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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
142/13
vom
25. April 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2014
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Lemke, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] Czub und die
Richterin Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13.
März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO)
einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Ge-währung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erken-nen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
V
ZR 95/10, [X.] 2010, 459). Die -
wie hier
-
Wie-derholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19.
März 2009 -
V
ZR 142/08, [X.], 1609 Rn.
6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 17.
August 2012
1
-
3
-
-
V
ZR 242/11, juris Rn.
1). Erforderlich ist eine eigenständige [X.] mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eige-nen Argumentation (Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
V
ZR 95/10, [X.] 2010, 459). Daran fehlt es hier.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
54 O 819/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
20 U 456/13 -
Meta
25.04.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. V ZR 142/13 (REWIS RS 2014, 6113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6113
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