Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 9 B 35/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 6101

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Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (st[X.]pr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten und unter ihn zu subsumieren.

3

Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass sie für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer deshalb gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ([X.]. L 347 S. 65) verstößt, weil danach die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit hätten, entweder die Vergnügungsteuer oder die Mehrwertsteuer zu erheben und deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] gemäß Art. 267 AEUV einzuholen ist, rechtfertigt auch diese Auslegung des [X.] die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich anhand des Wortlautes der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sowie des [X.] verneinen. Schon nach dem Wortlaut des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/[X.] sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, Steuern und Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Auch der Generalanwalt [X.] ist in den [X.]. 43 und 44 seiner Schlussanträge vom 11. März 2010 in der Rechtssache [X.]/09 ([X.]), auf die sich die Beschwerde beruft, nicht von einem Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen ausgegangen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (a.a.[X.] Nr. 44). Es ist nicht davon die Rede, dass Sonderabgabe oder Mehrwertsteuer nur alternativ erhoben werden dürften. Denn die zu entscheidende Rechtssache betraf die Frage, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Arten von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien ([X.], Urteil vom 10. Juni 2010 - [X.]. [X.]/09, [X.] -). In seinem Urteil in dieser Rechtssache geht der Gerichtshof der [X.] im Übrigen von einem Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer aus (a.a.[X.] Rn. 38). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa Urteile vom 11. Juni 1998 - [X.]. [X.]/95, [X.] - Slg. 1998, [X.] Rn. 30 und vom 9. März 2000 - [X.]. [X.]/97 - Slg. 2000, [X.] Rn. 23). Die Richtlinie 2006/112/[X.] schließt lediglich Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben. Das ist bei [X.] nicht der Fall (Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <246 ff.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 <379 f.>).

Meta

9 B 35/11

01.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Februar 2011, Az: 14 A 685/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 9 B 35/11 (REWIS RS 2011, 6101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6101

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