Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2007, Az. 3 StR 17/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5055

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] unzuständig gewesen (Verfahrensrüge II.), ist unzu-lässig, weil der Geschäftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft - nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Außerdem wäre sie auch unbegründet. Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Straf-kammer des [X.] vom 28. Februar 2006 ist nach "III. [X.] b) aa)" des [X.] das Verfahren bei der [X.] anhängig geworden. Auf dem behaupteten Verstoß gegen § 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensrüge IV.) kann das Urteil der ordnungsgemäß besetzten Strafkammer nicht beruhen. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensrüge VIII.) ist zulässig, aber aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet. Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der erst in der [X.] nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgeführten Sachrüge (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Be-rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - sowohl der Zu-stand i. S. d. § 63 StGB als auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die All- - 3 - gemeinheit ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit § 64 StGB konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandel-bare Drogenabhängigkeit unterbleiben. [X.] Miebach von [X.] [X.]

Meta

3 StR 17/07

27.02.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2007, Az. 3 StR 17/07 (REWIS RS 2007, 5055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5055

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