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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:260820B2STR258.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/20
vom
26. August 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt;
im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Appl
Krehl
Eschelbach
Meyberg
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.03.2020 -
401 [X.]/19 52 Ks 2/20
Meta
26.08.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 2 StR 258/20 (REWIS RS 2020, 11290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11290
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 166/20 (Bundesgerichtshof)
3 StR 202/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses
3 StR 158/21 (Bundesgerichtshof)
Vermögensabschöpfungsrecht: Erweiterte Einziehung von Taterträgen
3 StR 258/01 (Bundesgerichtshof)
5 StR 350/08 (Bundesgerichtshof)
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