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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 79/12
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19.
September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie
trägt vor, angesichts der in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung gerügten [X.] völlig begründungslosen Entscheidung des Se-nats müsse sie den Eindruck haben, dass ihre Verfahrensrügen nicht geprüft worden seien und dadurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
II.
Die nach §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG durch das erkennende Gericht ge-rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, 1
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wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine [X.] des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen
wie hier
Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen
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worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010
V
ZR 95/10, GuT
2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
6 [X.]/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2012 -
I-22 [X.] -
Meta
15.11.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. V ZR 79/12 (REWIS RS 2012, 1395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1395
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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