Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. 1 StR 527/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8173

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 527/13

vom
5. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar
2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in 30 Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur [X.] zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Seine Revision bleibt ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Näher auszuführen ist Folgendes:
a) Die Revision gegen das am 24. Juli 2013 zugestellte Urteil wurde mit der im Schriftsatz vom 20. August 2013 angebrachten (nicht näher ausgeführ-ten) Sachrüge form-
und fristgerecht begründet.
b) si-onsantrag am 20. August 2013 allgemein erhobene Sachrüge (unter anderem)

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Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung habe der Verteidiger für den Angeklagten eine von diesem dann bestätigte Erklärung zur Sache ab-gegeben. Auch ergebe das [X.],
dass sich der Ange-klagte zu einer näher bezeichneten, zuvor verlesenen [X.] geäußert habe. Da es demgegenüber im Urteil heiße, der Angeklagte habe keine Angaben zur Sa-che gemacht, habe die Strafkammer entgegen § 261 StPO nicht das vollstän-dige Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt.
c) Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Verfahrensrüge ([X.], Beschluss vom 9. September 1982 -
4 [X.], [X.] 1983, 8; Beschluss vom 13. September 1991 -
3 StR 338/91, [X.] 1992, 1, 2; vgl. auch [X.] in
Löwe/[X.], StPO,
26. Aufl.,
§ 261 Rn. 176 mwN in [X.]. 1152). Das [X.] Vorbringen ist als Erläuterung der Sachrüge, nicht als Verfahrensrüge gekennzeichnet. Dies könnte unschädlich sein
(vgl. § 300 StPO), wenn das Vorbringen der Sache nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäß ange-brachte Verfahrensrüge entspräche.
d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Verfahrensrügen können nur innerhalb der [X.] angebracht werden, hier binnen eines Monats
nach Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da das Urteil am 24. Juli 2013 zugestellt worden war (vgl. oben 1.a.), war diese Frist bei Eingang des Schriftsatzes vom 30. September 2013 abgelaufen. Nach Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist können zwar
noch ergänzende [X.] zu rechtzeitig geltend gemachten [X.] angebracht werden, aber keine neuen [X.].
e) Ist aber eine Verfahrensrüge nicht rechtzeitig angebracht, so ist das Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 6
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4. Mai 2004 -
1 StR
141/04; Beschluss vom 4. August 1998 -
1 StR
79/98, [X.] 1999, 407 mwN).
2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Wahl

Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher
10

Meta

1 StR 527/13

05.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. 1 StR 527/13 (REWIS RS 2014, 8173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8173

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