Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 8/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9475

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/11 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtver-teidiger für den Angeklagten [X.]

wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]Wahl

Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 8/11

15.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 9475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9475

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