Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9505

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180615IZR74.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
ZR 74/14
Verkündet am:

18.
Juni 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Haftung für [X.]
[X.] § 8 Abs. 1
a)
Eine Haftung für die Inhalte einer über einen [X.] errei[X.]hbaren [X.]seite wird ni[X.]ht allein dadur[X.]h begründet, dass das Setzen des [X.]s eine ges[X.]häftli[X.]he Handlung des [X.] darstellt.
b)
Wer si[X.]h fremde Informationen zu Eigen ma[X.]ht, auf die er mit Hilfe eines [X.]s
ver-weist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen [X.]-auftritt dur[X.]h einen elektronis[X.]hen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Inter-netseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Re[X.]hte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Interessen aufgrund der [X.] einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verkehrspfli[X.]ht in Anspru[X.]h genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspfli[X.]hten verletzt hat.
[X.])
Ist ein re[X.]htsverletzender Inhalt der verlinkten [X.]seite ni[X.]ht deutli[X.]h erkennbar, haftet derjenige, der den [X.] setzt, für sol[X.]he Inhalte grundsätzli[X.]h erst, wenn er von der Re[X.]hts-widrigkeit der Inhalte selbst oder dur[X.]h Dritte Kenntnis erlangt, sofern er si[X.]h den Inhalt ni[X.]ht zu eigen gema[X.]ht hat.
d)
Der Unternehmer, der den [X.] setzt, ist bei einem Hinweis auf Re[X.]htsverletzungen auf der verlinkten [X.]seite zur Prüfung verpfli[X.]htet, ohne dass es darauf ankommt, ob es si[X.]h um eine klare Re[X.]htsverletzung handelt.
[X.], Urteil vom 18. Juni 2015 -
I ZR 74/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18.
Juni 2015 dur[X.]h [X.] Dr.
Büs[X.]her,
[X.], Dr. Kir[X.]hhoff, Prof. Dr. Ko[X.]h und Feddersen

für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandes-geri[X.]hts Köln vom 19.
Februar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist Fa[X.]harzt für Orthopädie. Mitte 2012 warb er auf seiner [X.]seite unter der Übers[X.]hrift "Implantat-Akupunktur" für eine Behandlung, bei der dem Patienten im Berei[X.]h der Ohrmus[X.]hel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand si[X.]h für "weitere Informationen au[X.]h über die Studienlage" ein elektronis[X.]her Verweis ([X.]) zur Startseite "www.

.de",
dem
[X.]auftritt
des Fors[X.]hungsverbands Implantat-Aku-punktur

e.V., die wie folgt gestaltet war:
1
-
3
-

-
4
-

-
5
-

-
6
-
Auf den über diese Startseite errei[X.]hbaren Unterseiten waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Implantat-Akupunktur abrufbar, die
der
Kläger, der
Verband Sozialer Wettbewerb e.V., für irreführend
hält. Na[X.]h Abmahnung dur[X.]h den Kläger entfernte der Beklagte
den [X.] von seiner [X.]seite. Er
gab jedo[X.]h keine Unterlassungserklärung ab.
Das Landgeri[X.]ht hat den [X.] entspre[X.]hend dem in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag unter Androhung von [X.] verurteilt, es
zu unterlassen, mit 33 in der Urteilsformel wiedergegebenen, näher bezei[X.]hneten Aussagen, die auf den [X.]seiten "

.de" bereitgehalten waren,
für eine Ohr-Implantat-Akupunktur zu werben und dem Kläger
Abmahnkosten in Höhe von 166,60

lage abgewiesen ([X.], [X.] 2014, 259).
Mit seiner vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]k-weisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit der Klage verfolgten Ansprü[X.]he ni[X.]ht zu, weil dem [X.] die
Aussagen auf der [X.]seite "

.de" ni[X.]ht zuzure[X.]hnen seien, die
über den [X.] auf seiner [X.]seite bis zur Abmahnung vom 4.
Juni 2012 errei[X.]hbar
waren. [X.] hat es ausgeführt:
Der vom [X.] gesetzte
[X.] zur Seite "

.de"
stelle zwar
eine ges[X.]häftli[X.]he Handlung dar, weil
er
objektiv au[X.]h dem Zwe[X.]k diene, [X.]-nutzern das Dienstleistungsangebot des [X.] nahezubringen und dafür zu werben. Daraus folge
aber
ni[X.]ht, dass der Beklagte für die na[X.]h dem Vortrag 2
3
4
5
6
-
7
-
des [X.] irreführenden Angaben auf der [X.]seite "

.de" einzu-stehen habe.
Unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls könne ni[X.]ht fest-gestellt werden, dass si[X.]h der Beklagte mit dem Setzen des [X.]s die Inhalte des fremden [X.]auftritts zu Eigen gema[X.]ht habe.
Diese seien ihm daher ni[X.]ht wie eigene Werbeaussagen zuzure[X.]hnen. Weder ers[X.]hienen die eigenen werbli[X.]hen Äußerungen des [X.] ohne Na[X.]hverfolgung des [X.]s [X.] und unverständli[X.]h no[X.]h seien die Inhalte der Seite "

.de" für die objektive Zwe[X.]ksetzung des eigenen [X.]auftritts des [X.]
wesentli[X.]h, Nutzer für die in seiner Praxis angebotene [X.] zu interessieren. Vielmehr wirke der [X.] na[X.]h der vorangestellten Ankündigung von "Informationen au[X.]h
über die Studienlage" eher wie der abs[X.]hließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines [X.]s[X.]hriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen S[X.]hrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdru[X.]k bringe. Zudem führe der vom [X.] gesetzte [X.] ni[X.]ht unmittelbar zu den vom Kläger beanstande-ten Aussagen, sondern ledigli[X.]h zu der
beanstandungsfreien Startseite des In-ternetauftritts eines als Fors[X.]hungsverband bezei[X.]hneten Idealvereins, von der aus au[X.]h andere, vom Kläger ni[X.]ht angegriffene Beiträge zum Thema Implan-tat-Akupunktur errei[X.]hbar gewesen seien. Aus der objektiven Perspektive eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]nutzers liege die Annahme fern, der Beklagte habe mit seinem [X.] die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Webprä-senz "

.de" eins[X.]hließli[X.]h aller
auf Unterseiten oder in PDF-Dateien ent-haltenen Aussagen zu Wirkung und Anwendungsmögli[X.]hkeiten der Ohr-Implantat-Akupunktur übernommen.
Eine Haftung des [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt einer Verletzung wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Verkehrspfli[X.]hten s[X.]heide
ebenfalls
aus. Der Beklagte habe es weder darauf angelegt, Besu[X.]her seiner [X.]seite zu bestimmten erkennbar irreführenden Aussagen auf der Seite "

.de" zu führen, no[X.]h könne angenommen werden, dass dem [X.] klare Re[X.]htsverletzungen
7
-
8
-
innerhalb des [X.]auftritts "

.de" bereits bei der Abmahnung bekannt
gewesen seien
oder er sol[X.]he in zumutbarer Weise lei[X.]ht habe
erkennen [X.]. Der Beklagte
habe den [X.] zu den beanstandeten Inhalten au[X.]h sofort na[X.]h der Abmahnung dur[X.]h den Kläger von seiner eigenen [X.]seite ent-fernt.
Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger beanstandeten Aussagen auf der Seite "

.de"
tatsä[X.]hli[X.]h
irreführend
seien.
I[X.] Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. Dem Kläger steht kein
Unterlassungsanspru[X.]h
aus §§
8, 3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 [X.] in [X.] mit der dem Gesundheitss[X.]hutz der Verbrau[X.]her dienenden Marktver-haltensregelung des §
3 HWG
zu, weil der Beklagte für etwaige wettbewerbs-widrige Inhalte auf der [X.]seite "

.de" ni[X.]ht haftet. Da die Abmahnung unbegründet war, kann der
Kläger au[X.]h keine
Erstattung von Abmahnkosten
verlangen.
1.
Das Berufungsgeri[X.]ht
hat allerdings
zu Re[X.]ht
das
Setzen
des [X.]s
zu
der Seite "

.de" als ges[X.]häftli[X.]he Handlung
des [X.]
im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] angesehen.
Der Beklagte wirbt auf seiner [X.]seite für die von ihm in seiner Pra-xis angebotene Behandlungsmethode der Implantat-Akupunktur. Der Beklagte hat si[X.]h eigene weiterführende Darstellungen erspart, indem er den Nutzern seiner [X.]seite mit dem [X.] am Ende der Ausführungen zur Implantat-Akupunktur "weitere Informationen au[X.]h
über die Studienlage" anbot. Dur[X.]h den [X.] hat der Beklagte die fremde [X.]seite für seinen eigenen werbli-[X.]hen Auftritt
genutzt.
Der Streitfall unters[X.]heidet si[X.]h dadur[X.]h maßgebli[X.]h von Sa[X.]hverhalten, in denen Online-Medien zur Erläuterung
redaktioneller
Beiträge elektronis[X.]he Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer Nutzer dienen sollen (vgl. zu §
1 [X.] aF [X.], Urteil vom 1.
April 2004

I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343, 347
ff.
S[X.]höner Wetten; zum geltenden Re[X.]ht
8
9
10
-
9
-
vgl.
[X.], Urteil vom 19.
Mai 2011
I
ZR
147/09, [X.], 74 Rn.
15, 38 = [X.], 77
Coa[X.]hing-Newsletter).
2.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass der Beklagte aufgrund des [X.]s ni[X.]ht für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf den über die [X.]seite "www.

.de" errei[X.]hbaren Unterseiten einzustehen hat.
a) Das [X.] enthält keine Regelung der Haftung desjeni-gen, der mittels eines
elektronis[X.]hen Querverweises den Zugang zu re[X.]htswid-rigen Inhalten eröffnet. Die Ri[X.]htlinie 2000/31/[X.] über den elektronis[X.]hen Ge-s[X.]häftsverkehr, deren Umsetzung das [X.] dient, hat die Frage
der Haftung für derartige Verweise ausgespart (vgl. Art.
21 Abs.
2 der Ri[X.]htli-nie). Die Haftung für [X.]s ri[X.]htet si[X.]h daher na[X.]h den allgemeinen Vor-s[X.]hriften. Dana[X.]h ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Re[X.]ht-spre[X.]hung bereits in der [X.] vor Umsetzung der Ri[X.]htlinie über den elektroni-s[X.]hen Ges[X.]häftsverkehr für erforderli[X.]h gehalten hat
(vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007
I
ZR
102/05, [X.], 534 Rn.
20 = [X.], 771
ueber18.de).
Wer
si[X.]h die fremden Informationen
zu Eigen ma[X.]ht, auf die er mit Hilfe eines
[X.]s verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen (vgl. [X.], [X.], 534 Rn.
20
ueber18.de). Maßgebli[X.]h für die Frage, ob si[X.]h der Unternehmer mit seinem eigenen [X.]auftritt verlinkte Inhalte zu Eigen ma[X.]ht, ist die objektive Si[X.]ht eines verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetra[X.]htung aller Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009
I
ZR
166/07, [X.], 616 Rn.
23 = [X.], 922

marions-ko[X.]hbu[X.]h.de).
Darüber hinaus kann derjenige, der seinen
[X.]auftritt
dur[X.]h einen elektronis[X.]hen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten
auf den
[X.]seiten
eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Re[X.]hte als Störer (vgl. 11
12
13
14
-
10
-
zum Urheberre[X.]ht [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
18
ff.
[X.]; zum Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht Versäumnisurteil vom 25.
Oktober 2011
VI
ZR
93/10, [X.]Z 191, 219 Rn.
20
ff.

Blog-Eintrag) und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verkehrspfli[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007
I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
36
ff.
[X.] bei [X.]) in Anspru[X.]h genommen werden, wenn er zu-mutbare Prüfungspfli[X.]hten verletzt hat.
Dana[X.]h begründet au[X.]h eine als ges[X.]häftli[X.]he Handlung zu [X.] [X.]setzung als sol[X.]he no[X.]h keine Haftung für die verlinkten Inhalte ([X.], [X.], 2. Aufl.,
§
412 Rn.
131; Mün[X.]hKomm.[X.]/Bus[X.]he, 2.
Aufl., §
5 Rn.
708;
Mün[X.]hKomm.[X.]/Fritzs[X.]he aaO § 8 Rn. 273;
[X.], [X.], 691, 696).
Das
Setzen eines
[X.]s
kann
eine ges[X.]häftli[X.]he Handlung
darstellen, ohne dass dadur[X.]h eine wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Haftung desjenigen begründet wird, der
den
[X.]
gesetzt hat.
b) Von diesen Grundsätzen ist au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen. Es hat
zutreffend eine Haftung des [X.] für etwaige irreführende Inhalte auf den über die [X.]seite "

.de" errei[X.]hbaren Unterseiten verneint.
aa) Der Beklagte hat si[X.]h die unter der [X.]seite "

.de" hinter-legten Inhalte ni[X.]ht
in einer Weise
zu Eigen gema[X.]ht, dass der Verkehr sie ihm zure[X.]hnet (vgl. [X.], [X.], 616 Rn.
23
marions-ko[X.]hbu[X.]h.de; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 33. Aufl.,
§
8 Rn.
2.27; [X.] in [X.]/Sosnitza, [X.], 6.
Aufl.,
§
8 Rn.
139).

Der elektronis[X.]he Verweis ist ni[X.]ht wesentli[X.]her Bestandteil des Ge-s[X.]häftsmodells des [X.] (vgl. [X.], [X.], 534 Rn.
21

ueber18.de). Über
ihn
sind au[X.]h keine Inhalte zugängli[X.]h, in denen offen oder verste[X.]kt für die Produkte des [X.] geworben wird (vgl. Born-15
16
17
18
-
11
-
kamm/Sei[X.]hter, [X.] 2005, 747, 751). Der [X.] dient
ferner
weder zu einer Ver-vollständigung des eigenen Behandlungsangebots des [X.] (vgl.
[X.]/Sei[X.]hter, [X.] 2005, 747, 751; [X.], [X.], 691, 696),
no[X.]h ist er so in einen redaktionellen Beitrag auf der [X.]seite des [X.] eingebettet, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansi[X.]hten erkennbar von Bedeutung und dadur[X.]h Bestandteil der vom [X.] auf seiner [X.]seite bereitgestellten Inhalte geworden ist (vgl. [X.], [X.], 74 Rn.
23
f.
Coa[X.]hing-Newsletter).
Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang maßgebli-[X.]he Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es si[X.]h bei dem vom [X.] gesetzten elektronis[X.]hen Verweis ni[X.]ht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten [X.] führt, sondern ledigli[X.]h um einen [X.] zu der als sol[X.]her unbedenkli[X.]hen Startseite des als Fors[X.]hungsverband bezei[X.]hneten Vereins Implantat-Aku-punktur

e.V.
(vgl. [X.], [X.], 691, 696). Die beanstandeten Inhalte werden dem [X.]nutzer also ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h einfa[X.]hes Kli[X.]ken auf den vom [X.] bereitgestellten [X.] zugängli[X.]h, sondern erst dur[X.]h weiteres unabhängiges und vom [X.] ni[X.]ht gelenktes Navigieren innerhalb des [X.]auftritts
"

.de".

Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend
festgestellt hat, entspri[X.]ht der [X.] im Streitfall
somit
einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den
si[X.]h der
interessierte [X.]nutzer zusätzli-[X.]he Informationsquellen
zu einem bestimmten Thema selbständig
ers[X.]hließen kann. Das Berufungsgeri[X.]ht hat es unter diesen Umständen zu Re[X.]ht als fern-liegend angesehen, dass der
angespro[X.]hene
Verkehr den [X.] dahingehend verstehen könnte, der Beklagte wolle damit die inhaltli[X.]he Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die [X.]seite "

.de"
errei[X.]hbar sind. Vielmehr wird der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h informierte und verständige, situationsadä-19
20
-
12
-
quat
aufmerksame [X.]nutzer den [X.] als vom [X.] bereitgestellte Mögli[X.]hkeit verstehen, si[X.]h bei entspre[X.]hendem Interesse anhand von
[X.], die
dur[X.]h
vom
[X.] unabhängige Dritte bereitgestellt
werden,
wei-tergehend über das Thema Implantat-Akupunktur zu informieren.
bb) Eine Haftung des [X.] als Störer kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die als irreführend beanstandeten Inhalte keine absoluten Re[X.]hte verletzt ha-ben können.
[X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Unterlassungsantrag des [X.] zu Re[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verletzung einer wettbewerbs-re[X.]htli[X.]hen Verkehrspfli[X.]ht für begründet era[X.]htet.
(1) Allerdings kann si[X.]h eine Re[X.]htspfli[X.]ht zur Prüfung und zur Abwen-dung einer Re[X.]htsverletzung na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats au[X.]h aus dem Gesi[X.]htspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbe-sondere aus der Verletzung von Verkehrspfli[X.]hten (vgl. [X.]Z 173, 188 Rn.
36
ff.
[X.] bei [X.]).
Ein sol[X.]hes gefahrerhöhen-des Verhalten kann si[X.]h grundsätzli[X.]h au[X.]h aus dem Setzen eines [X.]s auf die [X.]seite eines Dritten
ergeben (vgl. OLG Mün[X.]hen, [X.], 625; [X.], GRUR 2005, 200,
205 f.). Der [X.] erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger re[X.]htswidriger Inhalte, die si[X.]h
auf den
[X.]seiten
Drit-ter befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung für
eine
Verletzung dur[X.]h das Wett-bewerbsre[X.]ht ges[X.]hützter Interessen von Marktteilnehmern folgt die Verpfli[X.]h-tung desjenigen, der den [X.] setzt, diese Gefahr im Rahmen des Mögli[X.]hen und Zumutbaren zu begrenzen. Wie bei einem Telediensteanbieter (vgl. [X.]Z 173, 188 Rn.
38

[X.] bei [X.]) konkretisiert si[X.]h au[X.]h
für den
ges[X.]häftli[X.]h
einen
[X.]
setzenden Unternehmer
die wettbewerbs-re[X.]htli[X.]he Verkehrspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h re[X.]htsverletzender fremder Inhalte als Prüfungspfli[X.]ht. Deren Bestehen und Umfang ri[X.]htet si[X.]h im Einzelfall na[X.]h [X.] Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten re[X.]htli[X.]hen Wertun-21
22
23
-
13
-
gen. Dabei kommt es ents[X.]heidend darauf an, ob und inwieweit dem in An-spru[X.]h Genommenen na[X.]h den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Re[X.]htsverstöße Drit-ter entgegengewirkt.
(2) Der Umfang der Prüfungspfli[X.]hten, die denjenigen treffen, der einen [X.] setzt oder aufre[X.]hterhält, ri[X.]htet si[X.]h insbesondere na[X.]h dem Ge-samtzusammenhang, in dem der [X.] verwendet wird, dem Zwe[X.]k des [X.]s sowie dana[X.]h, wel[X.]he Kenntnis der den [X.] Setzende von [X.] hat, die dafür spre[X.]hen, dass die Webseite oder der [X.]auftritt, auf die der [X.] verweist, re[X.]htswidrigem Handeln dienen, und wel[X.]he Mögli[X.]hkeiten er hat, die Re[X.]htswidrigkeit dieses Handelns in
zumutbarer Weise zu erkennen. Au[X.]h dann, wenn beim Setzen des [X.]s keine Prüfungspfli[X.]ht verletzt wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein [X.] aufre[X.]hterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa
na[X.]h einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem [X.] ein re[X.]htswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn [X.]s nur den Zugang zu ohnehin [X.] zugängli[X.]hen Quellen erlei[X.]htern, dürfen allerdings im Interesse der Mei-nungs-
und Pressefreiheit (Art.
5 Abs.
1 GG) an die na[X.]h den Umständen erfor-derli[X.]he Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informations-fülle im [X.] ohne den Einsatz von [X.]s zur Verknüpfung der dort zu-gängli[X.]hen Dateien weitgehend einges[X.]hränkt
wäre (vgl. [X.]Z 158, 343, 352
f.

S[X.]höner Wetten). Diese Haftungsgrundsätze für [X.]s gelten au[X.]h im Rahmen der na[X.]h der neueren Senatsre[X.]htspre[X.]hung bei der Verletzung wett-bewerbsre[X.]htli[X.]her
Verhaltenspfli[X.]hten maßgebli[X.]hen Haftung aufgrund einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Verkehrspfli[X.]ht, selbst wenn die Maßstäbe im Zusam-menhang mit der inzwis[X.]hen im Wettbewerbsre[X.]ht aufgegebenen Störerhaftung entwi[X.]kelt worden sind. Die Auswe[X.]hslung der
dogmatis[X.]hen Grundlage der 24
-
14
-
Haftung hat die Prüfungspfli[X.]hten für das Setzen von [X.]s inhaltli[X.]h ni[X.]ht verändert.
(3) Zur Konkretisierung der Prüfungspfli[X.]hten im Zusammenhang mit dem Setzen von [X.]s kann im Ausgangspunkt auf die vom Senat im Zu-sammenhang mit [X.]-Marktplätzen entwi[X.]kelten Grundsätze zurü[X.]kgegrif-fen werden (vgl. [X.] in [X.]/Sosnitza
aaO
§
8 Rn.
139). Zwar gilt für das
Set-zen
eines [X.]s bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen ni[X.]ht die Privilegierung des §
7 Abs.
2 Satz
1 TMG, wona[X.]h Diensteanbieter ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind, die von ihnen übermittelten oder gespei[X.]herten [X.] zu überwa[X.]hen oder na[X.]h Umständen zu fors[X.]hen, die auf eine re[X.]hts-widrige Tätigkeit hindeuten, so dass ihnen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentli[X.]hung im [X.] auf eine mögli[X.]he Re[X.]htsverlet-zung hin zu untersu[X.]hen
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 2004

I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, Rn.
49

[X.]-Versteigerung
I; Urteil vom
17.
August 2011

I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
21

[X.]; Urteil vom
5.
Februar
2015

I
ZR
240/12,
[X.], 485 Rn.
51
= WRP 2015, 577

Kinderho[X.]h-stühle
III). Der im [X.] tätige Unternehmer wird ni[X.]ht dadur[X.]h zum Anbieter von Telediensten, dass er bei der Werbung für seinen Ges[X.]häftsbetrieb einen [X.] setzt. Allerdings sind [X.]s aus der Si[X.]ht der [X.]nutzer un-erlässli[X.]h, um die unübersehbare Informationsflut im [X.] zu ers[X.]hließen. Es ist daher gere[X.]htfertigt, regelmäßig au[X.]h für
einen
Unternehmer
eine proaktive Überwa[X.]hungspfli[X.]ht
hinsi[X.]htli[X.]h der von ihm verlinkten Inhalte
zu verneinen (vgl. [X.] in [X.]/Sosnitza
aaO
§
8 Rn.
139).
Sofern ein re[X.]htsverletzender In-halt der verlinkten [X.]seite ni[X.]ht deutli[X.]h erkennbar ist, haftet derjenige, der den
[X.]
setzt,
für sol[X.]he Inhalte grundsätzli[X.]h erst, wenn er von der Re[X.]htswid-rigkeit der Inhalte selbst oder dur[X.]h Dritte Kenntnis erlangt.

(4) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall keine Grundlage für die Annahme erhöhter Pfli[X.]hten des [X.] etwa unter 25
26
-
15
-
dem Aspekt eines von vornherein auf Re[X.]htsverletzungen angelegten Ge-s[X.]häftsmodells oder der Förderung re[X.]htsverletzender Nutzung dur[X.]h eigene Maßnahmen besteht (vgl. dazu [X.]Z 194, 339 Rn.
22
[X.]; [X.], Urteil vom 15.
August 2013
I
ZR
80/12, GRUR 2013, 1030 Rn.
31 = [X.], 1348
File-Hosting-Dienst). Eine Haftung des [X.] für den von ihm gesetzten [X.] setzte
deshalb voraus, dass er -
etwa dur[X.]h einen Hin-weis des [X.]
-
Kenntnis von re[X.]htswidrigen Inhalten erhielt, die über diesen [X.] errei[X.]hbar waren.
(5) Soweit der Senat insoweit bei [X.]-Marktplätzen oder File-Hosting-Diensten eine klare Re[X.]htsverletzung verlangt (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn.
28
[X.]; [X.], [X.], 485 Rn.
52 -
Kinderho[X.]hstühle im [X.]
III), ergibt si[X.]h diese Anforderung allerdings unter dem Gesi[X.]hts-punkt der Zumutbarkeit, weil weitergehende Prüfungspfli[X.]hten das von der Re[X.]htsordnung grundsätzli[X.]h gebilligte Ges[X.]häftsmodell dieser Anbieter in [X.] stellen könnten. Eine verglei[X.]hbare Interessenlage besteht
ni[X.]ht
bei Hyper-links, die kommerziellen [X.]seiten ledigli[X.]h ein zusätzli[X.]hes
Informations-angebot hinzufügen,
das
für die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen weder essentiell ist
no[X.]h ihren Wert oder Nutzen steigert. Zudem handelt es si[X.]h dabei
im Gegensatz zu [X.]-Marktplätzen oder File-Hosting-Diensten
regelmäßig um eine begrenzte Anzahl von [X.]s, die vom Inhaber der In-ternetseite bewusst gesetzt werden. Es ist deshalb sa[X.]hgere[X.]ht, das Risiko der re[X.]htli[X.]hen Beurteilung, ob eine beanstandete Äußerung auf dem dur[X.]h den [X.] errei[X.]hbaren [X.]auftritt tatsä[X.]hli[X.]h re[X.]htswidrig ist oder ni[X.]ht, demjeni-gen
zuzuordnen, der den [X.] setzt. Dadur[X.]h werden die wettbewerbsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen Dritter angemessen gegen die Verbreitung re[X.]htswidri-ger Inhalte im [X.] dur[X.]h [X.]s ges[X.]hützt.
Der
Unternehmer, der den [X.] setzt, ist also bei einem Hinweis auf Re[X.]htsverletzungen auf der [X.] [X.]seite zur Prüfung verpfli[X.]htet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Re[X.]htsverletzung klar
erkennbar
ist.
27
-
16
-
(6) Na[X.]h diesen Grundsätzen
kommt im Streitfall
eine Haftung des [X.] für die na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] re[X.]htswidrigen Inhalte auf der [X.]-seite "

.de" ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Der Beklagte hat na[X.]h Abmahnung des [X.] den [X.] zur Startseite von "

.de" sofort von seiner [X.]seite ent-fernt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass ni[X.]hts dafür
spri[X.]ht, der Beklagte habe bereits vor der Abmahnung Kenntnis von re[X.]htsver-letzenden, insbesondere irreführenden
Aussagen auf den Unterseiten des In-ternetauftritts "

.de" gehabt.
3.
Kommt eine Haftung des [X.] dana[X.]h von vornherein ni[X.]ht
in
Betra[X.]ht, konnte das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang die vom Kläger beanstandeten Aussagen über Wirkungen und Anwendungsgebiete der Ohr-Implantat-Akupunktur objek-tiv unzutreffend oder jedenfalls wissens[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert und mögli[X.]her-weise s[X.]hon deshalb zur Täus[X.]hung geeignet sind.
II[X.]
Besteht kein Unterlassungsanspru[X.]h des [X.], erweist si[X.]h au[X.]h seine Abmahnung als unbere[X.]htigt, so dass ihm kein Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten zusteht.
28
29
30
-
17
-
IV. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büs[X.]her
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff

Ko[X.]h
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 26.02.2013 -
33 O 181/12 -

[X.], Ents[X.]heidung vom 19.02.2014 -
6 [X.] -

31

Meta

I ZR 74/14

18.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14 (REWIS RS 2015, 9505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9505

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