Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.06.2014, Az. 26 W (pat) 520/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 5079

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BETTY-BAG/Betty Barclay (Gemeinschaftswortmarke)/Betty Barclay (Gemeinschaftsbildmarke)/Betty Barclay (Wort-Bild-Marke)" – zur Zulässigkeit der Beschwerde - ein Verfahrensbeteiligter – Widersprüche aus drei Marken - eine Beschwerdegebühr – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Serienmarke – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine selbstständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils "BETTY"


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 046 007

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 4. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Markeninhaber hat am 22. August 2011 beantragt, die Wortmarke „[X.][X.]“ für die Waren der Klassen

2

18 (Lederwaren),

3

24 (Webstoffe/Textilwaren) und

4

28 (Sportartikel)

5

in das Register einzutragen.

6

Mit Verfügung vom 14. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 18 des [X.] zugunsten des Markeninhabers die genannte Wortmarke für die angemeldeten Waren in das Register eingetragen.

7

Hiergegen hat die Widersprechende mit am 22. Dezember 2011 beim [X.] eingegangenen Schreiben Widerspruch aus den drei nachstehenden [X.] erhoben. Die Widersprechende hat ihre Widersprüche jeweils auf die Waren der Klassen 18 und 24 gestützt. Ihre Widersprüche richten sich gegen die Waren der Klassen 18 und 24 der angegriffenen Marke.

8

1. Wortmarke [X.] „[X.] [X.]“, eingetragen für die Waren der Klassen

9

3 (Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer),

9 (Blendschutzbrillen, Brillen, Brillenetuis, Brillenfassungen, Brillengestelle, Brillengläser, Ferngläser, Fotoapparate, Kneifer, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]etuis, Magnetdatenträger, Mobiltelefone, Sonnenbrillen sowie Sportbrillen),

14 (Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente),

18 (Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke),

24 (Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken) und

25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen).

2. Wort-/Bildmarke [X.] 705 405

eingetragen für die Waren der Klassen

3 (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel),

9 (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zur Verteilung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte),

14 (Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente),

18 (Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren),

24 (Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken) und

25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen).

3. Wort-/Bildmarke [X.] 302 24 271

eingetragen für die Waren „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platinierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Zur Begründung hat die Widersprechende vorgetragen, zwischen der angegriffenen Marke und den [X.] bestünde Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 [X.]. [X.] käme erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den [X.] und der angegriffenen Marke bestehe zudem hochgradige Ähnlichkeit, jedenfalls die Gefahr, dass die angegriffene Marke mit den [X.] gedanklich in Verbindung gebracht werden könnte.

Die Markenstelle für Klasse 18 des [X.]es hat mit Beschluss vom 11. März 2013 die Widersprüche aus den [X.] zurückgewiesen, weil zwischen den Vergleichsmarken trotz der Identität der Waren der Klassen 18 und 24 keine Gefahr der Verwechslung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe. Zur Begründung hat die Markenstelle erklärt, es müsse von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] ausgegangen werden. Die Widersprechende habe die erhöhte Kennzeichnungskraft der [X.] auf Lizenzen für die Benutzung der jeweiligen Marke für Webstoffe und Textilwaren und auf Umsätze gestützt, die sie mit jährlich rund 210 Mio. € beziffert habe. Es sei aber unklar, für welche Waren diese Umsatzzahlen gelten würden, ob für „Webstoffe und Textilwaren“ oder für die ebenfalls von der Widersprechenden erwähnte „Damenoberbekleidung“ (Klasse 25), auf die sich die Widersprüche aber nicht stützen würden. Diese Angaben seien unklar und allein als Beleg nicht ausreichend. Es würden beispielsweise zu den Umsätzen in Relation zu setzende Absatzzahlen sowie Angaben über Marktanteile dieser Waren im Vergleich zu denen der Mitbewerber und die eingesetzten Werbemittel fehlen. Die Widersprechende habe zwar [X.] mit Handtaschen vorgelegt. Diese würden zwar zumindest bei zwei abgebildeten Exemplaren den Schriftzug „[X.] [X.]“ gut lesbar enthalten. Als alleiniger Nachweis für eine erhöhte Kennzeichnungskraft komme dies aber nicht ernsthaft in Frage. In visueller und schriftbildlicher Hinsicht bestünden zwischen der angegriffenen und den [X.] keine Ähnlichkeiten. Zwar würden beide Marken den Bestandteil „[X.]“ an erster Stelle enthalten. Doch seien die beiden Marken vom visuellen Eindruck her in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Diese Betrachtung bräche nicht automatisch unwillkürlich nach dem Namen „[X.]“ ab. Bei der angegriffenen Marke komme noch die dritte Silbe „bag“ hinzu, verlängere also optisch die eingliedrige Marke noch um drei Buchstaben. Die [X.] bestünden aus zwei Wörtern, was in der Gesamtheit einen völlig verschiedenen optischen Eindruck ergebe. Sie seien dadurch schriftbildlich sehr viel umfangreicher. Bei den Wort-/Bildmarken trete hinzu, dass zwischen der angegriffenen und den [X.] keine nennenswerte Ähnlichkeit durch die graphische Gestaltung der [X.], die in einer bestimmten Schriftart gehalten seien, bestünde. Der Verkehr messe bei [X.] in der Regel den Wortbestandteilen prägende Bedeutung zu. Eine Mitprägung durch den Bildbestandteil könne nur angenommen werden, wenn dieser eine Marke derartig beherrsche, dass das Wort kaum mehr beachtet würde, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Auch klanglich sei keine Verwechslungsgefahr zu befürchten. Zwar seien die beiden jeweiligen ersten Silben „[X.]“ von identischem Klang. Doch würden sich die folgenden Silben hinsichtlich Länge, Betonung und Vokalfolge deutlich genug unterscheiden, um auch insoweit eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Wenn die Widersprechende den Schutzumfang ihrer Marken durch den Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke beeinträchtigt sähe, sei Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr, dass dieser Bestandteil die jüngere Marke präge. Selbst bei Anwendung der nur für mehrteilige Kombinationsmarken geltenden Prägetheorie, sei vorliegend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die das Publikum veranlassen könnten, in der als Gesamtheit zu verstehenden Kombination „[X.][X.]“ nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen. Der Verkehr bringe der Gesamtwortfolge „[X.][X.]“ Interesse entgegen, weshalb eine unmittelbare Markenkollision auszuschließen sei. Auch eine mittelbare Verletzungsgefahr bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass die Widersprechende bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten sei, die das in den Vergleichsmarken übereinstimmende Element „[X.]“ als Stammbestandteil enthalten würde. Eine ausschließliche Verwendung des Vornamens „[X.]“ im Modebereich und im Zusammenhang mit den Marken der Widersprechenden sei nicht erkennbar. Auch sonst habe der Verbraucher keine Veranlassung, aus der Marke „[X.][X.]“ auf eine Verbindung zur Inhaberin der [X.] zu schließen. Dazu trete der Wortbestandteil „[X.]“ im Gesamteindruck des angegriffenen eingliedrigen Zeichens nicht ausreichend genug hervor.

Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 17. April 2013 gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 11. März 2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Inhaberin der [X.] habe im Jahr 2000 der [X.] in P… Lizenzen für die Verwendung der [X.] für Damenhandtaschen, Geldbörsen, Etuis etc., d. h. für alle [X.] erteilt. Die Boschagroup habe mit dem Verkauf allein von Handtaschen unter der Kennzeichnung „[X.] [X.]“ einen Umsatz von ca. … [X.] erwirtschaftet. [X.] man eine marktübliche Aufschlagskalkulation von 160 %, betrage der Umsatz mit „[X.] [X.]“-Handtaschen im Einzelhandel ca. … [X.]. Eine zuverlässige Aussage über den Marktanteil der „[X.] [X.]“-Damenhandtaschen ließe sich nur annäherungsweise machen. Der Markt „Lederwaren/Accessoires“ zu [X.] belaufe sich laut dem [X.] in [X.] auf ca. … €, wobei von den relevanten Artikelgruppen auf Damentaschen ca. … % entfallen würden, so dass sich  für Handtaschen ein Marktvolumen von ca. … [X.] ergeben würde. Hiervon entfalle ein Umsatzanteil von ca. … € ([X.]) auf „[X.] [X.]“-Handtaschen, d.h. ca. „… %“. Nach der „[X.] 2012“ der „[X.]“ würde „[X.] [X.]“ zu den bedeutendsten Marken auf dem aktuellen Damenhandtaschenmarkt, insbesondere im Lederwarenfacheinzelhandel zählen. Zwischen der angegriffenen Marke „[X.][X.]“ und den [X.] „[X.] [X.]“ bestehe kein Abstand. Das Zeichen „[X.][X.]“ werde namentlich bei Verwendung für Damenhandtaschen als Zusammensetzung aus „[X.]“ und „[X.]“ verstanden, also aus einem Vornamen und aus einer beschreibenden Angabe. Denn „[X.]“ verstehe der Durchschnittsverbraucher als Synonym für Handtasche oder Einkaufstasche, jedenfalls als einen beschreibenden Bestandteil. Geprägt werde die Anmeldemarke von dem [X.] „[X.]“. Die betroffenen Verkehrskreise würden mit „[X.]“ ohne weiteres im Segment der Damenhandtaschen „[X.] [X.]“ assoziieren. Daher bestehe zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil der Durchschnittsverbraucher vermuten würde, dass es sich um eine Linie von „[X.] [X.]“-Handtaschen handeln würde. Für die Waren „Webstoffe und Textilien“ gelte dasselbe. Der Anteil von Nichtlederwaren im Sortiment von „[X.] [X.]“ betrage nahezu … %, wobei allerdings ein erheblicher Teil aus Damenoberbekleidung bestehe.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für die Klasse 18 des [X.] von 11. März 2013 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil zwischen der angegriffenen Marke und den [X.] keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Markenstelle für die Klasse 18 des [X.] hat die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

a) § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 [X.]

Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 [X.] zulässig, weil die Widersprechende gegen den ihr am 19. März 2013 zugestellten Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 11. März 2013 am 17. April 2013 gegenüber dem [X.] schriftlich Beschwerde eingelegt hat.

b) § 82 Abs. 1 S. 3 [X.] i. V. m. Nr. § 6 Abs. 2 PatKostG

Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 11. März 2013, die sich auf drei [X.] stützt, und für die die Widersprechende eine Beschwerdegebühr i. H. v. 200 € gezahlt hat, gilt nicht nach § 82 Abs. 1 S. 3 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PatKostG als (teilweise) zurückgenommen.

Nach § 82 Abs. 1 S. 3 [X.] i. V. m. Nr. 401 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist regelmäßig für jede Beschwerde eine Beschwerdegebühr zu entrichten. Für mehrere Beschwerden sind deshalb grundsätzlich auch mehrere Gebühren zu zahlen. Hat ein Widersprechender aus mehreren Marken Widersprüche gegen eine Marke erhoben, die – wie hier – alle mit einem Beschluss zurückgewiesen worden sind, ist indes nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen, weil nur ein Verfahrensbeteiligter einen Beschluss des [X.] anficht (

2. Unmittelbare Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 1 [X.]

Zwischen der angegriffenen und den [X.] besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 1 [X.].

a) Ähnlichkeit der Waren

Zwischen den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 18 (Lederwaren) und der Klasse 24 (Webstoffe/Textilwaren) und den für die [X.] eingetragenen Waren der Klassen 18 (u. a. Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus) und 24 (u. a. Webstoffe und Textilwaren) besteht Identität.

b) Kennzeichnungskraft der [X.]

[X.] kommt nicht mehr als durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zu, weil sie von Hause aus unabhängig von ihrer Benutzung im Markt normal unterscheidungskräftig und uneingeschränkt geeignet sind, die hier relevanten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine hohe oder für eine geringe Kennzeichnungskraft sprechen, fehlen vorliegend.

Der Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Widersprechenden ([X.] 1997, 840, 842 f. – [X.];

Eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit kann den Schutzumfang einer Marke erweitern. Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählen auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen ([X.], 1040, 1044 – Kinder; [X.], 780, 784 Rn. 36 – Pralinenform; [X.], 1066, 1068 Rn. 33 – Kinderzeit; [X.], 1071, 1072 Rn. 27 – [X.];

Die Widersprechende hat nur eigene Schätzungen der von ihr erzielten Umsätze mitgeteilt und im Übrigen lediglich darauf verwiesen, dass die [X.] „[X.] [X.]“ zu den bedeutendsten Marken auf dem Markt für Damenhandtaschen zählen würden. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der [X.] hat sie mit diesem Vortrag nicht bewiesen. Nur am Rande sei erwähnt, dass bei einem von der Widersprechenden geschätzten Marktvolumen für Handtaschen von ca. .… €, von dem auf „[X.] [X.]“-Handtaschen … € entfallen soll, das Marktvolumen von „[X.] [X.]“-Handtaschen gut … % betragen würde und nicht – wie es die Widersprechende vorgetragen hat – „ca. … %“.

c) [X.] und Grad der Zeichenähnlichkeit

Für den [X.] ist auf die Marken in Form ihrer jeweiligen [X.] abzustellen, also auf die angegriffene Marke „[X.][X.]“ und die [X.] „[X.] [X.]“. Klanglich, bildlich und begrifflich genügt der Abstand zwischen diesen Zeichen, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hinsichtlich des Grades der Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die [X.] dem angesprochenen Verkehr, also dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vermitteln ([X.] GRUR 2004, 843, 845 Rn. 29 – [X.]; [X.], 700, 701 Rn. 35 – [X.]; [X.]. 2010, 129, 132 Rn. 60 – [X.]/[X.]; [X.], 1098, 1099 Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.], 148, 149 Rn. 13 – [X.]; [X.], 833, 834 Rn. 12 – [X.]). Eine künstlich zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise ist zu vermeiden, weil auch eine größere Anzahl von Übereinstimmungen im Einzelnen nicht notwendig zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck führen muss. Der Verkehr nimmt eine Marke regelmäßig so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 1998, 387, 390 Rn. 23 – Sabèl/[X.]; [X.]. 1999, 734, 735 Rn. 25 – [X.];

Die Widersprechende ist der Auffassung, sowohl die angegriffene Marke als auch die [X.] würden von dem [X.] „[X.]“ geprägt, weshalb zwischen ihnen die Gefahr unmittelbarer Verwechselung bestünde. Dieser Auffassung kann der Senat nicht zustimmen.

Mehrgliedrige Kombinationsmarken sind solche Marken, die mehrere getrennte Bestandteile aufweisen, wie zum Beispiel mehrere Wörter. Zu den Kombinationsmarken gehören aber auch zusammengefügte Marken, die sich aus sonstigen Gründen als mehrgliedrig darstellen. Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten die Grundsätze für mehrbestandteilige Marken auch für Einwortmarken, aber nur dann, wenn sie aus mehreren Bestandteilen gebildet sind und der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen. Dies soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Inhaber eines bekannten Zeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammengesetzten Zeichen kombiniert ([X.] GRUR 2008, 905, 907 f. Rn. 26, 38 – [X.]; [X.], 729, 732 Rn. 35 – [X.];

BETTYBAG“ und gewinnt dadurch eine gewisse Einprägsamkeit. Der Verkehr wird deshalb hinsichtlich des ohnehin recht kurzen [X.]s den [X.] „[X.]“ nicht vernachlässigen, sondern die angegriffene Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt.

Bei den [X.] handelt es sich zwar um [X.], weil sie aus den Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ zusammengesetzt sind. Insofern ist die vom [X.] entwickelte Prägetheorie (grundlegend [X.], 353 - COLORBOY) hier durchaus anwendbar. Doch werden die [X.] „[X.] [X.]“ nicht durch den Allerweltsvornamen „[X.]“ geprägt, sondern erlangen eine gewisse Einprägsamkeit durch das recht kurze [X.] „[X.] [X.]“, zumal auch das [X.] der [X.] eine Alliteration aufweist. Der [X.] „[X.]“ tritt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass er für den Gesamteindruck der [X.] „[X.] [X.]“ vernachlässigt werden könnte.

Insofern stehen sich das angegriffene Zeichen „[X.][X.]“ und die [X.] „[X.] [X.]“ gegenüber. Die Beurteilung des Gesamteindrucks getrennt in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht ergibt, dass keine hinreichenden Ähnlichkeiten in einer Wahrnehmungsrichtung festzustellen sind, die eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke „[X.][X.]“ mit den [X.] „[X.] [X.]“ begründen könnte. Der [X.] zwischen der angegriffenen und den [X.] ist so groß, dass der Verkehr die beiden Marken auseinander hält, weshalb zwischen ihnen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.

3. Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 [X.]

a) Mittelbare Verwechslungsgefahr wegen Benutzung einer Zeichenserie

Die hier maßgebenden Verkehrskreise werten den in den Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil „[X.]“ nicht als Stammzeichen des Inhabers der [X.], weil sie diesem [X.] für sich nicht schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher auch nicht die übrigen abweichenden [X.]e („[X.][X.]“, „[X.] [X.]“) nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der [X.] ansehen.

Allein der Umstand, dass die angegriffene und die [X.] übereinstimmende Elemente enthalten, genügt noch nicht zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. Vielmehr muss das übereinstimmende Element auf den Betrieb des Inhabers der älteren Marke hinweisen ([X.] GRUR 1998, 387, 389 Rn. 18-21 – Sabèl/[X.]; [X.]. 1999, 734, 736 Rn. 17 – [X.]; [X.]. 2000, 899, 901 Rn. 34 – [X.]/Adidas).

Hieran fehlt es vorliegend. Zweifelhaft ist bereits, ob die Widersprechende im Verkehr bereits mit dem Wortstamm „[X.]“ als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist.

Gegen eine mittelbare Verwechselungsgefahr sprechen die abweichenden [X.]e insbesondere dann, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handle sich um Serienmarken eines Unternehmens ([X.] [X.], 484, 488 Rn. 40 – Metrobus; [X.], 672, 676 f. Rn. 40 - [X.];

b) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

Besondere Umstände, aufgrund derer der Durchschnittsverbraucher darauf schließen könnte, dass zwischen den Unternehmen der Markeninhaberin und der Inhaberin der [X.] Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen könnten ([X.] GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/[X.]; [X.], 772, 777 Rn. 69 – [X.]; [X.], 1055, 1057 Rn. 37 – [X.]; [X.], 729, 732 Rn. 43 - [X.];

4. Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 71 Abs. 1 [X.]

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung.

Meta

26 W (pat) 520/13

04.06.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.06.2014, Az. 26 W (pat) 520/13 (REWIS RS 2014, 5079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5079

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