowohl des Haupt-
als auch des [X.]
(vgl. dazu etwa [X.], 7
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Urteil vom 30. Januar 2013 -
XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 19)
stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Leistung der Schuldnerin an die [X.] dar
(vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX [X.], [X.], 562 Rn. 38).

b) Die Leistung war jedoch nicht deshalb entgeltlich, weil die [X.] nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten aus den jeweiligen [X.] übernommen hat.

aa) Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung der
Schuldnerin
auf die [X.], wenn für sie vereinbarungs-gemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen [X.], erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition auf-gibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grund-sätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte.
Leistung und Ge-genleistung müssen dabei nicht durch ein vertragliches [X.] verknüpft sein ([X.], Urteil vom 5. Juni 2008 -
IX ZR 17/07, [X.], 1412 Rn. 11; vom 2.
April 2009 -
IX ZR 236/07, [X.], 1042 Rn. 16; vom 26. April 2012, aaO Rn.
39).
Übernimmt der spätere Insolvenzschuldner die Verpflichtung eines [X.] aus einem Vertrag, indem er an dessen Stelle in diesen Vertrag eintritt, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der zu er-bringenden Gegenleistung darauf an, welche Leistungen der Vertragspartner des Insolvenzschuldners diesem künftig nach dem übernommenen Vertrag zu erbringen hat. Hat der Vertragspartner für die Vertragsübernahme als solche eine gesonderte Gegenleistung erbracht, ist diese bei der Beurteilung der An-gemessenheit der Gegenleistung zusätzlich zu berücksichtigen. Der Umstand, dass für die Vertragsübernahme selbst keine gesonderte Gegenleistung er-10
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bracht wurde, macht diese jedoch nicht unentgeltlich
([X.], Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 40).

bb) Entsprechendes hat zu gelten, wenn der spätere Insolvenzschuldner eine vertragliche Rechtsstellung mit Zustimmung des Vertragspartners auf ei-nen [X.] überträgt. Ob der Dritte die darin liegende Leistung des Schuldners unentgeltlich erlangt hat, beurteilt sich auch hier nach dem objektiven Verhältnis der ausgetauschten Werte. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht des-halb den von der [X.] im Zuge der Vertragsübernahme erlangten Rechten die von ihr übernommenen, bislang der Schuldnerin obliegenden
Pflichten ge-genübergestellt. Es hat jedoch verkannt, dass die übernommenen Pflichten deutlich niedriger zu bewerten sind als die erlangten Rechte.
Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Haupt-
und des [X.]. Beide Verträge stimmten in den Vertragsbedingungen mit Ausnahme eines die Unter-vermietung betreffenden Zusatzes im Hauptmietvertrag und der Höhe der zu zahlenden Miete vollständig überein. Die Pflichten, die sich für die [X.] im Rahmen der Untervermietung an das [X.] ergaben, [X.] deshalb in vollem Umfang durch die Rechtsstellung ausgeglichen, welche die [X.] als Mieterin im [X.] erlangte. Die Miete, die sie im [X.] monatlich zu zahlen verpflichtet war, lag dagegen um

unter der Miete, die sie gegenüber dem Untermieter beanspruchen konnte.
Um den daraus resultierenden Gewinn zu realisieren, bedurfte es auch keiner sonstigen Leistungen der [X.]. Die
gebotene wirtschaftliche
Ge-samtbetrachtung ergibt deshalb, dass die Übernahme der mit den beiden Miet-verträgen verbundenen
Pflichten keine
Gegenleistung der [X.] darstellte, welche die Übertragung der vertraglichen Rechte vollständig auszugleichen vermochte.

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2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 [X.] verneint hat, trägt nicht.
Gegenstand der Anfechtung nach dieser Norm ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ge-schlossener
entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der [X.]n, nach der die [X.] anstelle der Schuldnerin in die Mietverträge ein-treten sollte, kommt als solcher Vertrag in Betracht. Der Umstand, dass die Wirksamkeit der Vertragsübernahme von einer Zustimmung oder Genehmigung der jeweils verbleibenden Vertragspartei abhing, steht dem nicht entgegen. Der Begriff des Vertrages in § 133 Abs. 2 [X.] ist weit zu verstehen. Er deckt [X.] ab, die in Übereinstimmung mit dem Willen des Anfechtungsgegners vorgenommen werden, und erfasst sogar Rechtshandlungen Dritter, sofern der Schuldner an ihnen einvernehmlich [X.] hat (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 133 Rn. 40 f). Umso mehr werden Verträge des Schuldners erfasst, die lediglich der Zustimmung eines [X.] bedürfen
(vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX [X.], [X.], 562 Rn. 28 ff).

III.

Das Berufungsurteil kann danach
keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu erwarten. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

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1. Dnebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Juli 2012 gerichtete Klageforderung ist aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.]
begründet.

a) Die Übertragung der vertraglichen Stellung der Schuldnerin aus dem Haupt-
und dem [X.] benachteiligte die Gläubiger der Schuldne-rin (§ 129 Abs. 1 [X.]), weil ein
Zugriff auf die aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedene Mietforderung aus dem Untermietvertrag unmöglich wurde. Es handelte sich dabei
insoweit um eine innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte unentgeltliche Leistung an die [X.], als die gegenüber dem Untermieter zu beanspruchende Mo-natsmiete die im Rahmen des [X.] zu zahlende Miete um 3.794

s-pflichten keine ausgleichende Gegenleistung für die erlangten Rechte dar. Eine zusätzliche gesonderte Gegenleistung für die Vertragsübernahme hatte die [X.] nicht zu erbringen.

b) Als
Folge der Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 [X.] hat die [X.] die erlangte Rechtsstellung zur Insolvenzmasse der Schuldnerin zurück
zu
ge-währen
und die gezogenen Nutzungen herauszugeben
(§ 143 Abs. 1 [X.]). Da sie
zur Rückübertragung ihrer Rechtsstellung als Mietvertragspartei
ohne die Mitwirkung der übrigen Vertragsparteien nicht in der Lage ist, schuldet sie nach §
143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB
Wertersatz.
Der zu erstattende Betrag beläuft sich mindestens auf den einge-klagten Be

aa) Die [X.] schuldet zum einen die Herausgabe der
bis
zum Zeit-punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuld-15
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nerin bereits erzielten Mietüberschüsse (§ 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 818 Abs. 1 BGB). Nach dem vom Kläger nicht widerlegten Vortrag der [X.] hat die Untermieterin die Miete im Dezember 2011 noch an die Schuldnerin und [X.] im Januar 2012 an die [X.] bezahlt.
Bei einem ab Januar 2012 zu erstattenden Betrag von monaterrechnet sich bis einschließlich Juni 2012 der Be

bb) Zum anderen hat die [X.]
den
Wert der auf die [X.] über-tragenen Rechtsstellung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1987 -
IX ZR 167/86, [X.]Z 101, 286, 288). Er be-stimmt sich nach den bis zum Ende der Mindestlaufzeit der Mietverträge am 30.
September 2015 noch anfallenden [X.], abgezinst auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst bei Zugrundelegung eines hohen Abzinsungszinssatzes errechnet sich ein Betrag, der zusammen mit den vor Verfahrenseröffnung erzielten [X.] weit über der Kla-

cc) Der Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB
(vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX ZR 96/04, [X.]Z 171, 38 Rn. 14).
Aus dem nach Art. 103j Abs. 2 EG[X.] ab dem 5. April 2017 anzuwendenden § 143 Abs. 1 Satz 3 [X.] ergibt sich nichts anderes, weil die [X.] durch die Mahnung des [X.] vom 16. Oktober 2012 in Verzug geraten ist.

2. Beurteilt man die Übertragung der Vertragsverhältnisse von der Schuldnerin auf die [X.] nicht als unentgeltlich, ergibt sich der geltend ge-machte Anspruch aus § 133 Abs. 2, § 143 Abs. 1 [X.]. Die [X.] gilt gemäß 19
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§
138 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 4 [X.] als eine der Schuldnerin nahestehende Person, weil ihr Geschäftsführer [X.]

zugleich Alleingesell-schafter der Schuldnerin war (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2016 -
IX [X.], [X.], 486
Rn. 8 ff). Da er als solcher nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet war, greift die Ausnahmevorschrift des zweiten Halbsatzes in § 138 Abs.
2 Nr. 3
[X.] nicht ein
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2016, aaO Rn.
14 f).
Die Übertragung der Vertragsverhältnisse auf die [X.] erfolgte im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag und benachteiligte die Gläubiger der Schuldnerin unmittelbar. Dies gilt selbst dann, wenn man, weil eine
auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete
Willenserklärung angefochten wird,
die Gegenleistung in die Beurteilung einbezieht ([X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX [X.], [X.], 562 Rn. 29 ff). Die Schuldnerin
hat unmittelbar durch den [X.] auf die [X.] vermögenswerte Rechte
verlo-ren, insbesondere den Anspruch
auf Zahlung von Miete gegen die Untermiete-rin. Zugleich ist sie
von Verpflichtungen wie derjenigen zur Mietzahlung an ihren Vermieter frei geworden. Dies gleicht aber den Verlust des Anspruchs gegen die Untermieterin nicht aus.
Die Anfechtung ist auch nicht nach §
133 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Die [X.] hat nicht behauptet, zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme einen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu be-nachteiligen, nicht gekannt zu haben.

3. Ob die [X.] den vom Kläger geltend gemachten Betrag auch un-ter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§§ 823, 826 BGB) schuldet, braucht nicht entschieden zu werden.

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-
12
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsan-walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis-urteils bei dem [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2014 -
12 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
I-12 [X.] -

Meta

IX ZR 207/15

01.03.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. IX ZR 207/15 (REWIS RS 2018, 13012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 207/15

XII ZR 38/12

IX ZR 146/11

IX ZR 94/14

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