Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 1 StR 527/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2038

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116B1STR527.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]16

vom
22. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November
2016
gemäß §
349 Abs.

2
StPO und entsprechend § 354 Abs. 1
StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2016 wird mit der Maßgabe, dass für den Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre auf eine jeweils nicht ausgeführte Verfahrensrüge und Sachrü-ge gestützte Revision.
Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 14. Oktober 2016 genannten Gründen hinsichtlich der Verfahrens-rüge unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und bezüglich der Sachrüge unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf den Antrag des [X.] war das Urteil jedoch dahin-gehend zu ergänzen, dass für Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen war. Das [X.] hat die Fest-setzung dieser Einzelstrafe versäumt; der [X.] kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entge-1
2
3
-
3
-
gen (vgl.
[X.], Beschluss vom 29. August 1986

3 StR 279/86,
[X.]R
StPO §
358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1; Urteil vom 26. Februar 1993

3 StR 207/92,
[X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 2).
Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB festzulegen. Der [X.] schließt anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s, auch zur Anwendung der [X.] aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, aus, dass die Straf-kammer von
der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.
[X.] Radtke

Mosbacher

Fischer
4
5

Meta

1 StR 527/16

22.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 1 StR 527/16 (REWIS RS 2016, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2038

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