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PDF anzeigen[X.] vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des [X.] zu tragen. Gründe: Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu ei-nem Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung, zur Last lag, von deren Vorliegen sich die [X.] nicht zu überzeugen vermochte. Nach der Anklage sollte die Verabredung als selbständige Straftat in Tatmehr-heit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat [X.] zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist ([X.] Beschluss vom 11. Februar 2000 Œ 3 StR 503/99; [X.], [X.]. § 260 Rdn. 13 m. w. N.). 1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch 2 - 3 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, die 2. Große [X.] des [X.] sei nicht als Jugendschutzkammer tätig geworden, die Sache habe deshalb gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] als Buchstaben-sache zur Zuständigkeit der 3. Großen [X.] gehört, ist sowohl als Rüge der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO als auch als Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bereits nicht zulässig erhoben worden. Hinsichtlich beider möglicher Stoßrichtungen der Verfahrensrüge fehlt notwen-diger Sachvortrag, weil aus dem [X.] nicht ersichtlich ist, inwiefern die 2. Große [X.] nicht als Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus dem Umstand, dass die [X.] nicht mit Jugendschöffen besetzt war, folgt dies nicht ohne weiteres, denn das Präsidium kann nach § 21 e Abs. 1 GVG auch einer allgemeinen [X.] Jugendschutzsachen zuweisen ([X.], [X.]. § 74 b GVG Rdn. 2; [X.] in [X.] 5. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 3). Den im vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt des [X.] des [X.] teilt die Revision nicht mit. 3 - 4 - Als Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO wäre die [X.] im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil jegliche Angaben zur Präklusion nach §§ 222 a, 222 b StPO fehlen. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
28.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 StR 102/07 (REWIS RS 2007, 4496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4496
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