Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 28 W (pat) 13/16

28. Senat | REWIS RS 2020, 3202

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "JOPP-Group/JOOP/JOOP! (Wort-Bild-Marke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr – keine weitergehende Löschung unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung [X.] 2012 017 220

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 12, vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Marken [X.] 2008 062 829 und [X.] 926 zurückgewiesen worden sind, als sie sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke [X.] 2012 017 220 richten:

Heizungen, insbesondere Standheizungen, sowie [X.], insbesondere Verdampfer, Verdampferteile, [X.], Kraftstoffverteiler, Kraftstoffdüse sowie Heizungszubehör, soweit in Klasse 11 enthalten.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke [X.] 2012 017 220 wird auch für die in Ziffer 1. genannten Waren angeordnet.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

[X.]-Group

3

ist am 28. Februar 2012 angemeldet und am 8. August 2012 unter der Nummer [X.] 2012 017 220 für die nachfolgenden Waren in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden:

4

Klasse 7: Fleischereimaschinen, -teile, insbesondere Schneidmesser, Klingenmesser, Stützkreuze, Lochscheiben und Vorschneider, sowie [X.], soweit in Klasse 7 enthalten; Werkzeuge als Maschinenteile, Werkzeugmaschinen, elektrisch angetriebene Werkzeuge zur spannenden [X.]earbeitung, insbesondere elektrische [X.]ohrmaschinen, elektrische Hammerbohrmaschinen, sowie Teile davon, insbesondere Zahnräder, [X.] und Hammerbohrmaschinen-Schlagwerksteile; [X.] als Maschinenteile; Motoren, insbesondere Hydraulikmotoren, und Motorenteile, insbesondere Kolben, [X.], Kühlwasserregler, soweit in Klasse 7 enthalten; Kraftstoffeinspritzsysteme, auch für Kraftfahrzeuge, welche im Wesentlichen aus [X.], [X.], [X.] bestehen, sowie Teile davon, insbesondere Ventile, Magnetventile, Magnetventilgehäuse; Pumpen, auch für Kraftfahrzeuge, insbesondere Hydraulikpumpen, und Pumpenteile, insbesondere Kolben, [X.], soweit in Klasse 7 enthalten; Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung; Sortiergeräte zum Sortieren und Zuführen von Massenteilen beliebiger Art; Kolben, Gehäuse für Zündkerzen und Druckschalter, Kipphebelachsen, [X.]; [X.], Kühlwasserregler;

5

Klasse 9: elektronische Schaltungen zur Steuerung elektrischer Geräte; elektronische Regler, insbesondere Kühlwasserregler; elektronische Maschinensteuerungen und Teile hiervon; elektrische Sensoren zur Positions- und Gangerkennung, elektrische Steuergeräte für Kraftfahrzeuge;

6

Klasse 11: Heizungen, insbesondere Standheizungen, sowie [X.], insbesondere Verdampfer, Verdampferteile, [X.], Kraftstoffverteiler, Kraftstoffdüse sowie Heizungszubehör, soweit in Klasse 11 enthalten;

7

Klasse 12: Fahrzeuggetriebe, insbesondere Automatikgetriebe, Schaltgetriebe, Doppelkupplungsgetriebe, CVT-Getriebe und elektronische sowie mechanische Fahrzeuggetriebeteile, insbesondere Getriebe-schaltwellen, Getriebewählwellen, [X.], [X.], welche im Wesentlichen aus äußerer Schaltung, Schaltstange, Schaltkabel, Umlenkhebel und Schwungmasse, Wähl- und Schalt-wellen, [X.] und innerer Schaltung bestehen; Getriebe-[X.]eölungssysteme, welche im Wesentlichen aus [X.], [X.], Ventilen, Auslassrohren, Sprüheinrichtung bestehen; Fahrzeuglenkungssysteme, welche im Wesentlichen aus Planetengetriebe und Aktivlenkung bestehen und Teile davon; Motoren für Landfahrzeuge; Fahrzeugzubehör und Fahrzeug-innenausstattung (soweit in Klasse 12 enthalten), nämlich Schalthebel- und Schaltabdeckungen für Handschaltgetriebe und automatisierte Getriebe für PKW und LKW, Schaltsäcke, Handbremshebel und deren Verkleidungen, Haltegriffe, Armauflagen und Armlehnen, Türverkleidungen, Integralschaumteile und thermoplastische Spritzgussteile, [X.]ezüge aus Leder (soweit in Klasse 12 enthalten), Kunstleder, PVC und den verschiedensten Stoffen für Innenausstattungsgegenstände, insbesondere Sitzbezüge, Schalt-säcke, Schaltgriffe, [X.] und [X.]; elektrische und hydraulische Antriebe zum Schalten von Fahrzeug- Getriebegängen und Kupplungen;

8

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Lederbezüge.

9

Gegen die Eintragung der angegriffenen Marke, die am 7. September 2012 veröffentlicht worden ist, hat die Widersprechende am 3. Dezember 2012 Widerspruch aus folgenden Marken erhoben:

1. Wortmarke [X.] 2008 062 829 (Widerspruchsmarke 1)

[X.]

eingetragen am 20. November 2008 für [X.] und Dienstleistungen:

Klasse 4: Kerzen und Dochte für [X.]eleuchtungszwecke;

Klasse 8: Handgeräte zum Abfüllen, [X.], [X.], [X.] (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), [X.]ügeleisen (nicht elektrisch), Dosenöffner (nicht elektrisch), [X.], [X.], [X.] (handbetätigt, nicht elektrisch), Gemüsehobel, Wiegemesser für Gemüse, Rasierklingen, Löffel, Maniküre-necessaires, Messer, Messerschmiedewaren, [X.] (Stampfgefäß), Nagelfeilen, Nagelscheren, [X.], [X.], Rasier-apparate (elektrisch oder nicht elektrisch), Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Scheren, Tafelsilber (Messerschmiede-waren, Gabeln und Löffel);

Klasse 9: [X.]rillen, Sonnenbrillen;

Klasse 11: [X.], Spülen, Abzugshauben für Küchen, [X.]adeanlagen, [X.]adeöfen, [X.]adewannen, [X.], [X.], [X.], [X.]ogenlampen, [X.]rotröster, Deckenlampen, Duschen, Duschkabinen, Eisschränke, elektrische Friteusen, Gaslampen, Gefrierschränke, Gefriertruhen, Haartrockner, Handlaternen, Heißwassergeräte, Heizkissen, nicht für medizinische Zwecke, Heizkörper, Herde, Kaffee-Filtergeräte (elektrisch), Kaffeemaschinen (elektrisch), [X.], Kronleuchter, Kühlschränke, Lampenschirme, Laternen, Mikrowellengeräte (Kochgeräte), Mischhähne für Wasserleitungen, Öfen, sanitäre Apparate und Anlagen, Taschenlampen, [X.], Toiletten (WC), [X.], [X.], [X.], Urinale, Waschbecken (Teile von Sanitäreinrichtungen), [X.], Zündgeräte;

Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Achate, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, [X.]arren aus Edelmetall, Uhrkettenanhänger, [X.]ernsteinschmuck, [X.]roschen (Schmuck), [X.]üsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Diamanten, Dosen aus Edelmetall, Draht aus Edelmetall (Schmuck), Edelsteine, elektrische Uhren, Elfen-beinschmuck, [X.], Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, [X.] (Schmuck), Silberdraht; Halbedelsteine, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein, [X.] (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silbergespinste, Silberschmuck, Solaruhren, Spinelle (Edelsteine), Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Strass ([X.]), Uhrketten, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, [X.], [X.]; Rosenkränze;

Klasse 16: Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); [X.]ehälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; [X.]ilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); [X.]leistifte; [X.]leistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); [X.]leistiftmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); [X.]löcke (Papier- und Schreibwaren); [X.]riefbeschwerer; [X.]riefkörbe; [X.]riefpapier; [X.]roschüren; [X.]ücher; [X.]uchstützen; [X.]üroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreib-waren); Aktenhüllen; [X.]; [X.] aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithografische Kunstgegenstände; Lesezeichen; [X.] ([X.]üroartikel); Lochzangen ([X.]üroartikel); Magazine (Zeitschriften); [X.] ([X.]üroartikel); [X.]; [X.]; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papier-gesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschen-tücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Porträts; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; [X.] aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; [X.]; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreib-materialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; [X.]; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen; Zigarrenbauchbinden;

Klasse 18: [X.], [X.], [X.], [X.] (-hüllen und -taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, [X.]rieftaschen, Campingtaschen, Pferdedecken, Felldecken (Pelz), Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder [X.], Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen; Schlüsseletuis (Lederwaren); Federgamaschen aus Leder, Felle (Pelze), Schirmfutterale, Geldbörsen (Geldbeutel), [X.] (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen ([X.]rieftaschen), Kästen aus Leder oder aus [X.], Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, [X.] aus Leder oder [X.], Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer), Ziegenleder;

Klasse 19: [X.], nicht aus Metall; Figuren (Statuetten) aus [X.], [X.]eton oder Marmor; Kacheln, nicht aus Metall, für [X.]; Platten (Fliesen), nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall;

Klasse 20: [X.]etten; [X.]ücherregale; [X.]üromöbel; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Garderobenständer; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Kinderhochstühle; Kissen; Kleiderbügel; Kommoden; Korbwaren; Liegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matratzen; Möbel; Regale; Schirmständer; Schränke; Schreibtische; Servierwagen (Möbel); [X.]; Sofas; [X.]; Stühle; Tische; Vitrinen; Vorhangringe; Vorhangschienen; Vorhangstangen; Zeitungsständer, Innenjalousien für Fenster (Einrichtungsge-genstände), [X.], [X.] aus Kunststoff, geflochtene Holzblenden (Möbel); Türgriffe (nicht aus Metall);

Klasse 21: [X.]ürsten zur Körper- und Schönheitspflege; [X.]ürstenwaren; [X.]üsten aus Porzellan, Ton oder Glas; [X.]; [X.]; [X.]; [X.] Dampfkochtöpfe; Schüsseldeckel; Topfdeckel; [X.]; Seifendosen; Teedosen; Zuckerdosen; Eierbecher; Eimer aller Art; Einmachgläser; Speiseeisgeräte; Eiskübel; Formen für Eiswürfel; Essig- und Ölkännchen; Essig- und Ölständer; Essstäbchen; Kamm-Etuis; Feldflaschen; Figuren (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Flakons; Flaschen; Flaschenöffner; Fruchtpressen (nicht elektrisch) für [X.]; [X.] für Getränke; [X.] für Nahrungsmittel; Gefäße für Haushalt oder Küche; Gemüseschüsseln; Tafelgeschirr; Küchengeschirr; Kochgeschirr; [X.]; Gießkannen; emailliertes Glas; Glasbehälter; Gläser (Gefäße); Glaskugeln; Glasmosaiken (nicht für [X.]); bemalte Glaswaren; Knöpfe aus Porzellan; Grillroste (Küchengeräte); Grillständer; Haushaltshandschuhe; Handtuchhalter; [X.]; Hemdenspanner; [X.]; [X.]; Kaffeefiltergeräte (nicht elektrisch); Kaffeekocher (nicht elektrisch); Kaffeemühlen (handbetrieben); Kaffeeservice; Kämme; Teekannen; Kannen und Krüge; Karaffen; Karaffenuntersetzer (nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche); Käseglocken; Kasserollen; Keksdosen; [X.] für den Haushalt; Kerzenauslöscher; Kerzenleuchter; Kochkessel; Wasserkessel (nicht elektrisch); [X.]; [X.] (Knöpfer); Kochformen (Küchenartikel); Kochgeräte (nicht elektrisch); Kochtöpfe; Picknickkoffer (Geschirr); Körbe für den Haushalt; Korbflaschen; Korkenzieher; kosmetische Geräte; Krawattenspanner; Kristallglaswaren; Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Kühlelemente für Nahrungsmittel (Haushalt); Kühlflaschen; Kühltaschen; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Leuchter; [X.]; Schöpflöffel; Messerbänke für den Tisch; Mixbecher (Shaker); Mixgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch); Mühlen für [X.] (handbetrieben); [X.] (handbetätigt); Obstschalen; Papier- oder Plastikbecher; Papierteller; Parfümzerstäuber; Pfeffermühlen (handbetrieben); Pfefferstreuer; Pflanzen- und [X.]lumenhalter ([X.]lumengestecke); Rasierpinsel; Platten; Plätzchen- und Keksausstechformen; Porzellan; Fruchtpressen (nicht elektrisch) für [X.]; [X.]; Puderquasten; Putzgeräte (handbetätigt); Putztücher; Rauchverzehrer für den Haushalt; Reiben (Haushaltsartikel); Reinigungsgeräte (handbetätigt); Rührgeräte (nicht elektrisch); Rührlöffel (Küchengeräte); Salatschüsseln; Salzstreuer; Salzfässer; Schaber (Küchengeräte); Schaber zum Reinigen von [X.]ehältern; Schalen; Schaufeln ([X.]); Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneebesen für den Haushalt (nicht elektrisch); Schneidbretter für die Küche; Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch); Schuhanzieher; Schuhbürsten; Schuhputzgeräte (nicht elektrisch); Schuhspanner (Leisten); Schüsseln; Schüsseluntersetzer (Tischutensilien); Schwämme für den Haushalt; Schwammhalter; Tafelservice (Geschirr); [X.]; Serviettenringe; Siebe; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer; Sparbüchsen (nicht aus Metall); Spülbürsten; Statuen aus Porzellan, Ton oder Glas; [X.]gutware; [X.]; Suppenschüsseln; Tabletts für den Haushalt; Tafelaufsätze; Tassen; Tee-Eier; Teeservice; Teigmesser; Teigroller; Teller; Tischbesen; Toilettegeräte (Körperpflege); Toilettenecessaires; Toilettenpapierhalter; Toilettenschwämme; Topfdeckel; Töpfe; Töpferwaren; Tortenheber; Tortenschaufeln; Trinkgefäße; Trinkgläser; [X.]lumenübertöpfe (nicht aus Papier); Untertassen; Vasen; Waffeleisen (nicht elektrisch); Wäscheklammern; Wäschetrockenständer; Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Nussknacker, Zuckerzangen;

Klasse 24: Abschminktücher aus textilem Material, [X.]adewäsche (ausgenommen [X.]ekleidungsstücke), [X.]aumwollstoffe, [X.]ettdecken, [X.]ettwäsche, [X.]ettzeug ([X.]ettwäsche), Kissenbezüge, Futterstoffe, Scheiben-gardinen, Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus [X.], [X.], [X.] (ausgenommen für Schreibwaren), [X.], Hanfstoffe, Haushaltswäsche, Lederimitationsstoffe, Textilersatzstoffe aus Kunststoffen, Steifleinen, Leinwand, Matratzenüberzüge, Schutzüberzüge für Möbel, Möbelstoffe, Platzdeckchen (Sets) nicht aus Papier, Portieren (Vorhänge), Reisedecken, Samt, Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher), Seidenstoffe, Steppdecken, Tagesdecken für [X.]etten, Stoffe, Stores aus Textilien oder aus Kunststoff, [X.], Taft, Textilservietten, Textilstoffe, Textilstoffe für Schuhwaren, Textiltapeten, Tischdecken (nicht aus Papier), Tischläufer, Tischtücher (nicht aus Papier), Wachstuch (Tischtücher), Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien), Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff, Wandbekleidungen aus textilem Material, Tischwäsche, nicht aus Papier; Waschhandschuhe, Webstoffe (elastisch), Webstoffe (heiß verklebbar), Webstoffe mit vorgezeichnetem Stickmuster, Wollstoffe, Textiltaschentücher; Schlafsäcke für Campingzwecke;

Klasse 25: Anzüge, [X.]abywäsche, [X.]adeanzüge, [X.]adehosen, [X.]ademäntel, [X.]ademützen, [X.]adesandalen, [X.]adeschuhe, [X.]andanas (Tücher für [X.]), [X.]ekleidung aus Lederimitat, [X.]ekleidung für Autofahrer, [X.]ekleidungsstücke, [X.]ekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge, [X.] (Teddies, [X.]odies), [X.]üstenhalter, Gürtel ([X.]ekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe ([X.]ekleidung), Hausschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Ober-bekleidungsstücke, Ohrenschützer ([X.]ekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Pelze ([X.]ekleidung), Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier ([X.]ekleidung), Kopf-, [X.]rustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Schnürstiefel, Stirnbänder ([X.]ekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, [X.], Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen ([X.]ekleidungs-stücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher ([X.]ekleidung), Unter-bekleidungsstücke, [X.], Unterwäsche, Wäsche ([X.]eklei-dungsstücke), [X.], Westen, [X.] ([X.]ekleidung);

Klasse 27: [X.]adematten; Fußbodenbeläge (Oberböden); [X.]odenbeläge (Ober-böden); [X.]odenbeläge aus Vinyl; Fußmatten; Gleitschutzteppiche; Gymnastikmatten; Kunstrasen; Linoleum; Wachstuch; Matten; Papiertapeten; Schilfmatten; Tapeten (nicht aus textilem Material); Teppiche; Teppichbrücken; Teppichunterlagen; Turnmatten; Vorleger; Wandbekleidungen (nicht aus textilem Material);

Klasse 34: Feuerzeuge für Raucher, Mundstücke für Zigarettenspitzen, Streichhölzer, Streichholzschachteln, [X.], [X.], [X.], Zigarettenetuis, Zigarrenabschneider;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den [X.]ereichen: Haushaltswaren, Geräte und [X.]ehälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und [X.]gut, [X.]auartikel, [X.] und Gartenartikel, [X.]eleuchtungsgeräte, sanitäre Anlagen, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, [X.]üroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Möbel, [X.], [X.]ilderrahmen, [X.]ekleidungsartikel, Schuhe, Kopfbedeckungen, Webstoffe und Textilwaren, [X.]ett- und Tischdecken, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Rasierapparate, [X.]rillen, Sonnenbrillen, Kerzen und Dochte für [X.]eleuchtungszwecke, Teppiche, Fußmatten, Matten, [X.]odenbeläge, Tapeten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; [X.]eratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; [X.]eratung in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Public Relations; [X.]üroarbeiten;

Klasse 42: Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen eines Modedesigners und Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Dienstleistungen eines Innenarchitekten.

2. Wort-/[X.]ildmarke [X.] 926 (Widerspruchsmarke 2)

Abbildung

eingetragen am 2. Juni 1987 für [X.] und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 30 und 42:

Messerschmiedewaren, nämlich Scheren, Nagelfeilen, Rasierapparate, Handwerkzeuge; [X.]rillen; [X.]eleuchtungskörper, Sanitärkeramik, nämlich Waschbecken, [X.], [X.]adewannen, Toiletten, Armaturen für [X.]ad und Küche; Schmuckwaren, Uhren; Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere Rezepte; Reise- und Handkoffer, Taschen, Regen- und Sonnenschirme; Möbel; [X.]ürsten, Quasten und Pinsel für die Körper- und Schönheitspflege, Waren aus Glas, Porzellan, Keramik und [X.]gut für Haushalt und Küche, [X.]ehälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); [X.]ett- und Tischdecken, Textilwaren, nämlich Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und [X.]ettwäsche, Tapeten aus textilem Material; [X.]ekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Teppiche, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Konfiserieartikel, nämlich [X.]onbons, Pralinen, Schokolade- und Marzipanwaren, [X.]ackwaren; Entwurf von [X.]ekleidung, Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie Industrieprodukten.

Im Verfahren vor dem [X.] hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende [X.]enutzung der [X.] gemäß § 43 Abs. 1 [X.] a. F. bestritten, woraufhin die Widersprechende verschiedene [X.]enutzungsunterlagen vorgelegt hat, darunter Kataloge, eidesstattliche Versicherungen sowie mehrere Studien zur Frage der [X.]ekanntheit der [X.]. Wegen der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Widersprechenden vom 14. August 2014 und 14. Oktober 2014 nebst Anlagen [X.]ezug genommen.

Mit [X.]eschluss vom 29. Januar 2016 hat das [X.], Markenstelle für Klasse 12, die Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 1) für die folgenden Waren gelöscht:

„Fahrzeuginnenausstattung (soweit in Klasse 12 enthalten), nämlich Schalthebel- und Schaltabdeckungen für Handschaltgetriebe und automatisierte Getriebe für PKW und LKW, Schaltsäcke, Handbremshebel und deren Verkleidungen, Haltegriffe, Armauflagen und Armlehnen, Türverkleidungen, Integralschaumteile und thermoplastische Spritzgussteile, [X.]ezüge aus Leder (soweit in Klasse 12 enthalten), Kunstleder, PVC und den verschiedensten Stoffen für Innenausstattungsgegenstände, insbesondere Sitzbezüge, Schaltsäcke, Schaltgriffe, [X.] und [X.]; elektrische und hydraulische Antriebe zum Schalten von Fahrzeug-Getriebegängen und Kupplungen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Lederbezüge“.

Ferner hat es die Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 2) für die nachfolgenden Waren gelöscht:

„Fahrzeuginnenausstattung (soweit in Klasse 12 enthalten), nämlich Schalthebel- und Schaltabdeckungen für Handschaltgetriebe und automatisierte Getriebe für PKW und LKW, Schaltsäcke, Handbremshebel und deren Verkleidungen, Haltegriffe, Armauflagen und Armlehnen, Türverkleidungen, Integralschaumteile und thermoplastische Spritzgussteile, [X.]ezüge aus Leder (soweit in Klasse 12 enthalten), Kunstleder, PVC und den verschiedensten Stoffen für Innenausstattungsgegenstände, insbesondere Sitzbezüge, Schaltsäcke, Schaltgriffe, [X.] und [X.]; elektrische und hydraulische Antriebe zum Schalten von Fahrzeug-Getriebegängen und Kupplungen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Lederbezüge“.

Im Übrigen hat das [X.] die Widersprüche zurückgewiesen.

Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen der angegriffenen Marke und den beiden [X.] nur im tenorierten Umfang gegeben sei. Auf [X.]asis der vorgelegten Studien sei bei den angesprochenen Verkehrskreisen von einer erhöhten [X.]ekanntheit der [X.] für [X.]ekleidungsstücke und damit von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen. Diese strahle auf benachbarte [X.] aus, so dass auch für Schuhe und Textilien sowie Lederwaren von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Die Widersprechende habe die rechtserhaltende [X.]enutzung ihrer Marken für die von ihnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nicht dem [X.]ereich der [X.]ekleidungsstücke zuzurechnen seien, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Daher seien bei der [X.]eurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit auf Seiten der [X.] nur [X.]ekleidungsstücke zu berücksichtigen. Zwar sei den von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen eine Verwendung der beiden [X.] für verschiedene Waren zu entnehmen, jedoch ließe sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass mit diesen Waren in den maßgeblichen [X.]enutzungszeiträumen relevante Umsätze erzielt worden seien. So wiesen die vorgelegten Rechnungen zu geringe Umsätze aus, um auf eine ausreichende [X.]enutzung der Waren schließen zu können. Teile der vorgelegten Unterlagen ließen sich zudem keinen konkreten [X.]enutzungszeiträumen zuordnen. Andere [X.]elege würden zwar eine internationale, aber nicht eine [X.]enutzung innerhalb [X.] glaubhaft machen. Die vorgelegten Unterlagen seien daher als unzureichend anzusehen. Im Ergebnis könne lediglich von einer amtsbekannten [X.]enutzung der [X.] für [X.]ekleidungsstücke ausgegangen werden.

Zwischen [X.]ekleidungsstücken und den Waren der angegriffenen Marke bestehe nur im tenorierten Umfang eine Ähnlichkeit, da Hersteller von [X.]ekleidungsstücken auch die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen übernehmen würden. Dies sei hinsichtlich aller Teile, die Textilien oder Leder enthielten, der Fall. So zeigten die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen, dass verschiedene Designer sowohl [X.]ekleidung als auch das Interior von Kraftfahrzeugen gestalteten. Insoweit sei daher bei Verwendung von identischen Marken mit einer Fehlzuordnung durch die Verkehrskreise zu rechnen. Keine Ähnlichkeit bestehe jedoch zu den übrigen Waren der angegriffenen Marke. [X.]ei diesen handele es sich um technische Teile von Kraftfahrzeugen, die von KFZ-Herstellern, Werkstätten und in beschränktem Umfang als Ersatzteile auch von [X.] erworben würden. Die Art der gegenüberstehenden Waren, insbesondere ihre stoffliche [X.]eschaffenheit und ihr Einsatzzweck seien so unterschiedlich, dass sie als absolut unähnlich im Sinne des Markenrechts einzuschätzen seien.

Zwischen den Marken selbst bestehe eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht. Formale Unterschiede lägen allenfalls dann vor, wenn die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit einschließlich ihres [X.]estandteils „Group“ zu Grunde gelegt werde. Dieser sei jedoch als Hinweis auf die Unternehmensstruktur ohne eigene Kennzeichnungskraft, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch ihren [X.]estandteil „[X.]“ geprägt werde. Zwischen diesem und den [X.] „[X.]“ und „[X.]!“ bestünden erhebliche Übereinstimmungen, was im Ergebnis die Annahme einer Verwechslungsgefahr im tenorierten Umfang begründe.

Die Eintragung der angegriffenen Marke sei hinsichtlich der weiteren von ihr beanspruchten Waren auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a. F. auf Grund der [X.]ekanntheit der [X.] im Inland zu löschen. Anknüpfungspunkte, die auf eine unlautere Ausnutzung oder [X.]eeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung schließen ließen, seien gerade wegen der Warenunähnlichkeit nicht erkennbar.

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Widersprechenden vom 3. März 2016. Sie führt aus, zutreffend sei das [X.] davon ausgegangen, dass die [X.] amtsbekannt für [X.]ekleidungsstücke benutzt würden und diesbezüglich nicht nur über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, sondern auch eine erhöhte [X.]ekanntheit verfügten. Soweit das Amt aber darüber hinaus angenommen habe, die Widersprechende habe die [X.]enutzung der beiden [X.] für andere Waren als [X.]ekleidungsstücke nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sei dies unzutreffend. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ergebe sich bereits aus den im Amtsverfahren vorgelegten Marken-[X.]ekanntheitsstudien und [X.]enutzungsnachweisen.

Die Widersprechende hat im [X.]eschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 26. August 2016 und vom 21. Mai 2019 weitere Unterlagen, wie Kataloge, eidesstattliche Versicherungen und Rechnungen vorgelegt, die ihrer Auffassung nach eine rechtserhaltende [X.]enutzung der beiden [X.] für Waren der Klassen 8, 9 und 11 belegten. Diese seien mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren ähnlich. So bestehe Ähnlichkeit zwischen „Messerschmiedewaren“ (Klasse 8) der [X.] und „Fleischereimaschinen, -teile, insbesondere Schneidmesser, Klingenmesser, [X.]“ (Klasse 7) der angegriffenen Marke. Das gleiche gelte für „Heizungen“ auf Seiten der jüngeren Marke und die Lampen sowie Leuchten auf Seiten der älteren Marken. Auch die für die [X.] geschützten sanitären Einrichtungsgegenstände und die für die angegriffene Marke geschützten Heizungsanlagen seien ähnlich.

Das [X.] habe in seinem angegriffenen [X.]eschluss bereits zutreffend festgestellt, dass die Vergleichsmarken sowohl schriftbildlich als auch klanglich erheblich übereinstimmten. Auf Grund der erhöhten Kenn-zeichnungskraft der [X.], der Identität und Ähnlichkeit der Waren sowie der bereits festgestellten Markenähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke vollständig zu löschen sei. Darüber hinaus, so die Widersprechende abschließend, bestehe auch der [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a. F., da die älteren Marken für „[X.]ekleidungsstücke“ [X.]ekanntheitsschutz genießen würden. Die [X.]ranchen, in denen die [X.] verwendet würden, unterschieden sich nicht so sehr, dass keine Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-[X.]ringens bestehe.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 12, vom 29. Januar 2016 aufzuheben, soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind, und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke [X.] 2012 017 220 auf Grund der Widersprüche aus den Marken [X.] 2008 062 829 und [X.] 926 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im [X.]eschwerdeverfahren nicht weiter inhaltlich zur Sache eingelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die zulässige [X.]eschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 1098, Rdnr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Rdnr. 32 - [X.]; [X.], 237 - PICARO/[X.]; [X.], 488, Rdnr. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; [X.], 235, Rdnr. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, Rdnr. 23 - [X.]; [X.], 905, Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 258, Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859, Rdnr. 16 - [X.]; [X.], 60, Rdnr. 12 - [X.]). [X.]ei dieser umfassenden [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. [X.] - [X.]; [X.]. 2010, 129, Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur SA/[X.]; [X.], 833, Rdnr. 30 - Culinaria/[X.]; a. a. [X.] - pjur/pure).

a) Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem [X.] zulässigerweise die unbeschränkte Einrede der fehlenden rechtserhaltenden [X.]enutzung der [X.] erhoben. Da die verfahrensgegenständlichen Widersprüche bereits vor dem 14. Januar 2019 eingelegt worden sind, findet gemäß § 158 Abs. 5 [X.] auf diese Einrede weiterhin § 43 Abs. 1 [X.] a. F. Anwendung.

(1) Die am 20. November 2008 eingetragene Widerspruchsmarke 1 war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 7. September 2012 noch nicht fünf Jahre eingetragen, so dass § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. nicht einschlägig ist. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F. war die Widersprechende jedoch gehalten, die rechtserhaltende [X.]enutzung ihrer Widerspruchsmarke 1 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, also von Juli 2015 bis Juli 2020 glaubhaft zu machen.

Die am 2. Juni 1987 nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens unter Geltung des [X.] eingetragene Widerspruchsmarke 2 war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 7. September 2012 bereits seit fünf Jahren eingetragen, so dass sich die erforderliche Glaubhaftmachung der [X.]enutzung auf die Zeiträume von September 2007 bis September 2012 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. (erster [X.]enutzungszeitraum) und von Juli 2015 bis Juli 2020 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F. (zweiter [X.]enutzungszeitraum) zu erstrecken hat.

(2) Die Glaubhaftmachung der bestrittenen [X.]enutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle präsenten [X.]eweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in [X.]etracht. Außerdem können sonstige Unterlagen wie Preislisten oder Rechnungskopien als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, Marken-gesetz, 12. Auflage, 2018, § 43, Rdnr. 76).

Die Anforderungen an die Art einer Markenbenutzung richten sich nach dem jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten. An einer rechtserhaltenden [X.]enutzung fehlt es, wenn das eingetragene Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für die registrierten Waren bzw. Dienstleistungen benutzt worden ist (vgl. [X.], 925 - VOODOO). Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr auf Grund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände das benutzte Kennzeichen zumindest auch als Mittel zur Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. [X.]GH [X.], 616 - AKZENTA).

Vorliegend hat die Widersprechende zahlreiche [X.]enutzungsunterlagen wie Kataloge, Rechnungen, Marken-[X.]ekanntheitsstudien sowie eidessstattliche Versicherungen vorgelegt. Das wichtigste Mittel zur Glaubhaftmachung von Umfang, Zeitraum und Ort der bestrittenen [X.]enutzung sowie der Person des [X.]enutzers stellt die eidesstattliche Versicherung dar (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 43, Rdnr. 78).

(a) In folgenden eidesstattlichen Versicherungen finden sich konkrete Zahlen zum Umfang von in der [X.] vertriebenen Produkten der Widersprechenden:

- Eidesstattliche Versicherungen von [X.] vom 18. November 2011 (Anlagen [X.] und W 62)

Sie betreffen die Jahre 2006 bis 2011 und decken damit den die Jahre 2007 bis 2012 umfassenden ersten [X.]enutzungszeitraum der Widerspruchsmarke 2 größtenteils ab. Zum zweiten [X.]enutzungszeitraum der Jahre 2015 bis 2020 werden jedoch keine Aussagen getroffen. Den eidesstattlichen Versicherungen sind lediglich Angaben zu erheblichen Umsätzen mit [X.] für Frauen und Männer zu entnehmen. Sie wurden gegenüber dem [X.] (nunmehr [X.]), nicht jedoch gegenüber dem [X.] abgegeben und liegen nicht im Original vor.

- Eidesstattliche Versicherungen von [X.] vom 4. Juli 2016 (Anlage [X.]) sowie vom 28. Februar 2019 (Anlage [X.] 159)

In ihnen sind ausreichend hohe Umsatzzahlen einer Lizenznehmerin der Widersprechenden aus den Jahren 2011 bis 2018 genannt, so dass die letzten beiden Jahre des ersten [X.]enutzungszeitraums und die ersten drei Jahre des zweiten [X.]enutzungszeitraums angesprochen werden. Sie beziehen sich auf nachfolgende Produkte:

[X.]ademäntel, Handtücher, Waschlappen, [X.]ettwäsche, Spannbetttücher, Kissenbezüge, [X.]adteppiche, Deko-Kissen, [X.], Dekostoffe, Polsterstoffe, Möbelstoffe, Wohndecken, Plaids, Dekokissen, [X.]etten, Schlafsysteme, Matratzen, Topper, Lattenroste, Nackenkissen, Polstermöbel, Sitzmöbel, Einzelmöbel, Kastenmöbel, Schränke, Kommoden, Leuchten, Standleuchten, [X.], [X.], Dosen, Kästen, Handtuchhalter, Accessoires, Kosmetiktaschen, [X.]admöbel, [X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend).

Darüber hinaus finden sich in der eidesstattlichen Versicherung vom 28. Februar 2019 genügend hohe Umsatzzahlen zu Einzelteppichen aus den Jahren 2016 bis 2018. Sie liegt allerdings lediglich in Kopie vor.

- Eidesstattliche Versicherung von Herrn M1… vom 29. Juni 2016 (Anlage [X.] 109)

Sie weist die jährlichen Verkäufe von [X.]rillengestellen und Sonnenbrillen auch in der [X.] durch eine weitere Lizenznehmerin in den Jahren 2003 bis 2015 und die von ihr mit den genannten Produkten generierten Mindestgesamtumsätze in den Jahren 2003 bis 2014 aus. Somit umfasst diese eidesstattliche Versicherung den ersten [X.]enutzungszeitraum vollständig sowie das erste Jahr des zweiten [X.]enutzungszeitraums. Die genannten Zahlen lassen ebenfalls auf die Ernsthaftigkeit der [X.]enutzung schließen.

(b) Für alle eidesstattlichen Versicherungen gilt, dass die Einreichung einer Kopie nicht die Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 ZPO erfüllt und im Hinblick auf die insoweit regelmäßig fehlende Strafbewehrung grundsätzlich nicht ausreicht. Allerdings kann auch eine nicht den Anforderungen des § 294 Abs. 1 ZPO genügende Kopie neben weiteren Glaubhaftmachungsunterlagen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung ergänzende [X.]edeutung erlangen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 43, Rdnr. 80). Dies ist hier der Fall, da die Widersprechende vielfältige [X.]enutzungsunterlagen wie Prospektauszüge oder Rechnungen eingereicht hat, die die Aussagen in den eidesstattlichen Versicherungen stützen.

Die oben genannten eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich zwar ausschließlich auf die Widerspruchsmarke 2. Jedoch ist davon auszugehen, dass die [X.]enutzung der Widerspruchsmarke 2 gemäß § 26 Abs. 3 [X.] a. F. i. V. m. § 158 Abs. 5 [X.] zugleich auch eine rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke 1 darstellt, da die bloße Hinzufügung eines Ausrufezeichens den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke 1 nicht verändert.

Nicht alle eidesstattlichen Versicherungen unter (a) decken beide [X.]enutzungszeiträume vollständig ab. Dies ist jedoch unschädlich, da die eingereichten Unterlagen auf eine ernsthafte [X.]enutzung der [X.] für bestimmte Waren innerhalb der für sie maßgeblichen [X.]enutzungszeiträume schließen lassen (vgl. hierzu auch [X.] GRUR 2003, 425, Rdnr. 38 - [X.]/Ajax).

Die [X.]enutzung durch Lizenznehmer ist gemäß § 26 Abs. 2 [X.] a. F. i. V. m. § 158 Abs. 5 [X.] der Widersprechenden zuzurechnen.

(c) Im Ergebnis hat die Widersprechende damit die rechtserhaltende [X.]enutzung ihrer beiden [X.] in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen für folgende Waren hinreichend glaubhaft gemacht, wobei der Senat die [X.]enutzung für [X.]ekleidungsstücke als gerichtsbekannt ansieht:

[X.]ademäntel, Handtücher, Waschlappen, [X.]ettwäsche, Spannbetttücher, Kissenbezüge, [X.]adteppiche, [X.], Dekostoffe, Polsterstoffe, Möbelstoffe, Wohndecken, Plaids, Dekokissen, [X.]etten, Schlafsysteme, Matratzen, Topper, Lattenroste, Nackenkissen, Polstermöbel, Sitzmöbel, Einzelmöbel, Kastenmöbel, Schränke, Kommoden, Leuchten, Standleuchten, [X.], [X.], Dosen, Kästen, Handtuchhalter, Accessoires, Kosmetiktaschen, [X.]admöbel, [X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend); [X.]rillengestelle und Sonnenbrillen.

Darüber hinaus wurde die Widerspruchsmarke 1 rechtserhaltend für Einzelteppiche benutzt, da für sie nur der zweite [X.]enutzungszeitraum maßgeblich ist.

(d) Die genannten Waren sind unter folgende für die [X.] eingetragene Warenbegriffe subsumierbar, die unter teilweiser Zugrundelegung der erweiterten Minimallösung wie folgt lauten:

- Widerspruchsmarke 1:

Klasse 8: [X.], [X.];

Klasse 9: [X.]rillen, Sonnenbrillen;

Klasse 11: [X.]eleuchtungslampen, [X.]ogenlampen, Deckenlampen, Gaslampen, Handlaternen, Kronleuchter, Laternen, Mischhähne für Wasserleitungen, [X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend), Taschenlampen, [X.];

Klasse 14: Dosen aus Edelmetall, [X.], Kästen aus Edelmetall, Schmuckkästen, [X.];

Klasse 16: [X.]ehälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; [X.] aus Pappe; [X.] aus Pappe oder aus Papier; [X.]; Zeichenetuis;

Klasse 18: Dosen aus Leder oder [X.], Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Schlüsseletuis (Lederwaren); Schirmfutterale, Kästen aus Leder oder aus [X.], [X.] aus Leder oder [X.];

Klasse 20: [X.]etten; [X.]ücherregale; [X.]üromöbel; Dosen, Kästen aus Holz oder Kunststoff; Garderobenständer; Kästen, nicht aus Metall; Kinderhochstühle; Kissen; Kommoden; Liegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matratzen; Möbel; Regale; Schirmständer; Schränke; Schreibtische; Servierwagen (Möbel); [X.]; Sofas; [X.]; Stühle; Tische; Vitrinen; Zeitungsständer, geflochtene Holzblenden (Möbel);

Klasse 21: [X.]; [X.]; [X.]; Seifendosen; Teedosen; Zuckerdosen; Kamm-Etuis; Handtuchhalter; Käseglocken; Keksdosen; [X.];

Klasse 24: [X.]adewäsche (ausgenommen [X.]ekleidungsstücke), [X.]aumwollstoffe, [X.]ettdecken, [X.]ettwäsche, [X.]ettzeug ([X.]ettwäsche), Kissenbezüge, Scheibengardinen, Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, [X.], Matratzenüberzüge, Möbelstoffe, Portieren (Vorhänge), Seidenstoffe, Steppdecken, Tagesdecken für [X.]etten, Stoffe aus Textilien oder aus Kunststoff, [X.], Taft, Textilstoffe, Textilstoffe für Schuhwaren, Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien), Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoff, Webstoffe (elastisch), Webstoffe (heiß verklebbar), Webstoffe mit vorgezeichnetem Stickmuster, Wollstoffe;

Klasse 25: Anzüge, [X.]abywäsche, [X.]adeanzüge, [X.]adehosen, [X.]ademäntel, [X.]ademützen, [X.]adesandalen, [X.]adeschuhe, [X.]andanas (Tücher für [X.]), [X.]ekleidung aus Lederimitat, [X.]ekleidung für Autofahrer, [X.]ekleidungsstücke, [X.]ekleidungsstücke aus Papier, [X.] (Teddies, [X.]odies), [X.]üstenhalter, Gürtel ([X.]ekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe ([X.]ekleidung), Hausschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer ([X.]ekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Pelze ([X.]ekleidung), Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier ([X.]ekleidung), Kopf-, [X.]rustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Stiefel, Schnürstiefel, Stirnbänder ([X.]ekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, [X.], Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen ([X.]ekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher ([X.]ekleidung), [X.], [X.], Unterwäsche, Wäsche ([X.]ekleidungsstücke), Westen, [X.] ([X.]ekleidung);

Klasse 27: [X.]adematten; Gleitschutzteppiche; Teppiche; Teppichbrücken.

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass „Wohndecken“, für die die Widerspruchsmarke 1 benutzt worden ist, auch als „[X.]ettdecken“ und „Tagesdecken für [X.]etten“, die in Klasse 24 eingetragen sind, verwendet werden können. Das Wohnen umfasst das Schlafen, so dass „Wohndecken“ diesen [X.]ereich mit abdecken.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke 1 enthält Oberbegriffe, unter die einzelne benutzte Waren fallen. So können „[X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend)“ als „sanitäre Apparate und Anlagen“ (Klasse 11) angesehen werden. Dieser eingetragene Warenbegriff ist aber sehr weit und beinhaltet Apparate sowie Anlagen wie Hebeanlagen oder Lüftungsgeräte, für die die Widersprechende die [X.]enutzung nicht glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen der sogenannten erweiterten Minimallösung kann zwar ein nicht zu breiter Oberbegriff der anschließenden Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zugrunde gelegt werden, unter den „[X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend)“ fallen, für die die Widerspruchsmarke 1 tatsächlich benutzt worden ist (vgl. hierzu auch [X.], 833, Rdnr. 61 - Culinaria/[X.]; [X.], 64, Rdnr. 10 und 11 - Maalox/[X.]; [X.]PatG GRUR 2004, 954, 955 f. - CYNARETTEN/Circanetten). Allerdings handelt es sich bei „[X.]adarmaturen“ bereits um einen weit gefassten [X.]egriff, so dass eine Erweiterung, die im [X.]ereich zwischen „[X.]adarmaturen“ und „sanitäre Apparate und Anlagen“ liegt, nicht in [X.]etracht kommt. Demzufolge ist der [X.]egriff „[X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend)“ anstelle des Oberbegriffs „sanitäre Apparate und Anlagen“ in Klasse 11 zugrunde zu legen.

Umgekehrt führt die erweiterte Minimallösung dazu, dass die [X.]enutzung für „Dekokissen“ die eingetragenen „Kissen“ (Klasse 20) mit einschließt, da auch „Dekokissen“ zusätzliche Eigenschaften wie die Verwendung als Kopf- oder Sitzunterlage aufweisen können und damit dem [X.] keine maßgebliche [X.]edeutung zukommt.

Entsprechendes gilt für die eingetragenen Oberbegriffe „Stoffe aus Textilien oder aus Kunststoff, [X.], Taft, Textilstoffe, Textilstoffe für Schuhwaren, Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien); Webstoffe (elastisch), Webstoffe (heiß verklebbar), Webstoffe mit vorgezeichnetem Stickmuster, Wollstoffe“ (Klasse 24), unter die „Dekostoffe, Polsterstoffe, Möbelstoffe“, für die die Widerspruchsmarke 1 benutzt worden ist, fallen. Während letztgenannte [X.]egriffe die [X.]estimmung der Stoffe zum Ausdruck bringen, werden mit den [X.]egriffen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Materialien und die [X.]eschaffenheit („Laken“) der Stoffe benannt. Es handelt sich somit um Schnittmengen, die in einem großen [X.]ereich übereinstimmen (z. [X.]. „Möbelstoffe aus Textilien“).

- Widerspruchsmarke 2:

[X.]rillen; [X.]eleuchtungskörper, Armaturen für [das] [X.]ad; Möbel; Kosmetiktaschen; Textilwaren, nämlich Gardinen, [X.]ettwäsche; [X.]ekleidungsstücke, nämlich Kopfbedeckungen, Schuhwaren.

Eine [X.]erücksichtigung des eingetragenen Oberbegriffs „Möbel“ sieht der Senat unter Zugrundelegung der erweiterten Minimallösung als sachgerecht an. Die Widersprechende hat nämlich für „[X.]etten, Polstermöbel, Sitzmöbel, Einzelmöbel, Kastenmöbel, Schränke, Kommoden, [X.]admöbel“ die [X.]enutzung der Widerspruchsmarke 2 glaubhaft gemacht. Diese Einrichtungsgegenstände werden zwar durch ihre Funktion und [X.]eschaffenheit konkretisiert, allerdings decken sie ein breites Spektrum von Möbeln ab.

Auch die Widerspruchsmarke 2 wurde darüber hinaus für „[X.]“ benutzt. Sie sind in dem eingetragenen Oberbegriff „Textilwaren, nämlich Gardinen“ enthalten. Er bezieht sich zwar auch auf Vorhänge, die noch fertiggestellt werden müssen. Allerdings handelt es sich hierbei eher um einen untergeordneten [X.]ereich, zumal die eigene Anfertigung von Vorhängen immer mehr in den Hintergrund treten dürfte. Demzufolge rechtfertigt auch hier die erweiterte Minimallösung eine Erweiterung des [X.]egriffs „[X.]“ auf „Textilwaren, nämlich Gardinen“.

Andererseits lässt die [X.]enutzung für „Kosmetiktaschen“ keine Ausdehnung auf den eingetragenen [X.]egriff „Taschen“ zu. Darunter fallen eine Vielzahl von Typen wie Sporttaschen, Handtaschen oder Reisetaschen. Dementsprechend handelt es sich bei „Kosmetiktaschen“ lediglich um einen sehr kleinen Ausschnitt der in [X.]etracht kommenden Taschen. Da „Kosmetiktaschen“ auf Grund des in dem [X.]egriff zum Ausdruck kommenden Verwendungszwecks sachgerecht von den sonstigen Taschen abgrenzbar sind, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.

Die eingetragenen „Teppiche“ können mangels Glaubhaftmachung der [X.]enutzung der Widerspruchsmarke 2 für diese Waren innerhalb des ersten [X.]enutzungs-zeitraums keine [X.]erücksichtigung finden.

b) Die sich gegenüber stehenden Waren sind teilweise identisch oder ähnlich.

Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter [X.]erücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer [X.]eschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen [X.]edeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge [X.]erührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.]GH GRUR 2015, 176 - ZOOM/ZOOM).

(1) Die für beide [X.] eingetragenen „Messerschmiedewaren“ in Klasse 8 sind identisch oder hochgradig ähnlich zu den Waren „Fleischereimaschinen, -teile, insbesondere Schneidmesser, Klingenmesser sowie [X.]“, für welche die angegriffene Marke in Klasse 7 Schutz beansprucht. Hingegen hat die Widersprechende eine rechtserhaltende [X.]enutzung ihrer [X.] für die vorgenannten Waren nicht glaubhaft gemacht. So enthalten zwar die Anlagen W 34 und [X.] 104 jeweils ein Angebot für ein „[X.]! Necessaire [X.]lack“ mit einer Nagelschere sowie die Anlagen [X.] 105 und [X.] 157 Abbildungen eines Essbestecks. Jedoch ist die Widersprechende eine darüber hinaus erforderliche Glaubhaftmachung zum Umfang des Vertriebs entsprechender Produkte in den jeweils einschlägigen [X.]enutzungszeiträumen schuldig geblieben. Die verschiedenen von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sagen - wie bereits unter a) ausgeführt - hierzu nichts aus.

Die „Heizkörper“ auf Seiten der Widerspruchsmarke 1 und die „Heizungen“ auf Seiten der angegriffenen Marke sind ebenfalls zumindest durchschnittlich ähnlich. Allerdings hat die Widersprechende auch für „Heizkörper“ die [X.]enutzung nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich enthalten die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keine einschlägigen Angaben insbesondere zum Umfang des Vertriebs mit diesen Produkten.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Waren

„[X.]eleuchtungslampen, [X.]ogenlampen, Deckenlampen, Gaslampen, Handlaternen, Kronleuchter, Laternen, Taschenlampen“,

für die die Widerspruchsmarke 1 benutzt worden ist, und den Waren

„[X.]eleuchtungskörper“,

für die die Widerspruchsmarke 2 benutzt worden ist, einerseits und den Waren

„Heizungen, insbesondere Standheizungen, sowie [X.], insbesondere Verdampfer, Verdampferteile, [X.], Kraftstoffverteiler, Kraftstoffdüse sowie Heizungszubehör, soweit in Klasse 11 enthalten“

der angegriffenen Marke andererseits [X.]/[X.], [X.], 18. Auflage, Seite 137, Stichwort: „Heizgeräte“). Die sich gegenüber stehenden Waren dienen völlig unterschiedlichen Zwecken. Während Heizungen und ihre Teile einschließlich Zubehör Wärme erzeugen sollen, dienen die auf Seiten der [X.] stehenden Waren der [X.]eleuchtung. Dass sie dabei auch Wärme abgeben, ist für die Annahme der [X.] ohne [X.]elang, da dieser technisch bedingte Umstand keinen Rückschluss auf die Herkunft aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zulässt.

(2) Mit der Widersprechenden ist aber davon auszugehen, dass zwischen den benutzten Waren

„Mischhähne für Wasserleitungen, [X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend), [X.]“

der Widerspruchsmarke 1 und den ebenfalls benutzten Waren

„Armaturen für [das] [X.]ad“

der Widerspruchsmarke 2 auf der einen Seite sowie den Waren

„Heizungen, insbesondere Standheizungen, sowie [X.], insbesondere Verdampfer, Verdampferteile, [X.], Kraftstoffverteiler, Kraftstoffdüse sowie Heizungszubehör, soweit in Klasse 11 enthalten“

der angegriffenen Marke auf der anderen Seite Identität bzw. zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit besteht [X.]/[X.], a. a. [X.], Seiten 137/138, Stichwort: „Heizungsanlagen“). Entsprechende Produkte werden nämlich u. a. gemeinsam in [X.] verkauft. So benötigen wasserführende Heizungen Armaturen, die der Veränderung und Steuerung von Stoffströmen dienen und insbesondere an Kesseln und Rohrleitungen verwendet werden (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Armatur“). Ebenso sind sie mit Hähnen versehen, um frisches Wasser zuführen, erhitztes Wasser umleiten oder verschmutztes Wasser auslaufen lassen zu können. [X.]ei [X.]n und -zubehör kann es sich wiederum um Mischhähne, Armaturen oder [X.] handeln. Dem Umstand, dass die Waren der jüngeren Marke vornehmlich in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, kommt keine entscheidende [X.]edeutung zu, da die Fassung des [X.] („insbesondere“) die Verwendung außerhalb von Kraftfahrzeugen, also auch in Gebäuden nicht ausschließt. Demzufolge können sich die beiderseitigen Waren ebenso im [X.]ad begegnen, das der vornehmliche Einsatzort der Waren der [X.] ist.

(3) Eine weitergehende Warenidentität respektive -ähnlichkeit im verfahrensgegenständlichen Umfang scheidet aus und ist auch von der Widersprechenden nicht substantiiert vorgetragen worden.

c) Die [X.] sind klanglich durchschnittlich ähnlich.

Vorliegend stehen sich die angegriffene Marke

[X.]-Group

und die [X.]

[X.]

sowie

Abbildung

gegenüber.

Ihre Ähnlichkeit ist aufgrund des beiderseitigen (Schrift-)[X.]ilds, Klangs oder [X.]edeutungs- bzw. Sinngehalts zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei kann für die [X.]ejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] genügen (vgl. [X.], 382 - [X.]; [X.], 824 - [X.]). Die beiderseitigen Kennzeichen sind dabei jeweils als Ganzes zu betrachten und von ihrem Gesamteindruck her miteinander zu vergleichen.

Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch ihren [X.] „[X.]“ geprägt wird.

Eine Prägung des Gesamteindruckes einer Marke durch einen einzelnen [X.]estandteil kann dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Art und Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Eine Prägung scheidet hingegen regelmäßig aus, wenn eine ältere Marke im Kontext einer jüngeren [X.] einen anderen Sinngehalt oder Stellenwert erhält, so dass der betreffende [X.] insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Dies ist u. a. der Fall, wenn die jüngere [X.] als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage erscheint ([X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9, Rdnr. 387 ff.).

Vorliegend kommt dem zweiten [X.]estandteil „Group“ der angegriffenen Marke die [X.]edeutung „Firmenzusammenschluss“ zu. Es handelt sich um einen häufig in Firmennamen und Marken an die eigentliche Kennzeichnung angehängten und wenig aussagekräftigen Zusatz, der vom Verkehr vernachlässigt werden wird (vgl. auch [X.], [X.]/07- [X.]/[X.]; [X.]PatG, 32 W (pat) 212/00 - D3 Group/d.3). Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird somit durch ihr erstes Element „[X.]“ geprägt.

Hiervon ausgehend erweisen sich die in den Vergleich einzubeziehenden Marken bzw. [X.]e „[X.]“ und „[X.]“ bzw. „[X.]!“ zumindest in klanglicher Hinsicht als durchschnittlich ähnlich. Durch die Verdoppelung des Konsonanten „P“ wird das davor befindliche „O“ in der angegriffenen Marke zwar kurz ausgesprochen, während bei den [X.] die beiden hintereinander befindlichen Vokale „O“ ihre langgezogene Wiedergabe bewirken. Diese Abweichung in der Aussprache tritt umso deutlicher hervor, als es sich bei den Vergleichsmarken um [X.] handelt. Andererseits weisen sie jedoch nicht zu vernachlässigende klangliche Gemeinsamkeiten auf. So bestehen alle Marken jeweils aus vier [X.]uchstaben, bei denen es sich ausschließlich um die Konsonanten „J“ und „P“ sowie den Vokal „O“ handelt. Zudem befindet sich bei ihnen die identische [X.]uchstabenfolge „[X.]“ am auffälligen Anfang. Schließlich ist in [X.]etracht zu ziehen, dass einem Vokal im klanglichen Gesamteindruck eine besondere Rolle zukommt. Das „O“ ist vorliegend nicht nur identisch in den sich gegenüber stehenden Marken enthalten, sondern befindet sich in ihnen darüber hinaus noch in der Mitte, was den Vokal noch auffälliger macht.

Es bestehen darüber hinaus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schriftbildlichen Ähnlichkeit, auf die jedoch wegen der bereits erfolgten Feststellung einer klanglichen Ähnlichkeit nicht näher eingegangen werden muss.

d) Die gebotene Gesamtabwägung führt im verfahrensgegenständlichen Umfang zur [X.]ejahung der Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], soweit die Waren „Heizungen, insbesondere Standheizungen, sowie [X.], insbesondere Verdampfer, Verdampferteile, [X.], Kraftstoffverteiler, Kraftstoffdüse sowie Heizungszubehör, soweit in Klasse 11 enthalten“ auf Seiten der angegriffenen Marke betroffen sind. Hierbei geht der Senat von einer von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] für ihre im maßgeblichen Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren „Mischhähne für Wasserleitungen, [X.]adarmaturen (wasserführend und nicht wasserführend), [X.]“ (Widerspruchsmarke 1) und „Armaturen für [das] [X.]ad“ (Widerspruchsmarke 2) aus.

Auf die Frage, ob der Schutzumfang insoweit durch die große [X.]ekanntheit der [X.] zumindest für [X.]ekleidungsstücke erhöht ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

2. Eine weitergehende Löschung unter dem Gesichtspunkt des [X.]ekanntheitsschutzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a. F. i. V. m. § 158 Abs. 3 [X.] scheidet hingegen aus.

Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der [X.]ekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. [X.] [X.], 756 - [X.]/[X.]ellure). Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den [X.]ereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. [X.]GH GRUR 2015, 1114 - Springender Pudel).

Von einer den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a. F. entsprechenden [X.]ekanntheit der [X.] zumindest für [X.]ekleidungsstücke kann auch unter [X.]erücksichtigung der eingereichten Untersuchungen „[X.]rigitte Kommunikations-Analyse 2000“ (Anlage W 26), „[X.]rigitte Kommunikations-Analyse 2004“ (Anlage W 27), „Marken-Profile 11.“ (Anlage W 28), „Mode“ (Anlage W 29), „[X.]! im G+J [X.]“ (Anlage [X.]), „[X.]!“ (Anlage W 31) und „Outfit 8.0“ (Anlage W 32) ausgegangen werden. Allerdings wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der [X.] nicht in unlauterer Weise seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt.

Ausweislich der Internetpräsenz der Inhaberin der angegriffenen Marke unter … firmiert sie seit ca. 100 Jahren unter der [X.]ezeichnung „[X.]“ und ist unter dieser Firmierung geschäftlich aktiv. Hiervon ausgehend verfügt sie über einen eigenen langjährigen [X.]esitzstand zumindest an dem Unternehmenskennzeichen „[X.]“. Es ist im Geschäftsverkehr üblich, ein solches auch markenrechtlich abzusichern. Die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte somit zwangsläufig eine Anlehnung an die [X.] nicht vermeiden (vgl. hierzu [X.]GH GRUR 1994, 732, 734 - [X.]). Es sind ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von der Widersprechenden substantiiert vorgetragen worden, die für ein unlauteres Verhalten sprechen.

3. Hinsichtlich der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.]illigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen [X.]eteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Meta

28 W (pat) 13/16

22.07.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 3 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 158 Abs 5 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 28 W (pat) 13/16 (REWIS RS 2020, 3202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3202

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