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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 527/13
vom
5. Februar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar
2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in 30 Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur [X.] zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Seine Revision bleibt ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Näher auszuführen ist Folgendes:
a) Die Revision gegen das am 24. Juli 2013 zugestellte Urteil wurde mit der im Schriftsatz vom 20. August 2013 angebrachten (nicht näher ausgeführ-ten) Sachrüge form-
und fristgerecht begründet.
b) si-onsantrag am 20. August 2013 allgemein erhobene Sachrüge (unter anderem)
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Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung habe der Verteidiger für den Angeklagten eine von diesem dann bestätigte Erklärung zur Sache ab-gegeben. Auch ergebe das [X.],
dass sich der Ange-klagte zu einer näher bezeichneten, zuvor verlesenen [X.] geäußert habe. Da es demgegenüber im Urteil heiße, der Angeklagte habe keine Angaben zur Sa-che gemacht, habe die Strafkammer entgegen § 261 StPO nicht das vollstän-dige Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt.
c) Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Verfahrensrüge ([X.], Beschluss vom 9. September 1982 -
4 [X.], [X.] 1983, 8; Beschluss vom 13. September 1991 -
3 StR 338/91, [X.] 1992, 1, 2; vgl. auch [X.] in
Löwe/[X.], StPO,
26. Aufl.,
§ 261 Rn. 176 mwN in [X.]. 1152). Das [X.] Vorbringen ist als Erläuterung der Sachrüge, nicht als Verfahrensrüge gekennzeichnet. Dies könnte unschädlich sein
(vgl. § 300 StPO), wenn das Vorbringen der Sache nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäß ange-brachte Verfahrensrüge entspräche.
d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Verfahrensrügen können nur innerhalb der [X.] angebracht werden, hier binnen eines Monats
nach Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da das Urteil am 24. Juli 2013 zugestellt worden war (vgl. oben 1.a.), war diese Frist bei Eingang des Schriftsatzes vom 30. September 2013 abgelaufen. Nach Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist können zwar
noch ergänzende [X.] zu rechtzeitig geltend gemachten [X.] angebracht werden, aber keine neuen [X.].
e) Ist aber eine Verfahrensrüge nicht rechtzeitig angebracht, so ist das Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 6
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4. Mai 2004 -
1 StR
141/04; Beschluss vom 4. August 1998 -
1 StR
79/98, [X.] 1999, 407 mwN).
2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Wahl
Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher
10
Meta
05.02.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. 1 StR 527/13 (REWIS RS 2014, 8173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8173
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