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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BIZB63.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 63/16
vom
11. Mai 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juni 2016 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 1.375.000
Gründe:
[X.] Die Antragstellerin zu
1, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu
2 ist, war Anteilseignerin der e.
GmbH. Über deren Verkauf trat sie
etwa im April 2011 in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin
ein, in deren [X.] am 15./16.
Juni 2011
die [X.]en
einen Letter of Intent unterzeichneten, in dessen
Einleitung es heißt:
This letter is not exhaustive and is not intended to be legally binding between the buyer and the seller except as specifically set
out in this letter.
Ziffer
8 des Letter of Intent
lautet:
8.1
This paragraph is legally binding.
8.2
8.3
The parties irrevocably agree that the courts
of [X.] shall have ex-clusive jurisdiction to settle any dispute or claim that arises out of or in connection with this letter or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims).
8.4
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3
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Anfang Juli 2011 legte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf vor, der in §
30 Abs.
2 eine [X.] enthielt. Nachdem die Antragsteller die-sen Vertragsentwurf abgelehnt hatten, kamen die Verhandlungen ab Mitte Juli 2011 zum Stillstand. Im Oktober 2011
wurden sie durch die Antragsgegnerin
erneut aufgenommen.
Seit 18.
Oktober 2011
wurden die Antragsteller
durch Rechtsanwalt B.
vertreten. Im Zuge eines umfangreichen elektronisch
geführten Schriftwechsels am 27.
Oktober 2011 wurde Rechtsanwalt B.
von den
anwaltli-chen Vertretern
der Antragsgegnerin, zu denen Rechtsanwalt Dr.
S.
zählte, ein Vertragsentwurf in [X.] zugesandt, der inhaltlich dem
später be-urkundeten
"Share Purchase Agreement"
(nachfolgend: [X.]) entspricht.
In [X.] von Rechtsanwalt B.
am 27.
Oktober 2011 um 14.12
Uhr an Rechtsanwalt Dr.
S.
versandten E-Mail
heißt es:
des [X.]. Dies ist inhaltlich die Grundlage des zu [X.].
Ich habe soeben noch einmal mit unserer Mandantschaft gesprochen. Herr R.
(Antragsteller zu 2)
hat [X.] ausdrücklich bevollmächtigt zuzusagen, dass
von den Ihnen vorliegenden Vollmachten insbesondere notarielle oder redaktio-nelle Änderungen/Ergänzungen umfasst sind, soweit sie den Inhalt der [X.] in der Fassung von heute Nacht im Regelungsgehalt nicht verändern.
starten.
In den in dieser E-Mail
erwähnten Vollmachten, die der späteren notariel-len Beurkundung des [X.] zugrunde lagen, wurden
für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. S.
und für die Antragsteller
Rechtsanwalt Dr.
[X.]
bevollmäch-tigt, die beide in der Kanzlei der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegne-rin tätig
waren. Dabei
erteilte
die Antragsgegnerin Vollmacht "zur umfassenden alleinigen Vertretung der Vollmachtgeberin bei und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an und der Ausübung von Gesellschafterrechten in der e.
GmbH". Die Antragsteller
erteilten
eine
entsprechende
[X.].
Übereinstimmend führen
die
Vollmachten bestimmte Rechtsgeschäfte auf, die insbesondere
erfasst sein sollten. Weiter heißt es in den Vollmachten:
3
4
-
4
-
Jeder Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des §
Im Zweifel sind die in dieser Vollmacht enthaltenen Ermächtigungen
weit auszu-legen.
Diese Vollmacht untersteht dem materiellen Recht [X.] mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
Die notariell beurkundete Fassung des [X.]
enthält in Section
22 folgen-de Vereinbarungen:
22.2
All disputes arising out of or in connection with this agreement or with regard to
the
validity of this agreement (including this arbitration clause) shall be finally settled under the rules of arbitration of the German Insti-tution of Arbitration e.V. ([X.]) without
recourse to the ordinary courts
of rbitral tribunal proceedings shall be conducted in [X.], provided, however, that written
evidence may
be submit-ted in either the German or the English language.
22.3.
In the event that
applicable mandatory law requires any matter arising out of or in connection with this agreement to be decided upon by an ordinary court of law, the competent courts in [X.], [X.], shall have exclusive jurisdiction to the extent
this is legally permissible.
Nachdem das [X.] notariell beurkundet worden war, wurde es auch [X.]. Bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10.
November 2011 war der Antragsteller zu
2 persönlich anwesend.
Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller nunmehr vor dem Schieds-gericht in [X.], bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. [X.],
im Zusam-menhang mit diesem Aktienkaufvertrag in Anspruch. Die Antragsteller haben
die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie machen geltend, eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam abgeschlossen zu haben. Mit Zwischenent-scheid vom 6.
Dezember 2015 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit fest-gestellt.
Die Antragsteller beantragen,
das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. [X.], für [X.] zu erklären.
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-
5
-
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
I[X.] Das [X.] hat den
Antrag
als
zulässig, aber unbegründet
angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Antragsteller könnten die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht darauf stützen, dass den Rechtsanwälten [X.]. [X.]
und S.
die erforderli-che Vertretungsmacht gefehlt habe, um das
[X.] mit der darin enthaltenen [X.] abzuschließen. Ebenso wenig sei es der Antragsgegnerin nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsanwalt Dr.
[X.]
erteilte Vollmacht zu stützen. Schließlich sei die [X.] weder undurchführbar noch durch die Antragsteller wirksam gekündigt.
II[X.] [X.] ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen
(§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Das [X.] hat angenommen, aufgrund der von [X.]en er-teilten Vollmachten sei zwischen ihnen die in Section
22.2
[X.] enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden. Mit dieser Beurteilung hat das [X.] entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder gegen
anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen noch Verfahrensgrund-rechte der Antragsteller verletzt.
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, das für die Beurteilung von Umfang und Wirksamkeit der Vollmachten maßgebliche, gesondert anzuknüpfende Voll-machtsstatut
sei
im Streitfall [X.] Recht. Da [X.] sowohl Ort des Schiedsverfahrens als
auch Abschlussort
der Schiedsvereinbarung
ist, führen
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beide allein in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte
zur Anwendung deut-schen materiellen Rechts als [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
1025 Rn.
16; §
1061 Anhang
II UNÜ Rn.
4).
b) Mit der Annahme, die Vollmachten erstreckten sich auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, hat das [X.]
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
nicht den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verletzt.
aa) Das [X.] hat angenommen, die von den [X.]en erteilten Vollmachten begründeten Vertretungsmacht auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung, ohne dass diese Befugnis im Wortlaut der Vollmachten ausdrücklich Erwähnung finden müsse. Der
Wortlaut der Vollmachten
lege
zu-nächst ein weites Verständnis nahe, weil danach
sämtliche Verhandlungen so-wie der Abschluss der [X.] Übertragungsverträge
für die
Anteile an der e.
GmbH zu jedweden Vertragsbedingungen sowie alle da-
mit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen umfasst sein sollten. Bei wirtschaftlichem Verständnis
erfasse diese Ermächtigung
ohne weiteres auch die im [X.] enthaltene [X.].
Vorliegend seien allerdings sämtliche Akteure einschließlich der Bevollmächtigten rechtskundig gewesen. Daher
müsse
berücksichtigt werden, dass eine Schiedsvereinbarung
gemäß §
1040 Abs.
1 Satz
2 ZPO rechtlich stets als eine gegenüber dem Hauptvertrag unab-hängige Vereinbarung zu behandeln sei, also nicht als "Vertragsbedingung"
des [X.] angesehen werden könne. Unter diesen Umständen sei
zu er-warten gewesen, dass
die Aufzählung konkreter, von der Vollmacht umfasster Geschäfte auf die vom eigentlichen Hauptvertrag unabhängigen und nicht zwangsläufig durch diesen bedingten Aspekte Bezug nehme. Andererseits [X.] die Vollmachten zu sämtlichen Handlungen und Erklärungen, die der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit den in der Vollmacht genannten Rechtsgeschäften, Erklärungen und Maßnahmen für notwendig oder zweck-dienlich erachte. Die Schiedsvereinbarung sei davon erfasst, da sie
entgegen 15
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7
-
vorangegangener Verhandlungsergebnisse eine wesentliche Bedingung der Antragsgegnerin für den Abschluss des [X.] insgesamt gewesen sei. Die [X.]
wiesen
selbst
darauf hin, dass die [X.]
jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin zentrale Bedeutung gehabt habe.
Selbst wenn jedoch nach dem Wortlaut der Vollmachten noch Zweifel an
der Vertretungsmacht bestünden, führe eine Auslegung unter Einbeziehung des subjektiven Willens des Vollmachtgebers zu dem Ergebnis, dass Rechtsanwalt Dr.
[X.] Vertretungsmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung
für die
[X.]
gehabt habe. Die abschließende Version des [X.] sei
Rechtsanwalt B., der
die Antragsteller vertreten habe,
jedenfalls am 27.
Oktober 2011 über-mittelt worden. Dieser habe noch mit E-Mail
vom gleichen Tage mitgeteilt, diese Fassung des [X.]
welche die Schiedsvereinbarung enthielt
mit der "[X.]"
besprochen zu haben. Ferner habe Rechtsanwalt B.
erklärt, er sei zu der Zusage bevollmächtigt, dass die vorliegenden Vollmachten insbesondere auch notarielle oder redaktionelle Änderungen erfassten, soweit sie den Inhalt des Vertrags "in der Fassung von heute Nacht"
nicht veränderten. Zu Beginn der E-Mail
von Rechtsanwalt B.
werde die fragliche Fassung außerdem als "Grundlage des zu [X.]"
bezeichnet. Dies könne aus Sicht eines verständigen [X.] nur so verstanden werden, dass die [X.] den Vertrag einschließlich der Schiedsvereinbarung abschließen und die dafür erforderlichen Vollmachten erteilen wollten.
bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen
des [X.]
in jeder Hinsicht und etwa auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechts-kundigkeit der Beteiligten und des §
1040 Abs.
1 Satz
2 ZPO zu überzeugen vermögen. Sie lassen
jedenfalls
keinen Rechtsfehler erkennen, der die Zulas-sung
der Rechtsbeschwerde begründen könnte.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsge-schäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-tigkeit. Die [X.], die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände
sei 17
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8
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es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beur-kundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§
133, 157 BGB)
beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeund Richtigkeits-vermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Ur-kundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen ([X.],
Urteil vom 5.
Juli 2002
V
ZR
143/01, [X.], 3164
f. mwN).
(2) Gegen diese Grundsätze hat das [X.]
entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht verstoßen. Es
hat im Ergebnis offengelassen, ob eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung
schon auf-grund des Wortlauts der [X.]
bestanden hatte. Selbst wenn insoweit noch Zweifel bestünden, ergebe sich diese Vertretungsmacht aber aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der Vollmachtgeber. In-dem
das Beschwerdegericht
ausgeführt hat, es könnten nach dem Wortlaut Zweifel an der Vertretungsmacht verbleiben, hat es zugleich zum Ausdruck ge-bracht, dem Urkundstext jedenfalls
auch nicht das Gegenteil, also eine man-gelnde Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung, entnehmen
zu können. Damit konnte der Text der Vollmachten insoweit keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, indiziert die fehlende
ausdrück-liche
Erwähnung der Berechtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der Vollmacht nicht
das Fehlen
einer
solchen
Ermächtigung.
Zwar ist eine Schiedsklausel gemäß §
1040 Abs.
1 Satz
2 ZPO
bei der Prüfung ihres Beste-hens
oder ihrer Gültigkeit
als eine von
den
übrigen Vertragsbestimmungen un-abhängige Vereinbarung zu behandeln. Das bedeutet
in erster Linie, dass [X.], Anfechtungs-
und Auflösungsgründe hinsichtlich des [X.] grundsätzlich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht berühren (vgl.
[X.], Beschluss vom 24.
Juli 2014
III
ZB
83/13, [X.]Z 202, 168
Rn.
18; 20
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9
-
Beschluss vom 9.
August 2016
I
ZB
1/15, [X.], 488 Rn.
17; [X.]/[X.] aaO §
1040 Rn.
3; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
1040 Rn.
4). Besondere Anforderungen hinsichtlich eines getrennten oder gesonderten [X.] der Schiedsvereinbarung gegenüber dem Hauptvertrag ergeben sich aus §
1040 Abs.
1 Satz
2 ZPO aber nicht. Schon
nach
dem Wortlaut dieser Be-stimmung kann eine Schiedsklausel
insbesondere Bestandteil eines [X.] sein. Ob die Vollmacht zum Abschluss
eines
[X.] auch zum Ab-schluss einer
Schiedsklausel ermächtigt, richtet sich allein nach allgemeinen Grundsätzen.
Lagen
danach
die Voraussetzungen für die Vermutung der Vollständig-keit und Richtigkeit der [X.] mit dem
von der [X.] behaupteten Inhalt
mangelnder Ermächtigung zum Abschluss der Schieds-vereinbarung
nicht vor, konnte das [X.]
den
Umfang der Vollmacht
ohne weiteres
auf Grundlage des
nach dem unstreitigen Sachvortrag der Par-teien
erklärten Willens des Vollmachtgebers
bestimmen
(vgl. zur Maßgeblich-keit des erklärten Willens des Vollmachtgebers für den Umfang der Vollmacht [X.], Urteil vom 18.
März 1970
V
ZR
84/67, [X.], 557, juris Rn.
23).
c) Keinen Erfolg hat die
Rüge
der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe den [X.] verkannt, nachträgliche Ereignisse
könn-ten
den objektiven Erklärungswert eines Rechtsgeschäfts
nicht
beeinflussen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, das
[X.]
könne angenommen haben, die
Antragsgegnerin
habe
ihre Auffassung zur Bedeutung der Schiedsklausel
erst zwischen der Erteilung der Vollmachten am 27.
Oktober 2011 und der noch am selben Tag erfolgten Beurkundung des [X.] geändert.
Nichts
anderes folgt [X.], dass das [X.] Vortrag der Antragsteller wiedergibt, wonach die [X.]
jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin von zentraler Bedeu-tung
war.
d) Mit dem Vortrag der Antragsteller, sie hätten die Schiedsklausel im [X.] nicht bemerkt, seien der
englischen
Sprache nur unzureichend
mächtig
22
23
24
-
10
-
und
hätten
die weitere Geltung
der
Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten
[X.] Gerichte im Letter of Intent
angenommen, hat sich das [X.] ausdrücklich und fehlerfrei auseinandergesetzt.
Die von der Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang behaupteten Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
e) Ebenso unbegründet ist die Rüge, Rechtsanwalt Dr.
[X.] habe den [X.]n die Schiedsklausel "untergeschoben". Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde war den Antragstellern
jedenfalls seit Übermittlung des Entwurfs der Antragsgegnerin vom Juli 2011 bekannt, dass diese
abweichend vom Letter of Intent
vom 15./16.
Juni 2011 eine Schiedsklausel vereinbaren wollte. Wenn den Antragstellern danach
von der Antragsgegnerin weitere
Ent-würfe mit einer Schiedsklausel übersandt und dann schließlich das [X.] mit einer Schiedsklausel beurkundet wurde, kann von einem "Unterschieben"
der Schiedsklausel keine Rede sein.
Ein gehörswidriges Übergehen von Beweisan-geboten der Antragsteller durch das [X.] ist
in diesem Zusammen-hang
nicht ersichtlich.
f) [X.] kann, ob es sich bei der Vereinbarung der Zuständigkeit [X.] Gerichte im Letter of Intent
um eine den Antragstellern eingeräumte Rechtsposition handelt, bei der im Zweifel kein Verzicht angenommen werden kann.
Das [X.] hatte zu Recht keinen Zweifel, dass die [X.]en im [X.] eine vom Letter of Intent
abweichende Streitbeilegungsvereinbarung ge-troffen haben.
g) Ebenso wenig hat das [X.] den Grundsatz verkannt, dass die Auslegung einer Vollmacht über den Wortlaut hinaus unzulässig ist. Das [X.] hat nicht
gegen diesen Grundsatz verstoßen, sondern eine zu-treffende Auslegung vor dem Hintergrund eines seiner Ansicht nach nicht ein-deutigen Wortlauts vorgenommen. Damit hat es
auch nicht den Grundsatz
ver-kannt,
bei
mangelnder Nachweisbarkeit des
größeren
Umfangs
einer Vollmacht
gelte nur
der
geringere Umfang (vgl. [X.], 196, 199).
Das [X.] 25
26
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11
-
war
über den Umfang
nicht im Zweifel, sondern ist
unter Berücksichtigung des erklärten Willens der Antragsteller
zu einem eindeutigen und zutreffenden Aus-legungsergebnis gelangt.
2. Auf die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung des [X.], die unterstellt ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Schiedsvereinbarung sei jedenfalls durch den dinglichen Vollzug des [X.] bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers zu
2 am 10.
November 2011 ge-nehmigt worden (§
177 Abs.
1 BGB), kommt es danach nicht an. Allerdings setzt die Genehmigung vollmachtloser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen [X.] zu genehmigen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17.
Mai 2002
V
ZR
149/01, [X.], 2863, 2864; Urteil vom 22.
Februar 2005
XI
ZR
41/04, NJW 2005, 1488, 1490 mwN). Dazu, ob sich der Antragsteller zu
2 beim dinglichen Vollzug des [X.] der Möglichkeit bewusst war, damit eine
hier unterstellt
durch einen vollmachtlosen Vertreter getroffene [X.] zu genehmigen, hat das [X.] keine Feststellungen getrof-fen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
3. Das [X.] hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei nicht deshalb unwirksam,
weil der von den Antragstellern bevollmächtigte Rechtsanwalt
Dr.
[X.]
bei ihrem Abschluss gegen §
356 StGB ([X.]verrat) oder §
43a Abs.
4 [X.] (Wahrnehmung widerstreitender Interessen) verstoßen ha-be. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] mit dieser Beurteilung nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragsteller auf [X.] Gehör verletzt.
a) Das [X.] hat ausgeführt, Rechtsanwalt
Dr. [X.] habe
für die
Antragsteller
eine bloße Stellvertreterfunktion
bei der notariellen Beurkundung des [X.]
wahrgenommen, ihnen aber
weder einen Rat erteilt noch Beistand 28
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geleistet. Seine Mitwirkung habe sich auf die "technische Hilfestellung"
be-schränkt, einen bereits ausgehandelten Vertrag vor dem Notar abzuschließen.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Tätigkeiten an, die Rechtsanwalt
Dr. [X.] vor der Beurkundung
im Rahmen seines Mandats
für die Antragsgegnerin entfaltet hat. Maßgeblich
ist vielmehr
allein, ob er dadurch, dass er
außerdem
als
Bevoll-mächtigter der
Antragsteller
bei der notariellen Beurkundung des [X.] aufgetre-ten ist,
das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt
hat. Für die Beurteilung des [X.] war unerheblich, dass Rechtsanwalt Dr.
[X.]
für die Antragsgegnerin vor dem Notartermin am 27.
Oktober 2011 in zwei E-Mails die Antragsteller um die Übermittlung bestimmter, für die Beur-kundung des [X.] erforderlicher Informationen und Unterlagen gebeten sowie ihnen Hinweise zu offenen Positionen, einem am
Unterzeichnungstag anzupas-senden Betrag und
zu den Bankverbindungen der e.
GmbH er-
teilt hat.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Rechtsanwalt Dr.
[X.]
diese Hand-lungen (auch) für die Antragsteller vorgenommen hat.
bb) Den Umstand, dass hinsichtlich des [X.] noch einmal Rücksprache gehalten worden war, hat das [X.] be-rücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dabei sei den Antragstellern kein Rat erteilt worden. [X.] zeigt in diesem Zusammenhang keine Gehörsverletzung auf. In der von ihr in Bezug genommenen E-Mail vom 27. Oktober 2011, 15.05 Uhr, bittet Rechtsanwalt Dr. S, der allein die [X.] vertrat, Rechtsanwalt
B.
als Vertreter der Antragsteller um Bestäti-gung, dass die Rechtsanwalt Dr.
[X.]
von den Antragstellern erteilte Vollmacht bei der Unterzeichnung des [X.] auch für die e.
GmbH galt (Anlage [X.]). Dr.
[X.]
war an dieser Anfrage nicht be-
teiligt.
31
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-
13
-
b) Die Beurteilung
des [X.], es liege kein Verstoß gegen §
356 StGB und § 43a Abs. 4 [X.] vor,
lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Nach § 356 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden [X.]en durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. §
43a Abs.
4 [X.] verbietet dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen. Wird ein Rechtsanwalt lediglich beim
Postversand, als reine Schreibhilfe oder
als Bote der Gegenpartei des von ihm vertretenen Mandanten tätig, ist weder der Tatbestand des §
356 StGB noch derjenige des §
43a Abs.
4 [X.] erfüllt.
Nicht anders liegt es, wenn der Anwalt als
Stellvertreter
der Gegenpartei nach deren Weisung
lediglich einen
bereits zuvor vollständig ausgehandelten Vertrag
ohne weitere inhaltliche Erörterung oder Änderung
unterzeichnet.
bb) In
einem solchen
Fall ist es das übereinstimmende Interesse beider [X.]en, dem zwischen ihnen ausgehandelten Vertrag alsbald und inhaltlich unverändert zur Wirksamkeit zu verhelfen.
Der während der Vertragsverhand-lungen typische Interessengegensatz besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Vielmehr ist der Gegenstand der Tätigkeit so bestimmt und eingegrenzt, dass ein Interessengegensatz ausgeschlossen ist
(vgl. [X.]/Weißer in [X.]/[X.], Strafgesetzbuch, 29.
Aufl., §
356
Rn.
22).
Nicht pflichtwidrig im Sinne von §
356 StGB handelt der Rechtsanwalt, der bei seinem zweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange beider Beteiligter vertritt ([X.], Urteil vom 16.
Novem-ber 1962
4
StR
344/62, [X.]St 18, 192, 198;
vgl. Urteil vom 24.
Juni 1960
2
StR
621/59, [X.]St 15, 332, 330
f.; [X.] in [X.], StGB, 28.
Aufl., §
356 Rn.
7). In diesem Fall fehlt es auch an einer Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von §
43a Abs.
4 [X.]. Handelt der Rechtsanwalt nicht tatbestandsmäßig im Sinne von §
356 StGB, wenn er auf Verlangen beider Par-teien einen Rat zur Vermeidung eines Rechtsstreits erteilt oder als Mediator tätig wird (vgl. Gillmeister in [X.] Kommentar
zum
StGB, 12.
Aufl.,
§
356 33
34
35
-
14
-
Rn.
56; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
356 Rn.
33), so gilt dies ebenso, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, auf Wunsch und im Interesse beider [X.]en bei der inhaltlich un-veränderten notariellen Beurkundung eines bereits erzielten Verhandlungser-gebnisses mitzuwirken.
cc) Danach hat Rechtsanwalt Dr.
[X.]
nicht gegen §
356 StGB verstoßen, indem er im Notartermin als Bevollmächtigter der Antragsteller aufgetreten ist. Soweit seine entsprechende Vollmacht "notarielle oder redaktionelle [X.]"
umfassen sollte, waren inhaltliche Veränderungen des zuvor erzielten Verhandlungsergebnisses
nach der von Rechtsanwalt
B.
für die Antragsteller
am 27.
Oktober 2011, 14.12
Uhr, versandten E-Mail ausdrücklich ausgeschlos-sen. Durch diese Weisung ist die Rechtsanwalt Dr.
[X.]
von den Antragstellern erteilte Vollmacht
wirksam auf ein berufsrechtlich zulässiges Maß beschränkt worden.
Auf den weitergehenden Wortlaut der Vollmachtsurkunde
kommt es
im Streitfall
nicht an. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich Rechtsanwalt Dr.
[X.]
nicht an die Beschränkung der Vollmacht entsprechend der ihm erteilten Weisung gehalten hätte.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsunterzeich-nung stellte sich die Wahrnehmung der Vollmacht
im Verhältnis zu den Antrag-stellern zudem
als Gefälligkeit und nicht als
faktische
Übernahme eines
Man-dats dar, wofür die Vereinbarung einer Vergütung zwar nicht Voraussetzung, aber immerhin Indiz wäre
(vgl. Gillmeister in [X.] Kommentar StGB aaO §
356 Rn.
84).
c) Schließlich
ist zwar ein Anwaltsvertrag nichtig, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen
das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2016
IX
ZR
241/14,
NJW 2016, 2561 Rn.
7). Die Wirksamkeit
der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der [X.] vorgenommenen Rechtshandlungen ist indes unab-hängig von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags ([X.], Urteil vom 14.
Mai 36
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2009
IX
ZR
60/08, NJW-RR 2010, 67 Rn.
8, mwN). Die
Wirksamkeit von
Rechtshandlungen eines
Rechtsanwalts
wird nicht durch
einen Verstoß gegen ein
berufsrechtliches
Tätigkeitsverbot berührt.
Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen
umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts
wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen ([X.], Urteil vom 19.
März 1993
V
ZR
36/92, NJW 1993, 1926;
NJW-RR 2010, 67 Rn.
9; [X.], [X.], 546; [X.], NJW 1992, 1174, 1175
f.).
Selbst wenn Rechtsanwalt Dr.
[X.]
gegenüber der Antragstellerin nicht nur eine Gefälligkeit erbracht, sondern mit ihr einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte, hätte er nach diesen Grundsätzen in jedem Fall das [X.] einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel wirksam für die Antragsteller unterzeich-net.
39
-
16
-
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kam-mergerichts auf Kosten der Antragsteller zu
verwerfen
(§
97 Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 13.06.2016 -
20 [X.] 1/16 -
40
Meta
11.05.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZB 63/16 (REWIS RS 2017, 11140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11140
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