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PDF anzeigen[X.]/01vom8. August 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der [X.] ist in seiner Antragsschrift zutreffend davon [X.], daß das angefochtene Urteil am 15. März 2001 der Verteidigerin [X.] wirksam zugestellt und damit die [X.] inLauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dem steht nicht entgegen, [X.] Justizangestellte [X.]anders als bei den übrigen von ihr geführten [X.] das letzte von ihr geführte [X.] über den [X.] vom 20. Dezember 2000 am Ende dieser Niederschrift nicht [X.] hat. Dieses [X.] und damit auch das - von einem weiterenProtokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnete - [X.] dersich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung wardennoch vor Zustellung des Urteils fertiggestellt im Sinne des § 273 Abs. 4[X.]. Denn die Justizangestellte hat auf Blatt 1 dieses [X.]s den Ver-merk über die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag unterzeichnet. [X.] 3 -mit ist hier dem Erfordernis der Unterzeichnung des Protokolls durch den Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 Satz 1 [X.]) genügt und [X.] fertiggestellt. Die Unterzeichnung eines Protokolls ist nicht notwendigräumlich zu verstehen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. [X.].[X.]. 130). Die Unterschrift muß sich nicht stets am Ende des zu [X.] Schriftstücks befinden. Vielmehr kann sie auch an eine andere Stelledes Schriftstücks gesetzt werden, wenn nur sichergestellt ist, daß mit der Un-terschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftstücks über-nommen wird. Dies ist hier der Fall. Der Vermerk über den Beginn und das [X.] der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2000 konnte notwendig erst nachderen Abschluß verfaßt und unterzeichnet werden. Ihm läßt sich unter den hiergegebenen Umständen auch mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, [X.] Justizangestellte mit dieser Unterschrift die Verantwortung für die Richtig-keit des gesamten Inhalts dieses [X.]s übernahm.[X.] von [X.]
Meta
08.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 3 StR 258/01 (REWIS RS 2001, 1673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1673
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 163/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 246/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 514/99 (Bundesgerichtshof)
4 StR 246/12 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Wirksamkeit der Urteilszustellung bei unvollständigem Hauptverhandlungsprotokoll in Form eines nicht eingehefteten Teilprotokolls
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