Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2017, Az. I ZB 63/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11075

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Gegenstand

Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde: Fehlende ausdrückliche Erwähnung der Berechtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in einer Vollmachtsurkunde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 1.375.000 €

Gründe

1

I. Die Antragstellerin zu 1, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2 ist, war Anteilseignerin der [X.] Über deren Verkauf trat sie etwa im April 2011 in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin ein, in deren Verlauf am 15./16. Juni 2011 die [X.]en einen [X.] unterzeichneten, in dessen Einleitung es heißt:

[X.] in this letter.

2

Ziffer 8 des [X.] lautet:

8.1 This paragraph is legally binding.

8.2 (...)

8.3 The parties irrevocably agree that the courts of [X.] shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim that arises out of or in connection with this letter or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims).

8.4 (...)

3

Anfang Juli 2011 legte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf vor, der in § 30 Abs. 2 eine [X.] enthielt. Nachdem die Antragsteller diesen Vertragsentwurf abgelehnt hatten, kamen die Verhandlungen ab Mitte Juli 2011 zum Stillstand. Im Oktober 2011 wurden sie durch die Antragsgegnerin erneut aufgenommen. Seit 18. Oktober 2011 wurden die Antragsteller durch Rechtsanwalt B. vertreten. Im Zuge eines umfangreichen elektronisch geführten [X.] am 27. Oktober 2011 wurde Rechtsanwalt B. von den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu denen Rechtsanwalt Dr. S. zählte, ein Vertragsentwurf in [X.] zugesandt, der inhaltlich dem später beurkundeten "[X.]" (nachfolgend: [X.]) entspricht. In einer von Rechtsanwalt B. am 27. Oktober 2011 um 14.12 Uhr an Rechtsanwalt Dr. S. versandten E-Mail heißt es:

(...) Anbei befindet sich die letzte Fassung des [X.]. Dies ist inhaltlich die Grundlage des zu [X.].

Ich habe soeben noch einmal mit unserer Mandantschaft gesprochen. [X.]  (Antragsteller zu 2) hat [X.] ausdrücklich bevollmächtigt zuzusagen, dass von den Ihnen vorliegenden [X.]en insbesondere notarielle oder redaktionelle Änderungen/Ergänzungen umfasst sind, soweit sie den Inhalt der Vereinbarung in der Fassung von heute Nacht im Regelungsgehalt nicht verändern.

(...) Ich denke, auf der Basis dieser Mail können Sie bereits die Protokollierung starten.

4

In den in dieser E-Mail erwähnten [X.]en, die der späteren notariellen Beurkundung des [X.] zugrunde lagen, wurden für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. S. und für die Antragsteller Rechtsanwalt [X.] bevollmächtigt, die beide in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin tätig waren. Dabei erteilte die Antragsgegnerin [X.] "zur umfassenden alleinigen Vertretung der [X.]geberin bei und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an und der Ausübung von Gesellschafterrechten in der [X.]". Die Antragsteller erteilten eine entsprechende Verkaufsvollmacht. Übereinstimmend führen die [X.]en bestimmte Rechtsgeschäfte auf, die insbesondere erfasst sein sollten. Weiter heißt es in den [X.]en:

Jeder Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. ...

Im Zweifel sind die in dieser [X.] enthaltenen Ermächtigungen weit auszulegen.

...

Diese [X.] untersteht dem materiellen Recht [X.] mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

5

Die notariell beurkundete Fassung des [X.] enthält in Section 22 folgende Vereinbarungen:

22.2 All disputes arising out of or in connection with this agreement or with regard to the validity of this agreement (including this arbitration clause) shall be finally settled under the rules of arbitration of the German Institution of Arbitration e.V. ([X.]) [X.]. (...). [X.] [X.], provided, however, that written evidence may be submitted in either the German or the English language.

22.3. In the event that applicable mandatory law requires any matter arising out of or in connection with this agreement to be decided upon by an ordinary court of law, the competent courts in [X.], [X.], [X.] extent this is legally permissible.

6

Nachdem das [X.] notariell beurkundet worden war, wurde es auch vollzogen. Bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10. November 2011 war der Antragsteller zu 2 persönlich anwesend.

7

Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller nunmehr vor dem Schiedsgericht in [X.], bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. [X.], im Zusammenhang mit diesem Aktienkaufvertrag in Anspruch. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie machen geltend, eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam abgeschlossen zu haben. Mit [X.] vom 6. Dezember 2015 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit festgestellt.

8

Die Antragsteller beantragen,

das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. [X.], für unzuständig zu erklären.

9

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller.

II. Das [X.] hat den Antrag als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Antragsteller könnten die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht darauf stützen, dass den Rechtsanwälten [X.]. W. und S. die erforderliche Vertretungsmacht gefehlt habe, um das [X.] mit der darin enthaltenen [X.] abzuschließen. Ebenso wenig sei es der Antragsgegnerin nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsanwalt [X.] erteilte [X.] zu stützen. Schließlich sei die [X.] weder undurchführbar noch durch die Antragsteller wirksam gekündigt.

III. [X.] ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das [X.] hat angenommen, aufgrund der von [X.]en erteilten [X.]en sei zwischen ihnen die in Section 22.2 [X.] enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden. Mit dieser Beurteilung hat das [X.] entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen noch Verfahrensgrundrechte der Antragsteller verletzt.

a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, das für die Beurteilung von Umfang und Wirksamkeit der [X.]en maßgebliche, gesondert anzuknüpfende [X.] sei im Streitfall [X.] Recht. Da [X.] sowohl Ort des Schiedsverfahrens als auch Abschlussort der Schiedsvereinbarung ist, führen beide allein in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte zur Anwendung [X.] materiellen Rechts als [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1025 Rn. 16; § 1061 Anhang II [X.] Rn. 4).

b) Mit der Annahme, die [X.]en erstreckten sich auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, hat das [X.] entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verletzt.

aa) Das [X.] hat angenommen, die von den [X.]en erteilten [X.]en begründeten Vertretungsmacht auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung, ohne dass diese Befugnis im Wortlaut der [X.]en ausdrücklich Erwähnung finden müsse. Der Wortlaut der [X.]en lege zunächst ein weites Verständnis nahe, weil danach sämtliche Verhandlungen sowie der Abschluss der Anteilskauf- und Übertragungsverträge für die Anteile an der [X.] zu jedweden Vertragsbedingungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen umfasst sein sollten. Bei wirtschaftlichem Verständnis erfasse diese Ermächtigung ohne weiteres auch die im [X.] enthaltene [X.]. Vorliegend seien allerdings sämtliche Akteure einschließlich der Bevollmächtigten rechtskundig gewesen. Daher müsse berücksichtigt werden, dass eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtlich stets als eine gegenüber dem Hauptvertrag unabhängige Vereinbarung zu behandeln sei, also nicht als "Vertragsbedingung" des [X.] angesehen werden könne. Unter diesen Umständen sei zu erwarten gewesen, dass die Aufzählung konkreter, von der [X.] umfasster Geschäfte auf die vom eigentlichen Hauptvertrag unabhängigen und nicht zwangsläufig durch diesen bedingten Aspekte Bezug nehme. Andererseits ermächtigten die [X.]en zu sämtlichen Handlungen und Erklärungen, die der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit den in der [X.] genannten Rechtsgeschäften, Erklärungen und Maßnahmen für notwendig oder zweckdienlich erachte. Die Schiedsvereinbarung sei davon erfasst, da sie entgegen vorangegangener Verhandlungsergebnisse eine wesentliche Bedingung der Antragsgegnerin für den Abschluss des [X.] insgesamt gewesen sei. Die Antragsteller wiesen selbst darauf hin, dass die [X.] jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin zentrale Bedeutung gehabt habe.

Selbst wenn jedoch nach dem Wortlaut der [X.]en noch Zweifel an der Vertretungsmacht bestünden, führe eine Auslegung unter Einbeziehung des subjektiven Willens des [X.]gebers zu dem Ergebnis, dass Rechtsanwalt [X.] Vertretungsmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung für die Antragsteller gehabt habe. Die abschließende Version des [X.] sei Rechtsanwalt B., der die Antragsteller vertreten habe, jedenfalls am 27. Oktober 2011 übermittelt worden. Dieser habe noch mit E-Mail vom gleichen Tage mitgeteilt, diese Fassung des [X.] - welche die Schiedsvereinbarung enthielt - mit der "Mandantschaft" besprochen zu haben. Ferner habe Rechtsanwalt B. erklärt, er sei zu der Zusage bevollmächtigt, dass die vorliegenden [X.]en insbesondere auch notarielle oder redaktionelle Änderungen erfassten, soweit sie den Inhalt des Vertrags "in der Fassung von heute Nacht" nicht veränderten. Zu Beginn der E-Mail von Rechtsanwalt B. werde die fragliche Fassung außerdem als "Grundlage des zu [X.]" bezeichnet. Dies könne aus Sicht eines verständigen [X.] nur so verstanden werden, dass die Antragsteller den Vertrag einschließlich der Schiedsvereinbarung abschließen und die dafür erforderlichen [X.]en erteilen wollten.

bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des [X.]s in jeder Hinsicht und etwa auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechtskundigkeit der Beteiligten und des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu überzeugen vermögen. Sie lassen jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen könnte.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die [X.], die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen ([X.], Urteil vom 5. Juli 2002 - [X.], [X.], 3164 f. mwN).

(2) Gegen diese Grundsätze hat das [X.] entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verstoßen. Es hat im Ergebnis offengelassen, ob eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung schon aufgrund des Wortlauts der [X.] bestanden hatte. Selbst wenn insoweit noch Zweifel bestünden, ergebe sich diese Vertretungsmacht aber aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der [X.]geber. Indem das Beschwerdegericht ausgeführt hat, es könnten nach dem Wortlaut Zweifel an der Vertretungsmacht verbleiben, hat es zugleich zum Ausdruck gebracht, dem Urkundstext jedenfalls auch nicht das Gegenteil, also eine mangelnde Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung, entnehmen zu können. Damit konnte der Text der [X.]en insoweit keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, indiziert die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Berechtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der [X.] nicht das Fehlen einer solchen Ermächtigung. Zwar ist eine Schiedsklausel gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Prüfung ihres Bestehens oder ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das bedeutet in erster Linie, dass Unwirksamkeits-, Anfechtungs- und Auflösungsgründe hinsichtlich des [X.] grundsätzlich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht berühren (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 - [X.]/13, [X.]Z 202, 168 Rn. 18; Beschluss vom 9. August 2016 - [X.], [X.], 488 Rn. 17; [X.]/[X.] aaO § 1040 Rn. 3; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn. 4). Besondere Anforderungen hinsichtlich eines getrennten oder gesonderten Abschlusses der Schiedsvereinbarung gegenüber dem Hauptvertrag ergeben sich aus § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber nicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine Schiedsklausel insbesondere Bestandteil eines [X.] sein. Ob die [X.] zum Abschluss eines [X.] auch zum Abschluss einer Schiedsklausel ermächtigt, richtet sich allein nach allgemeinen Grundsätzen.

Lagen danach die Voraussetzungen für die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der [X.] mit dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Inhalt mangelnder Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht vor, konnte das [X.] den Umfang der [X.] ohne weiteres auf Grundlage des nach dem unstreitigen Sachvortrag der [X.]en erklärten Willens des [X.]gebers bestimmen (vgl. zur Maßgeblichkeit des erklärten Willens des [X.]gebers für den Umfang der [X.] [X.], Urteil vom 18. März 1970 - [X.], [X.], 557, juris Rn. 23).

c) Keinen Erfolg hat die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe den [X.] verkannt, nachträgliche Ereignisse könnten den objektiven Erklärungswert eines Rechtsgeschäfts nicht beeinflussen. Es ist nichts dafür ersichtlich, das [X.] könne angenommen haben, die Antragsgegnerin habe ihre Auffassung zur Bedeutung der Schiedsklausel erst zwischen der Erteilung der [X.]en am 27. Oktober 2011 und der noch am selben Tag erfolgten Beurkundung des [X.] geändert. Nichts anderes folgt daraus, dass das [X.] Vortrag der Antragsteller wiedergibt, wonach die [X.] jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung war.

d) Mit dem Vortrag der Antragsteller, sie hätten die Schiedsklausel im [X.] nicht bemerkt, seien der [X.] nur unzureichend mächtig und hätten die weitere Geltung der Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten [X.] Gerichte im [X.] angenommen, hat sich das [X.] ausdrücklich und fehlerfrei auseinandergesetzt. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang behaupteten Gehörsverletzungen liegen nicht vor.

e) Ebenso unbegründet ist die Rüge, Rechtsanwalt [X.] habe den Antragstellern die Schiedsklausel "untergeschoben". Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde war den Antragstellern jedenfalls seit Übermittlung des Entwurfs der Antragsgegnerin vom Juli 2011 bekannt, dass diese abweichend vom [X.] vom 15./16. Juni 2011 eine Schiedsklausel vereinbaren wollte. Wenn den Antragstellern danach von der Antragsgegnerin weitere Entwürfe mit einer Schiedsklausel übersandt und dann schließlich das [X.] mit einer Schiedsklausel beurkundet wurde, kann von einem "Unterschieben" der Schiedsklausel keine Rede sein. Ein gehörswidriges Übergehen von [X.] der Antragsteller durch das [X.] ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

f) [X.] kann, ob es sich bei der Vereinbarung der Zuständigkeit [X.] Gerichte im [X.] um eine den Antragstellern eingeräumte Rechtsposition handelt, bei der im Zweifel kein Verzicht angenommen werden kann. Das [X.] hatte zu Recht keinen Zweifel, dass die [X.]en im [X.] eine vom [X.] abweichende Streitbeilegungsvereinbarung getroffen haben.

g) Ebenso wenig hat das [X.] den Grundsatz verkannt, dass die Auslegung einer [X.] über den Wortlaut hinaus unzulässig ist. Das [X.] hat nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, sondern eine zutreffende Auslegung vor dem Hintergrund eines seiner Ansicht nach nicht eindeutigen Wortlauts vorgenommen. Damit hat es auch nicht den Grundsatz verkannt, bei mangelnder Nachweisbarkeit des größeren Umfangs einer [X.] gelte nur der geringere Umfang (vgl. [X.], 196, 199). Das [X.] war über den Umfang nicht im Zweifel, sondern ist unter Berücksichtigung des erklärten Willens der Antragsteller zu einem eindeutigen und zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt.

2. Auf die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung des [X.]s, die unterstellt ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Schiedsvereinbarung sei jedenfalls durch den dinglichen Vollzug des [X.] bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers zu 2 am 10. November 2011 genehmigt worden (§ 177 Abs. 1 BGB), kommt es danach nicht an. Allerdings setzt die Genehmigung vollmachtloser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegebene Erklärung zu genehmigen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2002 - [X.], [X.], 2863, 2864; Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1488, 1490 mwN). Dazu, ob sich der Antragsteller zu 2 beim dinglichen Vollzug des [X.] der Möglichkeit bewusst war, damit eine - hier unterstellt - durch einen vollmachtlosen Vertreter getroffene Schiedsvereinbarung zu genehmigen, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

3. Das [X.] hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei nicht deshalb unwirksam, weil der von den Antragstellern bevollmächtigte Rechtsanwalt [X.] bei ihrem Abschluss gegen § 356 StGB ([X.]verrat) oder § 43a Abs. 4 [X.] (Wahrnehmung widerstreitender Interessen) verstoßen habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] mit dieser Beurteilung nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Das [X.] hat ausgeführt, Rechtsanwalt [X.] habe für die Antragsteller eine bloße Stellvertreterfunktion bei der notariellen Beurkundung des [X.] wahrgenommen, ihnen aber weder einen Rat erteilt noch Beistand geleistet. Seine Mitwirkung habe sich auf die "technische Hilfestellung" beschränkt, einen bereits ausgehandelten Vertrag vor dem Notar abzuschließen.

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Tätigkeiten an, die Rechtsanwalt [X.] vor der Beurkundung im Rahmen seines Mandats für die Antragsgegnerin entfaltet hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob er dadurch, dass er außerdem als Bevollmächtigter der Antragsteller bei der notariellen Beurkundung des [X.] aufgetreten ist, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt hat. Für die Beurteilung des [X.]s war unerheblich, dass Rechtsanwalt [X.] für die Antragsgegnerin vor dem Notartermin am 27. Oktober 2011 in zwei E-Mails die Antragsteller um die Übermittlung bestimmter, für die Beurkundung des [X.] erforderlicher Informationen und Unterlagen gebeten sowie ihnen Hinweise zu offenen Positionen, einem am [X.] anzupassenden Betrag und zu den Bankverbindungen der [X.] erteilt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Rechtsanwalt [X.] diese Handlungen (auch) für die Antragsteller vorgenommen hat.

bb) Den Umstand, dass hinsichtlich des [X.] noch einmal Rücksprache gehalten worden war, hat das [X.] berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dabei sei den Antragstellern kein Rat erteilt worden. [X.] zeigt in diesem Zusammenhang keine Gehörsverletzung auf. In der von ihr in Bezug genommenen E-Mail vom 27. Oktober 2011, 15.05 Uhr, bittet Rechtsanwalt Dr. S, der allein die Antragsgegnerin vertrat, Rechtsanwalt B. als Vertreter der Antragsteller um Bestätigung, dass die Rechtsanwalt [X.] von den Antragstellern erteilte [X.] bei der Unterzeichnung des [X.] auch für die [X.] galt (Anlage [X.]). [X.] war an dieser Anfrage nicht beteiligt.

b) Die Beurteilung des [X.]s, es liege kein Verstoß gegen § 356 StGB und § 43a Abs. 4 [X.] vor, lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Nach § 356 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden [X.]en durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. § 43a Abs. 4 [X.] verbietet dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen. Wird ein Rechtsanwalt lediglich beim Postversand, als reine Schreibhilfe oder als Bote der Gegenpartei des von ihm vertretenen Mandanten tätig, ist weder der Tatbestand des § 356 StGB noch derjenige des § 43a Abs. 4 [X.] erfüllt. Nicht anders liegt es, wenn der Anwalt als Stellvertreter der Gegenpartei nach deren Weisung lediglich einen bereits zuvor vollständig ausgehandelten Vertrag ohne weitere inhaltliche Erörterung oder Änderung unterzeichnet.

bb) In einem solchen Fall ist es das übereinstimmende Interesse beider [X.]en, dem zwischen ihnen ausgehandelten Vertrag alsbald und inhaltlich unverändert zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der während der Vertragsverhandlungen typische Interessengegensatz besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Vielmehr ist der Gegenstand der Tätigkeit so bestimmt und eingegrenzt, dass ein Interessengegensatz ausgeschlossen ist (vgl. [X.]/Weißer in [X.]/[X.], Strafgesetzbuch, 29. Aufl., § 356 Rn. 22). Nicht pflichtwidrig im Sinne von § 356 StGB handelt der Rechtsanwalt, der bei seinem zweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange beider Beteiligter vertritt ([X.], Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, [X.]St 18, 192, 198; vgl. Urteil vom 24. Juni 1960 - 2 StR 621/59, [X.]St 15, 332, 330 f.; [X.] in [X.], StGB, 28. Aufl., § 356 Rn. 7). In diesem Fall fehlt es auch an einer Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 [X.]. Handelt der Rechtsanwalt nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 356 StGB, wenn er auf Verlangen beider [X.]en einen Rat zur Vermeidung eines Rechtsstreits erteilt oder als Mediator tätig wird (vgl. Gillmeister in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 356 Rn. 56; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 356 Rn. 33), so gilt dies ebenso, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, auf Wunsch und im Interesse beider [X.]en bei der inhaltlich unveränderten notariellen Beurkundung eines bereits erzielten [X.] mitzuwirken.

cc) Danach hat Rechtsanwalt [X.] nicht gegen § 356 StGB verstoßen, indem er im Notartermin als Bevollmächtigter der Antragsteller aufgetreten ist. Soweit seine entsprechende [X.] "notarielle oder redaktionelle Änderungen" umfassen sollte, waren inhaltliche Veränderungen des zuvor erzielten [X.] nach der von Rechtsanwalt B. für die Antragsteller am 27. Oktober 2011, 14.12 Uhr, versandten E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Durch diese Weisung ist die Rechtsanwalt [X.] von den Antragstellern erteilte [X.] wirksam auf ein berufsrechtlich zulässiges Maß beschränkt worden. Auf den weitergehenden Wortlaut der [X.]surkunde kommt es im Streitfall nicht an. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich Rechtsanwalt [X.] nicht an die Beschränkung der [X.] entsprechend der ihm erteilten Weisung gehalten hätte.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsunterzeichnung stellte sich die Wahrnehmung der [X.] im Verhältnis zu den Antragstellern zudem als Gefälligkeit und nicht als faktische Übernahme eines Mandats dar, wofür die Vereinbarung einer Vergütung zwar nicht Voraussetzung, aber immerhin Indiz wäre (vgl. Gillmeister in [X.] Kommentar StGB aaO § 356 Rn. 84).

c) Schließlich ist zwar ein Anwaltsvertrag nichtig, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 Rn. 7). Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten [X.] und der von ihm namens der [X.] vorgenommenen Rechtshandlungen ist indes unabhängig von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 67 Rn. 8, mwN). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen ([X.], Urteil vom 19. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1926; NJW-RR 2010, 67 Rn. 9; [X.], [X.], 546; [X.], NJW 1992, 1174, 1175 f.).

Selbst wenn Rechtsanwalt [X.] gegenüber der Antragstellerin nicht nur eine Gefälligkeit erbracht, sondern mit ihr einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte, hätte er nach diesen Grundsätzen in jedem Fall das [X.] einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel wirksam für die Antragsteller unterzeichnet.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragsteller zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Büscher     

       

Schaffert     

       

[X.]

       

Löffler     

       

Schwonke     

       

Meta

I ZB 63/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 13. Juni 2016, Az: 20 SchH 1/16

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 167 BGB, § 1040 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2017, Az. I ZB 63/16 (REWIS RS 2017, 11075)

Papier­fundstellen: WM2018,817 REWIS RS 2017, 11075

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