Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2022, Az. II B 56/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 3114

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten


Leitsatz

NV: Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 06.05.2021 - 4 K 1533/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 der [X.] (DS-GVO) Auskunft über die bei dem [X.] über ihn gespeicherten Daten sowie Aushändigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Das [X.] erteilte eine [X.]. Es verarbeite keine den Kläger betreffenden Daten.

2

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, diese Auskunft sei bewusst wahrheitswidrig. Ihm sei aus verschiedenen Auskünften und Verfahren bekannt, dass das [X.] Daten über ihn verwendet habe und noch verwende und an die damalige [X.] und das heutige [X.] Berichte über ihn erstattet habe. Er beantragte u.a., die Akten des [X.] zuzuziehen, die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt, und nach Zuziehung von Akten --ggf. [X.] Akteneinsicht zu gewähren. Das Finanzgericht ([X.]) forderte mit Zustellung der Klage das [X.] auf, die den Streitfall betreffenden Akten beizufügen.

3

Das [X.] erwiderte mit Schriftsatz vom 30.06.2020, die erteilte [X.] sei zutreffend. Es speichere oder verarbeite keine personenbezogenen Daten des [X.]. Es sei insbesondere datenschutzrechtlich nicht Verantwortlicher für Daten des [X.], sei örtlich für den Kläger nicht zuständig und habe auch nicht den Einzelfall des [X.] bearbeitet. Ein Verwaltungsvorgang war nicht beigefügt. Nähere Erläuterungen dazu gab das [X.] nicht ab.

4

Mit Beschluss vom 13.07.2020 übertrug das [X.] den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Der Kläger rügte diese Übertragung, verlangte die Hinzuziehung der Verwaltungsakten i.S. von § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) und beantragte erneut Akteneinsicht, worauf das [X.] erklärte, es gebe keine Akten und könne keine Akten geben, da keine personenbezogenen Daten des [X.] bei ihm existierten. Dies ergebe sich aus einer dem Schriftsatz beigefügten Abfrage in seinem System, das zu keinen Treffern bzw. nur zu Treffern im [X.] führe. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] nahm Akteneinsicht in die [X.]-Akte.

5

Im Folgejahr beraumte der Einzelrichter Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.05.2021 an. Am 05.05.2021 teilte der Kläger mit, er werde an dem geplanten "Show-Termin" unter Protest gegen dessen Durchführung nicht teilnehmen, um dem Termin nicht den Anschein der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu geben. Alle Anträge und Verfahrensrügen blieben exakt so bestehen wie geschrieben, eine Umwidmung "sinngemäß" sei unzulässig. Die der Klageerwiderung beigeschlossene Datenabfrage beweise, dass die [X.] des [X.] falsch sei. Die nicht erläuterten Schlüsselbuchstaben ließen Verwendung und Verwendungszweck der Daten nicht erkennen.

6

Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen. Es gebe keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der [X.] des [X.] zu bezweifeln. Dem Anspruch auf Akteneinsicht sei genügt. Der Kläger habe sein Akteneinsichtsbegehren unter die Bedingung der Beiziehung weiterer Akten gestellt, die nicht stattgefunden habe.

7

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger mehrere Verfahrensmängel nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 [X.]O, darunter die Übertragung der quantitativ und qualitativ schwierigen Sache auf den Einzelrichter sowie die Nichterfüllung des auf alle vorzulegenden Akten gerichteten Akteneinsichtsanspruchs. Dieser sei umfassend. Einsicht sei nur in eine dünne willkürlich und nichtssagend vom [X.] zusammengestellte Pseudo-Akte gewährt worden. Statt dem [X.] nur zu glauben, hätte das [X.] durch Beiziehung der Akten den Sachverhalt aufklären müssen.

8

Das [X.] hält die Beschwerde insgesamt für unzulässig, da die geltend gemachten Verfahrensmängel entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O nicht dargelegt seien.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Beschwerde ist begründet. Das [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) die den Streitfall betreffenden Akten des [X.] i.S. von § 71 Abs. 2 [X.]O nicht beigezogen. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 6 [X.]O an das [X.] zurück. Ein Anlass zur Zurückverweisung an den [X.] besteht nicht.

1. Die fehlende Anforderung der den Streitfall betreffenden Akten des [X.] widerspricht der Grundordnung des Verfahrens. Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Weise dargelegt, indem er beanstandet hat, das [X.] habe die Streitakten nicht zugezogen. Soweit er außerdem vorgetragen hat, es sei Einsicht in eine "Pseudo-Akte" des [X.] gewährt worden, handelt es sich nach Aktenlage um einen Irrtum, denn der [X.]-Akte ist keine Einsicht in einen Verwaltungsvorgang gleich welcher Art zu entnehmen.

a) Nach § 71 Abs. 2 [X.]O hat die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des [X.] für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 12.03.2019 - XI B 9/19, [X.], 837, Rz 15, und vom 09.12.2020 - II S 11/20, [X.], 532, Rz 9). Die Vorschrift ist Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes. Das [X.] hat die Akten beizuziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten können ([X.]-Urteil vom 26.06.1996 - X R 53/95, [X.] 1997, 293; [X.] vom 21.06.2016 - III B 29/16, [X.] 2016, 1483, Rz 11). Wie der [X.] zum Verfahren nach § 86 Abs. 3 [X.]O bereits entschieden hat, verfügt das [X.] über eine [X.] hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält ([X.]-Beschlüsse vom 16.04.2020 - VII S 35/19, [X.] 2020, 1076, Rz 20, und in [X.], 532, Rz 9), die den [X.] allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des [X.] offenkundig fehlerhaft ist ([X.] in [X.] 2020, 1076, Rz 20). Es gibt keinen Grund, dies anders zu beurteilen, wenn die Frage der Aktenvorlage nicht Gegenstand des [X.], sondern des Hauptsacheverfahrens ist. Regelmäßig entscheidungserheblich sind diejenigen Akten, deren Gegenstand mit demjenigen der Klage identisch ist. Deshalb sind bei Klagen betreffend die Besteuerung in einem bestimmten Veranlagungszeitraum die die jeweilige Steuer dieses Veranlagungszeitraums betreffenden Steuerakten vorzulegen (vgl. dazu [X.] in [X.] 2020, 1076, Rz 20).

b) Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den Akten i.S. von § 71 Abs. 2 [X.]O jedenfalls derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang lediglich aus wenigen Schriftstücken bestehen sollte, beginnend bei dem Auskunftsantrag und endend bei der tatsächlich erteilten Auskunft. Welchen Inhalt die Akten haben, namentlich, ob dazwischen Ermittlungen oder Verfügungen vorgenommen wurden wie etwa die Abfrage, die das [X.] im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, kann das [X.] erst wissen, wenn ihm die Akten vorliegen. Die Pflicht zur Vorlage dient gerade dazu, dass das [X.] sich bei der Prüfung der Richtigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Auskunft eine Auffassung dazu bilden kann, wie die Auskunft zustande gekommen ist.

c) Das bedeutet im Streitfall, dass derjenige Verwaltungsvorgang vorzulegen ist, der die finanzamtsseitige Bearbeitung des --bisher nicht aktenkundigen-- Antrags des [X.] vom [X.] dokumentiert. In welcher äußeren Form der Vorgang im [X.] abgelegt wurde, ist für die Vorlagepflicht unerheblich. Aus einer etwaigen Sammelmappe können diejenigen Blätter, die sich auf das Auskunftsersuchen des [X.] beziehen, ausgeheftet und vorgelegt werden. Das [X.] hätte das [X.] zur Vorlage dieses Vorgangs auffordern müssen. Die Erklärung des [X.], es gebe keine Akten, stand dem nicht entgegen. Einem [X.] unterläuft zwar kein Verfahrensfehler, wenn das [X.] Akten nicht vorlegt, weil es sie erklärtermaßen nicht mehr besitzt und deswegen nicht mehr vorlegen kann ([X.] vom 30.08.2012 - X B 27/11, [X.] 2013, 180, Rz 29). Im Streitfall ist die Äußerung des [X.] jedoch nicht als endgültige Weigerung zu verstehen, Akten vorzulegen. Sie beruhte vielmehr ersichtlich auf einem Irrtum über den Begriff der Akten. Das [X.] hätte deshalb Anlass gehabt zu erläutern, was unter den vorzulegenden Akten zu verstehen ist, und auf der Vorlage genau dieser Akten bestehen müssen.

d) Der Kläger hat sein Recht, die fehlende Beiziehung der Akten zu rügen, nicht nach § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 [X.]O verloren.

aa) Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann u.a. die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die [X.] bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war. Die Vorschrift greift schon deshalb unmittelbar nicht ein, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war.

bb) Eine ausdehnende Anwendung der Präklusionsvorschrift kommt für die Beiziehung von Akten nicht in Betracht. Zwar kann der Beschwerdeführer auch durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung sein Recht endgültig verlieren, die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu rügen, sofern die Verletzung vorhersehbar war (vgl. [X.]-Urteil vom 29.06.1994 - I R 108/93, [X.] 1995, 320; [X.]-Beschlüsse vom 02.03.2005 - VII B 142/04, [X.] 2005, 1576, unter 3., und vom 19.01.2012 - X B 4/10, [X.] 2012, 958, Rz 27). Die Beiziehung der den Streitfall betreffenden Akten betrifft jedoch die Grundordnung des Verfahrens ([X.]-Urteil in [X.] 1997, 293) und ist deshalb nicht verzichtbar.

2. Es ist keine Zurückverweisung an den [X.] vorzunehmen, wie sie geboten wäre, wenn die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ihrerseits einen Verfahrensmangel [X.] 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 [X.]O begründet hätte (vgl. [X.] vom 21.07.2016 - V B 66/15, [X.] 2016, 1574, Rz 9). Daran fehlt es.

a) Nach § 6 Abs. 1 [X.]O kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der betreffende Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]O unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen. Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [X.]O für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur Erfolg haben, wenn die Übertragung willkürlich war ([X.] vom 27.12.2004 - IV B 16/03, [X.] 2005, 1078, unter [X.]). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Verbote des § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 [X.]O vorliegt, oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als "greifbar gesetzwidrig" erweist ([X.] vom 16.12.1997 - IX R 22/95, [X.] 1998, 720, unter 2.a aa).

b) In zeitlicher Hinsicht kann der Senat die Voraussetzungen des § 6 [X.]O beurteilen und deshalb über die Übertragung entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.] 2005, 1078, unter [X.], und in [X.] 2016, 1574, Rz 5). Mit Steuerakten sind im vorliegenden Zusammenhang die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von § 71 Abs. 2 [X.]O gemeint.

c) Nach diesen Maßstäben geht die auf die Einzelrichterbestellung gestützte Besetzungsrüge fehl.

aa) Die in dem [X.] in [X.] 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe Mängel sind nicht ersichtlich. Die Übertragung war auch nicht greifbar gesetzwidrig. Soweit der Kläger meint, die Sache sei quantitativ und qualitativ schwierig, womit er wohl "besondere" Schwierigkeiten i.S. von § 6 Abs. 1 [X.]O meint, ist dies eine pauschale und für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, die zudem selbst dann, wenn sie zuträfe, für sich noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte.

bb) Soweit das [X.] die Einzelrichterübertragung vorgenommen hat, bevor die Akten des [X.] vorlagen, begründet dies unter den Umständen des [X.] keinen Willkürvorwurf. Das [X.] hatte auf die in der Eingangsverfügung des [X.] enthaltene Aufforderung, die den Streitfall betreffenden Akten beizufügen, zwar weder Akten vorgelegt noch anderweit reagiert, jedoch in der Klageerwiderung erkennen lassen, dass ihm zu dem Kläger nichts vorliege, worüber es Auskunft geben oder was es vorlegen könne. Daraus war nicht nur zu schließen, dass die unterlassene Aktenvorlage auf einem fehlerhaften Aktenbegriff beruhte. Vor allem war dem zu entnehmen, dass die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von § 71 Abs. 2 [X.]O mutmaßlich keine weitreichenden Informationen enthalten würden. Wenn auch eine unbelegte Annahme im Allgemeinen keine zweckmäßige Entscheidungsgrundlage ist, war es jedoch nicht greifbar gesetzwidrig, auf der Grundlage einer zumindest naheliegenden Annahme den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen und einen etwaigen Streit um die Frage, welche weiteren Akten wann vorgelegt werden mögen, gerade zur Entlastung des [X.]s dem Einzelrichter zu überlassen. Bei einem nicht den Annahmen entsprechenden Prozessverlauf bleibt die Rückübertragung auf den [X.] nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 [X.]O möglich.

3. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II B 56/21

30.05.2022

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2021, Az: 4 K 1533/20, Urteil

Art 15 EUV 2016/679, § 6 FGO, § 71 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 295 Abs 1 ZPO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2022, Az. II B 56/21 (REWIS RS 2022, 3114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3114

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II B 55/21 (Bundesfinanzhof)

Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs


V B 66/15 (Bundesfinanzhof)

Anforderungen an die Übertragung auf den Einzelrichter


VIII B 129/22 (Bundesfinanzhof)

Bezeichnung des Klagebegehrens


VI B 26/16 (Bundesfinanzhof)

Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz - Besetzungsrüge


XI B 29/15 (Bundesfinanzhof)

Begründete Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei vom FG angenommenen Organisationsverschulden - Absehen von einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.