Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. V ZR 79/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1395

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 79/12
vom

15. November 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19.
September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie
trägt vor, angesichts der in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung gerügten [X.] völlig begründungslosen Entscheidung des Se-nats müsse sie den Eindruck haben, dass ihre Verfahrensrügen nicht geprüft worden seien und dadurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
II.
Die nach §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG durch das erkennende Gericht ge-rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, 1
2
3
-

3

-
wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine [X.] des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen

wie hier

Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen

-

4

-

worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010

V
ZR 95/10, GuT
2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
6 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2012 -
I-22 [X.] -

Meta

V ZR 79/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. V ZR 79/12 (REWIS RS 2012, 1395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1395

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 79/12 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei ungenügender Darlegung


V ZR 177/13 (Bundesgerichtshof)


V ZR 36/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 23/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 23/11 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 79/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.