Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. V ZR 142/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6113

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
142/13

vom

25. April 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2014
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Lemke, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] Czub und die
Richterin Weinland

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13.
März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO)
einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Ge-währung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erken-nen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
V
ZR 95/10, [X.] 2010, 459). Die -
wie hier
-
Wie-derholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19.
März 2009 -
V
ZR 142/08, [X.], 1609 Rn.
6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 17.
August 2012
1
-
3
-
-
V
ZR 242/11, juris Rn.
1). Erforderlich ist eine eigenständige [X.] mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eige-nen Argumentation (Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
V
ZR 95/10, [X.] 2010, 459). Daran fehlt es hier.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
54 O 819/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
20 U 456/13 -

Meta

V ZR 142/13

25.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. V ZR 142/13 (REWIS RS 2014, 6113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6113

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.