Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 2 StR 258/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11290

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[X.]:[X.]:BGH:2020:260820B2STR258.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/20
vom
26. August 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt;
im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke

Appl

Krehl

Eschelbach

Meyberg
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.03.2020 -
401 [X.]/19 52 Ks 2/20

Meta

2 StR 258/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 2 StR 258/20 (REWIS RS 2020, 11290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11290

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