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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516B3STR112.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 112/16
vom
4. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2015
wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des besonders schweren räuberi-schen Diebstahls, des schweren Raubes und des versuchten Diebstahls schul-dig gesprochen. Es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren er-kannt und in diese die Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2014 sowie die rechtskräftigen Einzelstrafen aus einem [X.] Urteil des [X.] vom 30. April 2014 einbezogen. Die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts bean-standet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der über die Ausführungen des
[X.] in seiner Antragsschrift hinausgehenden Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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Für die vom [X.] beantragte Änderung des Straf-ausspruchs dahin, dass die Einbeziehung der wegen Körperverletzung und Be-leidigung verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 30. April 2014 entfällt, ist kein Raum. Hierzu gilt:
Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, diese beiden Einzelstra-fen seien gemäß § 55 StGB in die hiesige Gesamtstrafenbildung einzubezie-hen, weil sie rechtskräftig geworden seien und deshalb
die spätere Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch die zuständige kleine Straf-kammer des [X.] keine Wirksamkeit entfalte. Demgegenüber ist der [X.] der Ansicht, die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO habe die beiden hier einbezogenen Einzelstrafen nicht betroffen. Die kleine Strafkammer des [X.] habe in dem dortigen Verfahren deshalb noch eine Gesamtstrafe zu bilden; dies verbiete wegen der Gefahr [X.] eine Einbeziehung im hier vorliegenden Verfahren. Da der Strafausspruch nicht auf diesem Rechtsfehler beruhe, könne die hier ver-hängte Gesamtstrafe von sechs Jahren allerdings bestehen bleiben.
Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn die vom [X.] begehrte Aufhebung des Strafausspruchs, soweit die beiden Einzelstrafen einbezogen worden sind, würde jedenfalls gegen das [X.] des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Die [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die
nach ihrer Ansicht einbeziehungsfähigen Einzelstrafen hätten keine ins Gewicht fallende Auswir-kung auf die Gesamtstrafe. Daraus folgt, dass die Einbeziehung der Einzelstra-fen nicht zu einer Erhöhung der hiesigen Gesamtstrafe geführt und sich damit für den
Angeklagten ausschließlich vorteilhaft ausgewirkt hat. Dieser Vorteil darf ihm auf die allein von ihm eingelegte Revision nicht genommen werden. 3
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Somit sind -
unabhängig davon, wie die Reichweite des [X.] und die übrige Rechtslage in dem
Vorverfahren zu beurteilen ist -
die bei-den Einzelstrafen durch die Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtstrafe "verbraucht" und dürfen nicht mehr für eine weitere Gesamtstrafenbildung
herangezogen werden.
Der Senat ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn das Rechtsmittel ist im Sinne dieser Bestimmung unbegründet und die vom [X.] beantragte Änderung des Strafausspruchs hätte sich zum Nachteil des Ange-klagten ausgewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 1993 -
3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 für eine vom [X.] beantragte Schuldspruchänderung, die das Urteil nicht zu Gunsten des Ange-klagten geändert hätte).
[X.]
Ri[X.] [X.] befindet sich Schäfer
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Spaniol Tiemann
6
Meta
04.05.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 112/16 (REWIS RS 2016, 11837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11837
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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