Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 278/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17183

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Gegenstand

Anspruch auf Einspeisevergütung: Vorliegen eines Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage


Leitsatz

Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in [X.]      eine Photovoltaikanlage betreibt, begehrt von der [X.], die das dortige Verteilungsnetz unterhält, die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem [X.] (im Folgenden: [X.]) für den von ihr in das Netz der [X.] eingespeisten Strom.

2

Am 23. Februar 2012 beschloss der Stadtrat von [X.]      für das Grundstück K.     Straße die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "[X.]" und leitete damit das Planaufstellungsverfahren ein. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens errichtete die Klägerin dort die Photovoltaikanlage mit einer ihr auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung. Sie nahm die Anlage am 29. Juni 2012 formal in Betrieb. Den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 BauGB erließ der Stadtrat wenige Wochen später am 19. Juli 2012. Die Anlage speist seit dem 31. Oktober 2013 Strom in das Netz der [X.] ein.

3

Die Klägerin macht mit ihrer Klage für den in der [X.] vom 31. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 produzierten und in das Netz der [X.] eingespeisten Strom (insgesamt 1.798.730,55 Kilowattstunden) eine Einspeisevergütung von 286.717,65 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, geltend. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den in der [X.] vom 31. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 in ihrer Photovoltaikanlage erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht zu. Insbesondere könne die Klägerin ihren Vergütungsanspruch nicht auf § 16 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I in Verbindung mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.] stützen, da sie ihre Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht auf einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I zugelassenen Fläche errichtet habe.

7

Der Anspruch der Klägerin beurteile sich nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung. Dies folge aus der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.], deren Voraussetzungen hier erfüllt seien. Denn der Solarpark der Klägerin sei am 29. Juni 2012 und damit vor dem Stichtag (1. Juli 2012) in kaufmännischer Hinsicht in Betrieb gesetzt worden und den Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 [X.] habe die [X.]     am 23. Februar 2012 und damit vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag (1. März 2012) gefasst.

8

Entgegen der Auffassung der Berufung handele es sich bei § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.] um eine bloße Übergangsvorschrift, die in ihrem Anwendungsbereich die uneingeschränkte Fortgeltung des [X.] 2012-I in seiner bisherigen Fassung anordne, und nicht etwa um eine eigenständige Anspruchsnorm, die lediglich bezüglich der Rechtsfolgen auf die Vergütungsvorschriften des [X.] 2012-I verweise.

9

Es komme deshalb entscheidend auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I an, die jedoch nicht erfüllt seien. Denn die Anlage der Klägerin sei nicht, wie von dieser Vorschrift gefordert, "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 [X.] errichtet worden". Im [X.]punkt der Inbetriebnahme des Solarparks am 29. Juni 2012 sei zwar das Planverfahren durch den Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 23. Februar 2012 bereits eingeleitet gewesen; der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan im Sinne des § 10 [X.] sei jedoch erst am 19. Juli 2012 ergangen. Dass der Klägerin eine Baugenehmigung für ihre Anlage auf der Grundlage des § 33 [X.] erteilt worden sei, könne das [X.] nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I nicht ersetzen.

Schon nach dem Wortsinn könne mit der Formulierung "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans" nur der endgültige Beschluss des satzungsgebenden Gremiums über einen Bebauungsplan gemeint sein, nicht aber ein nur vorbereitender Beschluss. Der Gesetzgeber habe, was der Vergleich mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.] zeige, begrifflich zwischen dem "Beschluss über die Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans" in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie einem "beschlossenen Bebauungsplan" in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I differenziert. Hieraus folge, dass in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I nicht ebenfalls der Aufstellungsbeschluss gemeint sein könne. Auch nach dem Sinn und Zweck sei es ausgeschlossen, im Rahmen von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I an den Aufstellungsbeschluss anzuknüpfen. Die Ziele des Gesetzgebers, einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch durch das [X.] entgegenzuwirken und die Akzeptanz von Photovoltaikanlagen in der Bevölkerung durch deren Beteiligung im Rahmen des [X.] zu vergrößern, könnten nicht erreicht werden, wenn für einen Vergütungsanspruch bereits der Aufstellungsbeschluss genüge. Denn erst der Satzungsbeschluss stelle die maßgebliche Willensentscheidung der [X.] dar und binde diese.

Der Satzungsbeschluss müsse zudem zum [X.]punkt der Errichtung bereits ergangen sein. Bereits die Wahl des Verbs "errichtet" in der Vergangenheitsform mache deutlich, dass der Satzungsbeschluss zeitlich vor der Errichtung der Anlage liegen müsse. Das entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der aus [X.] und zur Beseitigung der zuvor im Falle von Verzögerungen der Verkündung des Bebauungsplans bestehenden Rechtsunsicherheit nunmehr ausdrücklich auf den Satzungsbeschluss der [X.] abgestellt habe. Daraus folge eindeutig, dass für den Gesetzgeber der [X.]punkt des [X.] für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs maßgeblich gewesen sei.

Schließlich sei § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I auch nicht analog anwendbar, denn es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Bereits unter der Geltung der Vorgängerbestimmungen des [X.] 2004 und 2009 sei es vorgekommen, dass Anlagen zunächst vor Erlass und Inkrafttreten eines Bebauungsplans errichtet worden und dementsprechend nach dem Gesetzeswortlaut nicht vergütungsfähig gewesen seien, später - nach Inkrafttreten des [X.] - aber innerhalb dessen räumlichen Geltungsbereichs gelegen hätten. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber bei der Novellierung der Vorschriften die hier in Rede stehende Fallkonstellation keiner Regelung zugeführt, obwohl ihm diese habe bekannt sein müssen. Von einer versehentlichen Regelungslücke könne daher keine Rede sein. Dem Gesetzgeber sei auch der bauplanerische Regelungsgehalt des § 33 [X.] bekannt gewesen, ohne dass ihn dieser veranlasst hätte, hinsichtlich der Vergütung bei der Neuregelung auf den [X.] nach dieser Vorschrift abzustellen. Zudem handele es sich bei § 33 [X.] um eine baurechtliche Sonderregelung, die dem Anlagenbetreiber allein die baurechtliche Realisierung seiner Anlage vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ermögliche, jedoch nicht ohne weiteres auch Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Der Klägerin steht eine [X.]-Einspeisevergütung für den in ihrer Photovoltaikanlage im streitgegenständlichen [X.]raum erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht zu. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] in der Fassung von Art. 1 des [X.] für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 ([X.]; im Folgenden: [X.] 2012-I). Ein solcher Anspruch setzt - zwingend - voraus, dass im [X.]punkt der Errichtung der Anlage bereits ein Satzungsbeschluss nach § 10 [X.] über den Bebauungsplan vorliegt, woran es bei der vor Erlass diese Beschlusses errichteten Anlage der Klägerin fehlt. Dies steht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, einem [X.]-Vergütungsanspruch dauerhaft entgegen, also auch für die hier streitigen - nach Erlass des [X.] liegenden - [X.]; eine insoweit von der Revision befürwortete Analogie zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I kommt mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke von vornherein nicht in Betracht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall das [X.] in der am 31. März 2012 geltenden Fassung ([X.] 2012-I) anwendbar ist.

Nach § 100 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ([X.]) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des [X.]es und zur Änderung weiterer Bestimmungen des [X.] vom 21. Juli 2014 ([X.] 1066; im Folgenden: [X.] 2014) ist für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, unter anderem § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 ([X.] 1754; im Folgenden: [X.]) anwendbar. Hiernach gilt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen worden sind, das [X.] in der am 31. März 2012 geltenden Fassung ([X.] 2012-I), wenn zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich und der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "[X.]" wurde von der [X.] am 23. Februar 2012 und damit vor dem 1. März 2012 erlassen und die Anlage der Klägerin am 29. Juni 2012, also einen Tag vor dem Ende der Übergangsfrist in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.], in Betrieb genommen.

2. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I nicht zu, da sie ihre Anlage nicht im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet hat. Denn die Errichtung und Inbetriebnahme ihrer Anlage erfolgte bereits am 29. Juni 2012 und damit zu einem [X.]punkt, in dem der Stadtrat den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 [X.] - dieser erging erst am 19. Juli 2012 - noch nicht gefasst hatte.

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass es maßgeblich auf den Satzungsbeschluss nach § 10 [X.] und nicht auf den Aufstellungsbeschluss nach § 2 [X.] ankommt. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, dass eine Vergütungspflicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I zwingend voraussetzt, dass die Anlage erst errichtet - das heißt in Betrieb genommen - wird, wenn der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan schon gefasst worden ist. Es genügt mithin nicht, dass ein Satzungsbeschluss - wie hier - erst nachträglich gefasst wird und infolgedessen die Anlage in einem späteren [X.]raum, für den eine [X.]-Vergütung begehrt wird, im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes "liegt".

a) Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2012-I erst dann beschlossen, wenn die [X.] den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 [X.] gefasst hat. Das folgt sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut als auch aus einem systematischen Vergleich dieser Vorschrift mit § 66 Abs. 11 [X.] 2012-I und entspricht außerdem dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen - eindeutigen - Willen des Gesetzgebers. Auch in der Literatur wird diese Auslegung einhellig vertreten ([X.] in Altrock/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32 Rn. 57; BeckOK-[X.]/[X.]/[X.], Stand: April 2015, § 32 Rn. 19; [X.]/[X.]/Schomerus, [X.], 3. Aufl., § 32 Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], Stand: Dezember 2014, § 32 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32 Rn. 43; [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 32 [X.] Rn. 115; Salje, [X.], 6. Aufl., § 32 Rn. 28; [X.]/Bauer [X.], 163, 166; aA lediglich [X.], Urteil vom 23. Januar 2013 - 5 U 1276/12, [X.], 583, 584 [zu § 32 [X.] 2009]).

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I verwendete Adjektiv "beschlossen" gleichbedeutend mit "ausgemacht, endgültig, fest, feststehend, unabänderlich, verbindlich, vereinbart, verpflichtend" (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., [X.] ["feststehend" / "beschlossen"]). Dafür dass der Gesetzgeber von einem abweichenden Sprachverständnis ausgegangen ist, ist nichts ersichtlich. Bereits durch die Wahl dieses den Bebauungsplan näher beschreibenden Adjektivs scheidet der von der Revision als entscheidend angesehene Aufstellungsbeschluss als der für § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I maßgebliche Anknüpfungspunkt aus. Der Aufstellungsbeschluss nach § 2 [X.] gibt lediglich den Anstoß für das Planungsverfahren und leitet dieses förmlich ein (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 2 Rn. 4; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: Oktober 2016, § 2 Rn. 11). Eine bauplanungsrechtlich endgültige und verbindliche Entscheidung des Planungsträgers liegt hingegen erst mit dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 [X.] vor (vgl. [X.], NVwZ-RR 2010, 905 Rn. 38, 40).

bb) Weiter zeigt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 66 Abs. 11 [X.] 2012-I, dass der Gesetzgeber begrifflich bewusst zwischen dem in der Übergangsnorm in Bezug genommenen "Beschluss über die Aufstellung […] des Bebauungsplans" und dem in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I - und ebenso in dem in § 66 Abs. 11 [X.] 2012-I genannten § 32 Abs. 2 [X.] 2012-I - maßgeblichen "beschlossenen Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs" differenziert hat. Auch nach der Gesetzessystematik kommt es deshalb entscheidend auf den Satzungsbeschluss nach § 10 [X.] an.

cc) Diese Auslegung wird, wie das Berufungsgericht auch insoweit richtig gesehen hat, durch die Gesetzesmaterialien und die Gesetzgebungsgeschichte weiter bestätigt. In dem ersten Entwurf des [X.] 2012-I verwendete der Gesetzgeber noch - wie in § 32 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]) in der Fassung von Art. 1 des [X.] im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 ([X.] 2074; im Folgenden: [X.] 2009) - die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" (BT-Drucks. 17/1147, [X.]). Eine Stellungnahme der Clearingstelle (Clearingstelle, Stellungnahme zum Entwurf eines [X.] für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.d.F. vom 17. Mai 2011 [im Folgenden: Stellungnahme], S. 21 f.) nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Wortlaut von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c für das [X.] 2012-I zu ändern und nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" abzustellen.

Die Clearingstelle (Stellungnahme, aaO) hatte insoweit darauf hingewiesen, dass zu der bisherigen Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" bei ihr mehrere Anfragen dazu anhängig seien, ob Photovoltaikanlagen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 33 [X.] und somit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden seien, "ab Errichtung, ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder gar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet worden seien". Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes" sodann ersetzt durch "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans". In den Gesetzesmaterialien wurde diese Änderung mit der Überlegung begründet, künftig solle auf den Satzungsbeschluss der [X.] über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden, weil die bisherige Regelung einer Errichtung der Anlage "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt habe, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert habe (BT-Drucks. 17/6071, S. 76).

Die Materialien belegen damit, dass der Gesetzgeber den Anlagenbetreibern insoweit entgegenkommen wollte, als - mit Rücksicht auf mögliche Verzögerungen bei der Verkündung eines bereits nach § 10 [X.] beschlossenen Bebauungsplanes - nicht mehr auf die erst mit dessen Verkündung eintretende Wirksamkeit des Bebauungsplanes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 [X.]) abgestellt werden, sondern bereits der Erlass des [X.] ausreichen sollte. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine [X.]-Vergütung zeitlich nicht noch weiter [X.] wollte, und zwar weder durch eine Anknüpfung an den bloßen Aufstellungsbeschluss noch an eine auf der Grundlage des § 33 [X.] erteilte Genehmigung.

dd) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass das von ihm gefundene Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck des [X.]ses in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I entspricht, weil insoweit einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch entgegengewirkt und zugleich die Akzeptanz der Bevölkerung durch deren Beteiligung bei der Planung erhöht werden kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass einerseits eine zunehmende Bebauung ökologisch bedeutsamer Flächen verhindert und andererseits die Bevölkerung in den Stand versetzt werden soll, bezüglich der Anlagenplanung über die gewählten [X.]räte oder vermittels einer Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. Diesem Ziel wird das Abstellen auf den Satzungsbeschluss, der der Errichtung der Anlage vorauszugehen hat, in besonderem Maße gerecht.

b) Vergeblich wendet die Revision demgegenüber ein, die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I müsse - in direkter, zumindest aber im Wege analoger Anwendung - dahin ausgelegt werden, dass sie dem Anlagenbetreiber, der - wie hier die Klägerin - eine Anlage mit einer auf der Grundlage des § 33 [X.] erteilten Baugenehmigung errichtet habe, einen [X.]-Vergütungsanspruch zumindest insoweit gewähre, als er nach dem späteren Erlass des [X.] [X.]-Strom erzeuge und diesen in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeise.

aa) Dabei blendet die Revision aus, dass eine derart verstandene direkte Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I schon mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unvereinbar wäre und - jedenfalls im praktischen Ergebnis - auf die Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage hinausliefe, die die Vergütung nicht mehr an die Errichtung einer Solaranlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes knüpfte, sondern schon dann gewährte, wenn stattdessen bei Errichtung der Solaranlage eine auf der Grundlage des § 33 [X.] erteilte Baugenehmigung vorhanden ist, zu einem späteren [X.]raum ein Bebauungsplan beschlossen und eine Einspeisevergütung nur für danach liegende [X.]räume begehrt wird.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts für die von ihr befürwortete ("verfassungskonforme") Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.]2012-I. Denn der Gesetzgeber, der ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern will, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat eine große Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.]E 17, 210, 216; 93, 319, 350; 110, 274, 293; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 514 Rn. 19). [X.] Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist ([X.]E 110, aaO; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], aaO). Die Gerichte haben in diesem Rahmen die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung zu respektieren.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die [X.]-Vergütung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I davon abhängig zu machen, dass eine Solaranlage im Bereich eines bereits beschlossenen Bebauungsplanes errichtet wird, beruht auf sachbezogenen Gründen, nämlich darauf, einen Investitionsanreiz für die Errichtung einer solcher Anlage unter klar definierten Voraussetzungen zu gewähren, während sogenannte Mitnahmeeffekte - also die Vergütung von Anlagen, die bei ihrer Errichtung die Voraussetzungen nicht erfüllen, zu einem späteren [X.]punkt jedoch mit Rücksicht auf einen späteren Satzungsbeschluss im Bereich eines Bebauungsplanes "liegen" - gerade nicht honoriert werden sollen.

bb) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zugleich, dass auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I in der von der Revision befürworteten Weise nicht in Betracht kommt (aA [X.] in Säcker, aaO Rn. 116; Clearingstelle, Voten vom 5. Oktober 2011, 2011/9 Rn. 42 ff. [zu § 11 Abs. 3 [X.] 2004]; vom 3. Dezember 2013, 2013/50 Rn. 36 ff. [zu § 32 Abs. 2 [X.] 2009]).

(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 32; vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 201, 380 Rn. 14; vom 14. Dezember 2016 – [X.], juris Rn. 33, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben ([X.], Urteile vom 16. Juli 2003 - [X.], aaO S. 390; vom 17. November 2009- [X.], aaO; vom 21. Januar 2010 - [X.], aaO; vom 14. Dezember 2016 – [X.], aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 - [X.], [X.], 1594 unter III 3 [X.] (2); vom 25. August 2015 - [X.], [X.], 1253 Rn. 19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 187 Rn. 15 mwN) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.], Urteile vom 13. April 2006- IX ZR 22/05, [X.]Z 167, 178 Rn. 18; vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 56/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Juni 2016 – [X.], [X.], 514 Rn. 10).

(2) Bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es hier. Denn der Gesetzgeber hat - wie oben unter [X.] dargelegt - die Vergütungsregelung bewusst daran geknüpft, dass die Anlage nach dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 [X.] errichtet worden ist. Der Gesetzgeber ist damit gerade nicht von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan abgewichen, sondern er hat die konkrete Fallgestaltung gesehen und geregelt, wenn auch nicht entsprechend der Vorstellung der Revision.

3. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, ein Vergütungsanspruch sei auch allein mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 [X.] zu begründen. Denn diese Norm ist - entgegen der Auffassung der Revision - eine reine Übergangsvorschrift, die die Geltung des [X.] 2012-I im Interesse von Projekten, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, lediglich in zeitlicher Hinsicht und in begrenztem Umfang ausdehnt. Die Auffassung der Revision, die Vorschrift sei als eine eingeschränkte Rechtsfolgenverweisung auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I zu verstehen, misst einer bloßen Übergangsvorschrift die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage bei, mit der zudem für die [X.] vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 eine durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung von Anlagenbetreibern verbunden wäre.

Denn nach der Sichtweise der Revision wäre insoweit die alte und höhere Einspeisevergütung sogar unter geringeren Voraussetzungen als nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2012-I zu gewähren, nämlich bereits dann, wenn bei Errichtung der Anlage nur der Aufstellungsbeschluss schon gefasst wurde. Ein solches Verständnis widerspräche dem eindeutigen Wortlaut ebenso wie dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Vorzieheffekte und damit Inbetriebnahmen zu verhindern, die allein mit dem Ziel vorgenommen werden, noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen (vgl. BT-Drucks. 17/8877, S. 16 f; Bundesrat, Protokoll der 896. Sitzung vom 11. Mai 2012, [X.] [Vermeidung eines "kostentreibenden Installationsendspurts"]; vgl. auch [X.] in Altrock/[X.]/[X.], aaO Rn. 28). Denn diese sogenannten kaufmännischen Inbetriebnahmen, die allein zu dem Zweck erfolgen, noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen, beeinträchtigen die Effektivität der Gesetzgebung. Sie unterlaufen das gesetzgeberische Ziel, die aufgrund der Förderung notwendige [X.]-Umlage zu senken (BT-Drucks. 17/8877, S. 17; vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.]5).

Dr. Milger      

        

Dr. Hessel      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Kosziol      

        

Meta

VIII ZR 278/15

18.01.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. November 2015, Az: 7 U 40/15

§ 32 Abs 1 Nr 3 Buchst c EEG vom 28.07.2011, § 66 Abs 18a S 1 Nr 1 EEG vom 17.08.2012, § 10 BauGB, § 33 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 278/15 (REWIS RS 2017, 17183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17183

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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