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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/11 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtver-teidiger für den Angeklagten [X.]
wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]Wahl
Graf Jäger Sander
Meta
15.02.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 9475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9475
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