Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2021, Az. I ZR 194/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3873

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WERBUNG HAFTUNG RUNDFUNK WETTBEWERBSRECHT GLÜCKSSPIEL UWG

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Gegenstand

Wettbewerbswidrige Glücksspielwerbung: Klagebefugnis des Bundesverbandes der Glücksspielunternehmen; Vorliegen eines Mischverbands; Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite als mittelbare Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite; Verantwortlichkeit einer Holdinggesellschaft für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung; Umfang der Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters nach erfolgter Abmahnung - Rundfunkhaftung


Leitsatz

Rundfunkhaftung

1. Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

2. Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.

3. Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.

4. Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2020 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2020 teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als hinsichtlich der [X.] für MrGreen.de zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der [X.] Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem Landeslotteriegesellschaften. Die Verbandssatzung enthält in § 2 folgende Bestimmungen zu dem Zweck und den Aufgaben des [X.]:

1.) Der Verband nimmt die allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der [X.] Glücksspielunternehmen wahr, die gemäß § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die öffentliche Aufgabe der Bundesländer erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen (…). Er (…) dient der Förderung der Aufgaben der Verbandsmitglieder, wie sie ihnen von Gesetzes wegen gemäß § 1 Nr. 1 bis 5 GlüStV auferlegt sind. Es sind dies die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 GlüStV), jeweils im Bereich des [X.]. Hierzu unterstützt er die Umsetzung der ordnungsrechtlichen Aufgaben der staatlichen Glücksspielunternehmen im Sinne der die [X.] regelnden Bestimmungen des UWG (…).

2.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung

a) der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder in den Bereichen des Glücksspielrechts, des Wettbewerbsrechts (…) zur Verbesserung des für das Glücksspielwesen maßgeblichen Verbraucherschutzrechts durch Sicherung eines seriösen, lauteren und verantwortungsvollen staatlichen Glücksspielangebots in der Bundesrepublik [X.];

(…)

3.) (…)

4.) Der Verband hat ferner den Zweck,

a) zur Verbesserung des Jugend-, Spieler- und Verbraucherschutzes das Marktverhalten von Marktteilnehmern im Bereich des [X.] zu beobachten und in Bezug auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu kontrollieren (…).

2

Die Beklagte ist die Holdinggesellschaft der [X.]       . Zu dem Konzern gehören Rundfunkveranstalter, die die privaten Fernsehsender [X.] , [X.] p. , [X.] n.  , V. und n.  betreiben. Die von den Rundfunkveranstaltern angebotenen Werbezeiten werden über ein konzernangehöriges Unternehmen, die [X.], zentral vermarktet. Die Beklagte erbringt für die Konzerngesellschaften auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen entgeltliche Serviceleistungen im Bereich der Rechtsberatung.

3

Die Tochterunternehmen der [X.] strahlten in der [X.] von Juni 2018 bis Februar 2019 Fernsehspots aus, in denen für Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten "[X.]", "[X.]" und "[X.]" geworben wurde. In die Spots wurden die Domainnamen mit einem Bildelement farbig eingeblendet und im gesprochenen Begleittext genannt. Im Bild fand sich in kleiner Schrift der Hinweis, eine Teilnahme sei nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes von [X.] möglich.

4

Auf den Internetseiten "[X.]", "[X.]" und "[X.]" können Nutzer nach ihrer Registrierung und der Einzahlung eines Geldbetrags auf ein virtuelles Konto an Casino- und Automatenspielen teilnehmen. Die Anbieter der [X.] waren Inhaber von befristeten, am 18. Dezember 2018 oder 7. Februar 2019 auslaufenden Erlaubnissen des Landes [X.] zur Veranstaltung von [X.] im Gebiet des Bundeslandes. Die Erlaubnisse galten aufgrund des am 28. Juni 2019 in [X.] getretenen Gesetzes zur Übergangsregelung für [X.] des Landes [X.] längstens bis zum 30. Juni 2021 weiterhin als erteilt. Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des [X.] in [X.] am 1. Juli 2021 gelten sie als Erlaubnisse für das Hoheitsgebiet von [X.] längstens bis zum 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie in den ergänzenden Nebenbestimmungen enthaltenen Regelungen Anwendung finden.

5

In der [X.] von November 2018 bis Juni 2019 strahlten die Tochtergesellschaften der [X.] Werbespots für kostenlose Casinospiele auf der Internetseite "[X.]" aus. Der in Grün gehaltene, um eine männliche Silhouette ergänzte Domainname wurde in die Fernsehspots eingeblendet. Im gesprochenen Begleittext wurde das Angebot als "Mr. green" bezeichnet.

6

Angebote für [X.] finden sich auch auf den in [X.] aufrufbaren Internetseiten "[X.]", "[X.]", "www.wunderino.com" und "www.mrgreen.com". Dort können Nutzer gegen Entgelt an Casino- und Automatenspielen teilnehmen. Die Betreiber dieser Internetseiten verfügten nicht über Lizenzen zur Veranstaltung von Glücksspielen in [X.].

7

Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 darauf hin, dass sie Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag fördere, indem im Fernsehprogramm ihres Unternehmens für nicht erlaubte Online-Casinospiele, zum Beispiel "drückglück.de", ohne gültige Erlaubnis aller Bundesländer geworben werde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 mahnte er die Beklagte wegen der bundesweiten Ausstrahlung von Werbung für die Internetseiten "[X.]", "[X.]" und "[X.]" auf ihren Sendern ab. Er führte an, bei den dortigen Angeboten handele es sich - ebenso wie bei den aufgrund der Namensgleichheit und unmittelbaren Angebotsverknüpfung mit bekannt gemachten Angeboten auf den [X.] Internetseiten "[X.]", "[X.]" und "www.wunderino.com" - um in [X.] nicht erlaubtes Glücksspiel, das nicht beworben werden dürfe. Der die Seiten "[X.]" oder "[X.]" aufrufende Nutzer werde im Zuge der Registrierung auf die Seiten "[X.]" oder "[X.]" weitergeleitet, wenn er einen Wohnsitz außerhalb von [X.] angebe.

8

Die Beklagte verpflichtete sich am 27. Februar 2019 strafbewehrt zur Unterlassung der Ausstrahlung von Werbespots für die Angebote "[X.]", "[X.]" und "[X.]", wenn für das jeweils beworbene Angebot entgegen einer Angabe im Werbespot zum [X.]punkt der Ausstrahlung keine Lizenz oder Duldung des Bundeslandes [X.] besteht. Nach der Zurückweisung der Unterwerfungserklärung seitens des [X.] gab die Beklagte am 18. März 2019 eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

9

Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos wegen der Ausstrahlung des Werbespots für die Internetseite "[X.]" ab, weil damit zugleich das unerlaubte Glücksspielangebot "www.mrgreen.com" beworben werde.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte verstoße durch die Ausstrahlung der Fernsehspots gegen die Werbeverbote des Glücksspielstaatsvertrags. Soweit darin auf die entgeltlichen Spielangebote auf den Internetseiten "[X.]", "[X.]" und "[X.]" hingewiesen werde, sei auf Grundlage der Glücksspiellizenzen des Landes [X.] eine bundesweite Werbung nicht erlaubt. Nutzer der Internetseiten "[X.]" und "[X.]", die sich mit einem Wohnsitz außerhalb von [X.] registrierten, würden zudem automatisch auf die Internetseiten "[X.]" oder "[X.]" weitergeleitet. Überdies würden in allen Fernsehspots mittelbar die in [X.] nicht erlaubten Glücksspiele auf den weitgehend identisch aufgemachten Internetseiten mit der Top-Level-Domain "com" beworben. Hierfür habe die Beklagte als die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen beeinflussende Holdinggesellschaft einzustehen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, in der Bundesrepublik [X.] für nicht erlaubte Glücksspiele, insbesondere [X.] und Automatenspiele zu werben, wenn dies wie in den [in den Unterlassungsantrag eingeblendeten] [X.] für [X.], [X.], [X.] und MrGreen.de geschieht.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], ZUM 2020, 638). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 102). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei aufgrund der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen hinreichend bestimmt. Das Vorgehen des [X.] sei nicht missbräuchlich. Es sei nicht ersichtlich, dass er vergleichbare [X.]verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde.

Die Klage sei begründet. Der Kläger sei klagebefugt. Er sei nicht als [X.] konzipiert. Die Ausstrahlung der Werbesendungen beeinflusse den Wettbewerb zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und den von der Werbung begünstigten Unternehmen.

Ein Verstoß gegen die als Marktverhaltensnormen einzustufenden Werberegeln des Glücksspielstaatsvertrags liege unabhängig von der Frage vor, ob die unmittelbar beworbenen Angebote in [X.] geduldet seien. Jedenfalls werde mittelbar für die Betreiber von [X.]seiten geworben, deren Glücksspielangebote in [X.] unzulässig seien. Die Werbewirkung der Fernsehspots erfasse nicht nur die direkt beworbenen "de"-Angebote, sondern auch die "[X.]. Aufgrund der Ähnlichkeit von Domainbezeichnungen und Gestaltung der [X.]auftritte bestehe die Gefahr gleichbleibender Herkunftserwartungen der Adressaten. Es sei zu erwarten, dass die Fernsehzuschauer lediglich die Bestandteile eingangs der angeführten Domainnamen, also die Angebotsbezeichnung selbst, in Erinnerung behielten und über Suchmaschinen recherchierten, die in räumlichem Zusammenhang die "de"-Angebote und die "[X.] anzeigten. Eine beide Angebotsgruppen erfassende Werbewirkung sei ersichtlich subjektiv gewollt.

Der Verstoß entfalle nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten [X.]. Die Prüfungspflicht der [X.] sei dadurch aktiviert worden, dass der Verstoß durch Kenntnisgabe in den Schreiben des [X.] vom 23. Januar 2019 und 18. Februar 2019 offensichtlich geworden sei. Die Beklagte habe für die Verstöße aufgrund der Verletzung eigener wettbewerbsrechtlicher Verhaltenspflichten einzustehen. Sie habe aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die Prüfungspflichten der die Werbung ausstrahlenden Rundfunksender übernommen, die Rechtsverletzungen geprüft und im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Werbung getroffen. Selbst wenn die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten bei den Rundfunktöchtern verblieben seien, liege es nahe, dass die Beklagte die im Konzern begangenen Rechtsverletzungen als Konzernmutter unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Unternehmensinhabers zu verantworten habe. Hinsichtlich des Weisungsspielraums der Beklagten gegenüber ihren Tochterunternehmen treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast für die Organisationsstruktur des Konzerns. An einer solchen Darlegung fehle es.

Aufgrund des Verletzungstatbestands bestehe eine Vermutung für die Wiederholung.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Abweisung der Klage, soweit diese sich gegen die Ausstrahlung der Werbespots für das Angebot "[X.]" richtet, und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der [X.] müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, [X.], 886 Rn. 13 = [X.], 1017 - Preisänderungsregelung, mwN). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bei der Frage, in welchem Umfang eine Konzernobergesellschaft für Handlungen ihrer Konzerntöchter einstandspflichtig ist, gehe es um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die bisher vom [X.] für Konstellationen wie der vorliegenden noch nicht entschieden worden sei. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.

Die Revision ist begründet. Der Kläger ist zwar klagebefugt (dazu [X.]) und sein Vorgehen nicht missbräuchlich (dazu [X.]I). Auch ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (dazu [X.]II). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht bejaht werden (dazu [X.]V).

I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des [X.] nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Recht bejaht.

1. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung) stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis eines Verbands ([X.], Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, [X.], 610 Rn. 14 = [X.], 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 13 = [X.], 1464 - [X.]). Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage bereits unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 1995 - [X.], [X.]Z 131, 90, 91 [juris Rn. 9] - Anonymisierte Mitgliederliste; Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 325; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl., § 8 Rn. 3.9).

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagebefugnis des [X.] folge daraus, dass die Ausstrahlung der Fernsehwerbung den Wettbewerb zwischen seinen Mitgliedsunternehmen und den von der Werbung begünstigten Unternehmen beeinflusse. Die Mitgliedsunternehmen und die durch die Werbetätigkeit begünstigten Betreiber der streitgegenständlichen Webseiten seien Mitbewerber auf demselben sachlichen und räumlichen Markt. Sie böten - wenn auch auf Seiten der Mitgliedsunternehmen des [X.] im legalisierten Bereich der Lotterien und auf Seiten der Werbenden im nicht eindeutig legalisierten Bereich der Online-Spiele - Glücksspiele an, die den Abnehmern als alternative Spielmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Da die Fernsehwerbung bundesweit empfangen werden könne, sei sie in ihrer stimulierenden Wirkung räumlich nicht auf die in [X.] wohnenden Zuschauer beschränkt.

Diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klagebefugnis eines Verbands ist auch bei Verstößen von Unternehmen zu bejahen, die - wie die die Werbespots ausstrahlenden Rundfunkveranstalter - den fremden Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Dabei kann der Verband auch einen an den Verstößen beteiligten [X.] - wie vorliegend die Beklagte - in Anspruch nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 167/98, [X.], 529, 531 [juris Rn. 24] = WRP 2001, 531 - [X.]). Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines [X.]verhältnisses unabhängig davon an, ob die das [X.]verhältnis begründende Tätigkeit gesetzeskonform ist ([X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 246, 251 [juris Rn. 21] - Vitamin-Zell-Komplex).

3. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger nach seiner Ausstattung in der Lage ist, seinen in der Satzung vorgesehenen Aufgaben nachzukommen. Sie wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Aufgabe des [X.] bestehe in der Verfolgung von gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und nicht auch von widerstreitenden Verbraucherschutzinteressen.

a) Einem Verband ist die Klagebefugnis abzusprechen, wenn er gleichrangig sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient und beide Gruppen gleichgewichtig in einer Weise vertritt, dass er weder als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen noch als Verbraucherverband angesehen werden kann. Bei einem solchen Verband besteht die Gefahr, dass gegenläufige Interessen der gleichrangig zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden und Verbraucher miteinander kollidieren, die sich auf die Willensbildung und -betätigung des Verbands auswirken, und der Verband dadurch in der Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren [X.] beeinträchtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1982 - [X.], [X.], 129, 130 [juris Rn. 11 f.] = WRP 1983, 207 - [X.] I).

Für die Annahme eines [X.]s ist nicht allein auf die satzungsgemäße Gleichstellung der Verfolgung von gewerblichen Interessen und Verbraucherinteressen abzustellen, sondern auch auf die tatsächlichen Gegebenheiten ([X.], [X.], 129, 130 [juris Rn. 13] - [X.] I; [X.], Urteil vom 19. Mai 1988 - [X.], [X.], 832, 833 [juris Rn. 23] = WRP 1988, 663 - Benzinwerbung). Entscheidend ist das Gesamtbild, das der Verband bei einer zusammenfassenden Betrachtung seiner satzungsgemäßen Ziele, der Zusammensetzung seiner Mitglieder, des satzungsgemäßen und tatsächlichen Gewichts der einzelnen Mitgliedergruppen und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten bietet ([X.], [X.], 129, 130 [juris Rn. 13] - [X.] I; [X.], Urteil vom 12. Juli 1984 - [X.], [X.], 58, 59 [juris Rn. 13] = WRP 1985, 19 - [X.] II; [X.], [X.], 832, 833 [juris Rn. 23] - Benzinwerbung).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die bei [X.] zu befürchtende Interessenkollision könne bei dem Kläger nicht eintreten, weil zu seinen Mitgliedern keine Verbraucher gehörten. Es liege weder eine Majorisierung der einen durch die andere Gruppe vor, noch sei eine inhaltliche Interessenkollision ersichtlich. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft allein auf die Mitgliederstruktur des [X.] abgestellt, ohne dessen Satzungszwecke in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen. Nach § 2 der Verbandssatzung verfolge der Kläger Verbraucherschutzinteressen mindestens gleichrangig mit den gewerblichen Interessen von Glücksspielunternehmen.

Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Interessenkollision zutreffend bereits deswegen verneint, weil dem Kläger ausschließlich Glücksspielunternehmen angehören. Allein die satzungsgemäße Gleichstellung der Verfolgung von Gewerbe- und Verbraucherinteressen bietet keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines [X.]s, wenn sie den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht (vgl. [X.], [X.], 129, 130 [juris Rn. 13] - [X.] I). Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach seiner Satzung keine gegenläufigen Verbandsinteressen vertritt. Die von ihm satzungsgemäß wahrzunehmenden ideellen Interessen der Glücksspielunternehmen betreffen die Sicherstellung eines seriösen, lauteren und verantwortungsvollen staatlichen Glücksspielangebots zum Schutz der Verbraucher, wie es nach den Glücksspielstaatsverträgen Aufgabe der Glücksspielunternehmen ist. Mit Blick darauf stimmen die vom Kläger satzungsgemäß verfolgten ideellen Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherschutzinteressen überein.

II. Das Berufungsgericht hat ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des [X.] im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (§ 8c Abs. 1 UWG in der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung) verneint. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger gleichartige [X.]verstöße seiner Mitgliedsunternehmen planmäßig hinnehme. Soweit die Beklagte unzulässige Werbungen durch Mitgliedsunternehmen des [X.] angeführt habe, beträfen diese keine verbotene Werbung für Online-Glücksspiele. Diese tatgerichtliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen. Ein selektives, von sachfremden Erwägungen geleitetes Verhalten des [X.] liegt danach nicht vor.

III. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, [X.], 758 Rn. 13 = [X.], 610 - Rechtsberatung durch Architektin, mwN). Aus diesem Grund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen [X.]s in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist ([X.], Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, [X.], 537 Rn. 12 = [X.], 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, [X.], 627 Rn. 16 = [X.], 731 - [X.]-Kombi; Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 Rn. 23 = [X.], 1013 - Cordoba II).

2. Nach diesen Grundsätzen sind der Unterlassungsantrag und der darauf beruhende landgerichtliche Verbotsausspruch als hinreichend bestimmt anzusehen, auch wenn sie dem Wortlaut des Werbeverbots in § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag [GlüStV 2012]) und § 5 Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Staatsvertrag zur Neuregulierung des [X.] in [X.] [GlüStV 2021]) entlehnt sind.

a) Der darin aufgenommene Begriff des Glücksspiels ist durch die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV 2012, § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV 2021 konkretisiert. Das Berufungsgericht hat zudem die insbesondere angeführten Online-Casinospiele und [X.] als beispielhafte Verdeutlichung eines Glücksspiels angesehen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.], 82 Rn. 21 = [X.], 68 - Jogginghosen; [X.], [X.], 758 Rn. 22 - Rechtsberatung durch Architektin). Über den Sinngehalt der Begriffe des Glücksspiels, des (in § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Werberichtlinie [[X.]], § 3 Abs. 1a Satz 2 GlüStV 2021 definierten) Casinospiels und des (in § 3 Abs. 1a Satz 1 GlüStV 2021 definierten) virtuellen Automatenspiels besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

b) Hinsichtlich der zu unterlassenden Werbung hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen verdeutlicht, dass er darunter die Ausstrahlung von Fernsehspots fasst, in denen auf Glücksspielangebote auf genauer bezeichneten [X.]seiten hingewiesen wird. Anders als die Revision meint, dient die Einblendung der Fernsehspots nicht nur der Beschreibung der Werbung für die darin gezeigten Online-Casinospiele und virtuellen [X.]. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass er die konkreten Verletzungsformen auf den gesamten Unterlassungsantrag und damit auf das Angebot jeglichen nicht erlaubten Glücksspiels bezogen wissen möchte. Hierzu hat er in der Klagebegründung erläutert, dass er in den ausgestrahlten Fernsehspots nicht nur Werbung für die ausdrücklich genannten [X.]seiten sieht, sondern zugleich Werbung für Glücksspielangebote auf anderen [X.]seiten mit weitgehend übereinstimmenden Domainnamen und ähnlicher Gestaltung. Dadurch hat er verdeutlicht, auf welchen Sachverhalt er das begehrte Verbot stützt. Die tatsächliche Aufmachung der in Rede stehenden [X.]seiten mit den Top-Level-Domains "de" und "com" steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Soweit zwischen ihnen Uneinigkeit besteht, ob die Fernsehspots als Werbung für die unbenannten [X.]seiten anzusehen sind, betrifft ihr Streit die rechtliche Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten.

c) Die Revision wendet gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags und des darauf beruhenden Unterlassungstenors erfolglos ein, sie brächten das Charakteristische des vom Kläger begehrten und vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochenen Verbots nicht zum Ausdruck. Soweit das Unterlassungsgebot darauf gestützt werde, dass neben den im Klageantrag aufgeführten [X.]seiten mittelbar [X.]seiten mit ähnlichen Domainnamen und ähnlicher Aufmachung beworben würden, sei für die Beklagte weder anhand des Antrags noch anhand der Klagebegründung oder der Urteilsgründe erkennbar, nach welchen Kriterien sich die Ähnlichkeit konkret bestimme.

aa) Kommen die verbotsbegründenden Umstände in Unterlassungsantrag und -tenor nicht unmittelbar zum Ausdruck, so sind der Antrag und - ihm folgend - der [X.] zur Bestimmung ihrer Bedeutung und Reichweite auszulegen. Dazu ist nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend die Begründung des Unterlassungsbegehrens und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen ([X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 1211 Rn. 16 = [X.], 1447 - [X.]; Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 1076 Rn. 14 = [X.], 1221 - LGA tested).

bb) Soweit das Berufungsgericht für den Inhalt des [X.] auf die Ähnlichkeit der Domainnamen und der darunter präsentierten [X.]auftritte abgestellt hat, ist der Begriff der Ähnlichkeit zwar ebenfalls unbestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 1990 - [X.], [X.], 254, 257 [juris Rn. 19] = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Zur Erläuterung dieses Begriffs hat das Berufungsgericht jedoch erkennbar auf die Feststellungen des [X.] Bezug genommen. Das [X.] hat ausgeführt, die Domainnamen wichen allenfalls durch geringfügige Unterschiede in der Schreibweise und durch die Top-Level-Domains voneinander ab. Auf den jeweiligen "de"- und "com"-[X.]seiten würden dieselben Angebotsbezeichnungen "[X.]", "drückglück", "[X.]" und "[X.]" verwendet, die in gänzlich oder überwiegend übereinstimmend grafisch gestaltete Logos eingebettet seien. Darüber hinaus seien Übereinstimmungen in dem Webdesign, der farblichen Gestaltung, den verwendeten Bildern, den Icons, den Werbeslogans und der Aufmachung einzelner Glücksspiele festzustellen. Zur Veranschaulichung hat das [X.] auf die in die Entscheidungsgründe eingeblendeten Logos sowie die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 31. Mai 2019 und 27. August 2019 eingereichten Screenshots Bezug genommen. Hierdurch wird für die Beklagte hinreichend erkennbar, welche konkreten Merkmale die verbotsbegründende Ähnlichkeit zwischen den Spielangeboten auf den [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]", "www.[X.].de" und "[X.]" einerseits sowie den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" andererseits ausmachen.

d) Der Unterlassungsantrag und der gerichtliche Verbotsausspruch sind nicht deshalb unbestimmt, weil sich aus ihnen nicht ersehen lässt, welche konkreten Prüfungspflichten der Beklagten abverlangt werden. Es reicht aus, wenn sich die einzuhaltenden Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags und des Verbotstenors heranzuziehen sind ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 1229 Rn. 25 = [X.], 1613 - Kinderhochstühle im [X.]; Urteil vom 26. November 2015 - [X.], [X.] 2016, 156 Rn. 13; Urteil vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 936 Rn. 15 = [X.], 1107 - Angebotsmanipulation bei [X.]). Der Kläger und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben angenommen, anhand der vorgerichtlichen Hinweise des [X.] habe die Beklagte die Sach- und Rechtslage prüfen und dafür sorgen müssen, dass die Werbung nicht fortgesetzt werde.

IV. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte auf Unterlassung der Ausstrahlung der Fernsehspots. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Fernsehspots eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung für die unerlaubten Glücksspielangebote auf den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" beinhalten (dazu [X.]V 2). Seine Annahme, die Beklagte habe für die weitere Ausstrahlung der verbotenen Werbung einzustehen, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand (dazu [X.]V 3).

1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 758 Rn. 29 - Rechtsberatung durch Architektin, mwN).

2. Die streitgegenständlichen Fernsehspots waren zum [X.]punkt ihrer Ausstrahlung in den Jahren 2018 und 2019 und sind derzeit wegen Verstoßes gegen die in den Glücksspielstaatsverträgen vorgesehenen Werbeverbote wettbewerbsrechtlich unzulässig.

a) Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar ([X.], Urteil vom 28. September 2011 - [X.], juris Rn. 78; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10, [X.], 527 Rn. 11 = [X.], 515 - [X.]). Der Anwendung von § 3a UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Die Richtlinie 2005/29/[X.] lässt nach ihrem Erwägungsgrund 9 Satz 2 nationale Vorschriften unberührt, die sich - wie das Verbot der Werbung für unerlaubte Online-Casinospiele und virtuelle [X.] (vgl. BVerwGE 160, 193 Rn. 38) - im Einklang mit dem Unionsrecht auf Glücksspiele beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2010 - [X.], [X.], 169 Rn. 19 = [X.], 213 - Lotterien und Kasinospiele).

b) Nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Bestimmung in § 5 GlüStV 2012 war die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012); sie konnte lediglich für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012). Die Werbung für unerlaubte Glücksspiele war stets verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012).

c) Nach der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Regelung in § 5 GlüStV 2021 dürfen Inhaber einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele für diese Spiele grundsätzlich auch im Fernsehen werben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 GlüStV 2021); dabei sind in der Erlaubnis Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel insbesondere im Fernsehen und im [X.] festzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021). Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und [X.] für virtuelle [X.], Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist weiterhin verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).

d) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Casino- und [X.]n auf den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" um unerlaubte öffentliche Glücksspiele handelt, die nach § 5 Abs. 5 GlüStV 2012, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 nicht beworben werden dürfen.

aa) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021). Ein Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV 2012, § 3 Abs. 2 GlüStV 2021). Dass die kostenpflichtigen Online-Casinospiele und virtuellen [X.] auf den [X.]seiten mit der Top-Level-Domain "com" öffentliche Glücksspiele in diesem Sinne darstellen, zieht die Revision nicht in Zweifel.

bb) Den Betreibern der genannten [X.]seiten war und ist es nicht erlaubt, die dort angebotenen Glücksspiele in [X.] zu veranstalten. Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 verboten. Bis zum 30. Juni 2021 war das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen [X.]n im [X.] verboten und auch nicht erlaubnisfähig (vgl. § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012). Seit dem 1. Juli 2021 dürfen im [X.] Online-Casinospiele und virtuelle [X.] mit einer - an bestimmte Voraussetzungen geknüpften - Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet werden (§ 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021). Dass die Betreiber der [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" nunmehr Inhaber solcher Erlaubnisse sind, hat die Revision auch auf Nachfrage in der [X.] nicht geltend gemacht.

cc) Die Revision führt vergeblich an, das Angebot der Online-Casinospiele auf den vorgenannten [X.]seiten könne nicht mehr als rechtswidrig angesehen werden, weil die Glücksspielbehörden gehalten seien, dagegen übergangsweise nicht mehr vorzugehen.

(1) Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich mit [X.] vom 8. September 2020 darauf verständigt, auch noch nach Inkrafttreten des [X.] 2021 bis zum Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder bei der Ausübung des Ermessens, gegen welche Anbieter unerlaubten Glücksspiels vorgegangen wird, den Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter zu konzentrieren, die sich absehbar auch der neuen Regelung entziehen wollen. Diese Absprache ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang.

(2) Eine geschäftliche Handlung kann nicht mehr als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) beanstandet werden, wenn sie durch einen wirksamen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist ([X.], Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App; Urteil vom 13. Dezember 2018 - [X.], [X.], 298 Rn. 24 = [X.], 327 - [X.]; Urteil vom 30. Januar 2020 - [X.], [X.], 426 Rn. 15 = [X.], 443 - [X.]). Im Übrigen stehen der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grundsätzlich unabhängig nebeneinander ([X.], [X.], 298 Rn. 24 - [X.]). Ein Mitbewerber kann sich daher nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen von ihr erkannten Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet. Ein Vertrauensschutz kommt allenfalls gegenüber der untätig gebliebenen Behörde in Betracht, aber nicht gegenüber den durch die Untätigkeit nachteilig betroffenen rechtstreuen Marktteilnehmern, deren wettbewerbliche Interessen zu schützen sind (Büscher/Hohlweck aaO § 8 Rn. 76; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.47; [X.].UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 47).

(3) Durch den [X.] vom 8. September 2020 sind die unerlaubten Online-Angebote von Casino- und [X.]n nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich lediglich auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht verständigt, ohne verbindlich vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll.

e) Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch die ausgestrahlten Fernsehspots sei für die unerlaubten Glücksspiele auf den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" geworben worden.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbewirkung erfasse nicht nur die unmittelbar beworbenen Angebote auf den [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]", "www.[X.].de" und "[X.]", sondern auch die ersichtlich davon profitierenden Angebote auf den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]". Die Domainnamen stimmten in den vom Verkehr als unterscheidungskräftig angesehenen Angebotsbezeichnungen vor den Top-Level-Domains nahezu überein. Zudem seien die auf den [X.]seiten zu findenden Angebote äußerlich ähnlich gestaltet. Die Ähnlichkeit von Domainbezeichnungen und Webauftritten führe dazu, dass beim Adressaten gleichbleibende Herkunftserwartungen erzeugt würden. Der Nutzer werde lediglich den kennzeichnenden Bestandteil der [X.]adresse, also die Angebotsbezeichnung selbst, in Erinnerung behalten und diese über Suchmaschinen recherchieren. Dabei würden die "de"-Angebote und die "[X.] in räumlichem Zusammenhang angezeigt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Mit dieser unionsrechtlichen Definition stimmt der lauterkeitsrechtliche Werbebegriff überein (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 1259 Rn. 17 = [X.], 1579 - Empfehlungs-E-Mail; Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 946 Rn. 27 = [X.], 958 - Freunde finden). Sie ist auch für den Begriff der Werbung im Sinne von § 5 Abs. 5 GlüStV 2012, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 heranzuziehen ([X.] in [X.]/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, § 5 GlüStV Rn. 29; vgl. auch § 2 Abs. 1 [X.]; § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 des bis zum 6. November 2020 geltenden Rundfunkstaatsvertrags [RStV]).

Der weit gefasste Begriff der Werbung ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt, sondern umfasst sehr unterschiedliche Formen von Werbung ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1049 Rn. 35 = [X.], 1161 - [X.]; [X.], [X.], 946 Rn. 28 - Freunde finden). Dazu zählen außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch Maßnahmen, die der mittelbaren Absatzförderung eines Produkts dienen ([X.], [X.], 1259 Rn. 17- Empfehlungs-E-Mail; [X.], 946 Rn. 27 - Freunde finden; vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 des seit dem 7. November 2020 geltenden Medienstaatsvertrags [MStV]). Abzustellen ist auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. [X.], [X.], 946 Rn. 30 - Freunde finden). Mit Blick darauf ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Produkt, dessen Absatz gefördert werden soll, kenntlich gemacht wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.], 879 Rn. 26 = [X.], 1058 - [X.]; [X.]/[X.], 12. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 6 Rn. 68; Sack in [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 6 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 11.3; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rn. 22; offenlassend [X.], Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, [X.], 163 Rn. 20 = [X.], 210 - Flappe).

cc) Anhand dieser Maßstäbe ist die Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Fernsehwerbung komme eine absatzfördernde Wirkung hinsichtlich der Glücksspielangebote auf den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" zu.

(1) Die tatgerichtliche Beurteilung, wegen der deutlichen Übereinstimmung von Domainnamen und Webauftritten handele es sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs bei den [X.]seiten mit den Top-Level-Domains "de" und "com" um zusammengehörige Angebote eines Unternehmens, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass in den Fernsehspots lediglich die [X.]seiten mit der Top-Level-Domain "de" genannt worden sind. Es hat indes ohne Rechtsfehler angenommen, der Zuschauer fasse allein die davor angeführten Begriffe "[X.]", "drückglück", "[X.]" und "[X.]" als Angebotsbezeichnungen auf. Der Verkehr misst den Zusätzen "de" oder "com" regelmäßig allein eine funktionale Bedeutung bei, so dass der Domainname letztlich auf das Angebot eines Unternehmens mit dem Namen der [X.] hinweist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.], [X.], 262, 263 [juris Rn. 19] = WRP 2005, 338 - soco.de). Dass die korrespondierenden [X.]auftritte unter den Top-Level-Domains "de" und "com" einander optisch und inhaltlich angenähert sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

(2) Ebenfalls als rechtsfehlerfrei stellt sich die Annahme des Berufungsgerichts dar, die Fernsehwerbung sei geeignet gewesen, den Verkehr auf den - bei Eingabe der Angebotsbezeichnung in eine Suchmaschine gemeinsam mit dem "de"-[X.]auftritt angezeigten - "com"-[X.]auftritt zu lenken.

Die Revision rügt vergeblich die Annahme des Berufungsgerichts als spekulativ, der Aufruf der in den Fernsehspots genannten Domainnamen erfolge nicht durch die Eingabe der vollständigen [X.]adresse in den [X.], sondern über eine Suchmaschine. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zuschauer lediglich die das Angebot kennzeichnende Bezeichnung in Erinnerung behalten und deshalb zur Ermittlung der zugehörigen [X.]seite auf eine Suchmaschine zurückgreifen wird. Diese tatgerichtliche Einschätzung konnte es aufgrund eigenen [X.] vornehmen, weil seine Mitglieder zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 250, 255 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 32 - [X.]). Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat ([X.], Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13, [X.], 906 Rn. 19 = [X.], 1098 - [X.] der Woche, mwN). Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht erfahrungswidrig, der angesprochene Verkehr bemühe zum Auffinden des Angebots typischerweise eine Suchmaschine; sie entspricht der Einschätzung anderer Gerichte (vgl. [X.], ZfWG 2018, 550, 553 [juris Rn. 25]).

Die Revision macht erfolglos geltend, zwischen der Fernsehwerbung für die korrekt angeführten [X.]seiten mit der Top-Level-Domain "de" und dem Aufruf der [X.]seiten mit der Top-Level-Domain "com" bestehe kein hinreichender [X.]. Zu einer Falscheingabe könne es nur kommen, wenn der Nutzer den in der Werbung genannten Domainnamen unzutreffend eingebe oder bei einer Suchmaschinenabfrage die falsche [X.]seite aufrufe. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt der Verbraucher die ihm nicht erinnerliche [X.]adresse, unter der die Glücksspiele "[X.]", "drückglück", "[X.]" oder "[X.]" angeboten werden, typischerweise über eine Suchmaschine. Dabei hat das Berufungsgericht es als nicht fernliegend erachtet, dass der Nutzer von den in räumlichem Zusammenhang angezeigten Webadressen mit den Top-Level-Domains "de" und "com" die letztere [X.]seite aufrufen wird. Dann aber kann ein [X.] zwischen der Fernsehwerbung und dem Aufruf der [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" nicht verneint werden. Der [X.] bleibt bestehen, wenn die in Rede stehende Handlung das Verhalten eines anderen wesentlich mitbestimmt und dieses eine nicht ungewöhnliche oder gänzlich unangemessene Reaktion darauf darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2016 - [X.], NJW 2017, 1600 Rn. 11).

dd) Die Revision wendet sich im Ergebnis erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beide Angebotsgruppen erfassende Werbewirkung sei subjektiv gewollt. Das mit einer Äußerung verfolgte Ziel der Absatzförderung ist anhand der erkennbaren Umstände des Einzelfalls objektiv zu ermitteln (vgl. [X.], [X.], 879 Rn. 26 - [X.]; [X.], 946 Rn. 31 - Freunde finden; [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 65; jurisPK.UWG/[X.], Stand 15. Januar 2021, § 6 Rn. 61; [X.].UWG/[X.] aaO § 6 Rn. 59). Eine subjektive Absicht ist nicht erforderlich, weil die schutzwürdigen Belange der Marktteilnehmer bereits berührt sind, wenn sie aufgrund des Werbeeffekts in ihren Marktentscheidungen beeinflusst werden ([X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 65.1; [X.].UWG/[X.] aaO § 6 Rn. 59; anders noch [X.], Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 875 Rn. 22 = [X.], 1109 - [X.]). Das Berufungsgericht hat die Zielrichtung der Fernsehspots, die Teilnahme an den Glücksspielangeboten auf den [X.]seiten mit der Top-Level-Domain "com" zu fördern, aus der Ähnlichkeit von Domainnamen und [X.]auftritten sowie dem üblichen Vorgehen des Verbrauchers zum Auffinden eines [X.]angebots hergeleitet. Es hat damit auf objektiv erkennbare Umstände abgestellt.

ee) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Der [X.] hat bei einer Fernsehwerbung für das Angebot von kostenlosen Lotteriespielen auf einer Gratis-[X.]seite eine mittelbare Werbung für das Angebot von entgeltlichen Lotteriespielen auf anderen [X.]seiten bejaht, weil wegen des übereinstimmenden Schlüsselbegriffs und des identischen Spielangebots bei den Adressaten der Eindruck eines einheitlichen - sich nur durch die Kostenlosigkeit einerseits und die Entgeltlichkeit andererseits unterscheidenden - Spielangebots entstehe ([X.], ZfWG 2018, 550, 552 f. [juris Rn. 22 und 25]; ZfWG 2018, 567, 571 [juris Rn. 47]). In einer von der Revision angeführten früheren Entscheidung hat der [X.] zwar die Werbung für ein kostenloses Angebot für Pokerspieler auf einer [X.]seite trotz der Ähnlichkeit der Schriftzüge nicht als Werbung für das entgeltliche Angebot von [X.] auf einer anderen, sich nur durch die Top-Level-Domain unterscheidenden [X.]seite angesehen, weil es sich um gleichrangige Angebote handele ([X.], ZfWG 2015, 235, 238 [juris Rn. 45]). Dieser Beurteilung lag jedoch zugrunde, dass die kostenlosen Angebote Pokerspielern Übungsmöglichkeiten und eine Plattform für den Erfahrungsaustausch boten ([X.], ZfWG 2015, 235, 238 [juris Rn. 44]), ihnen aber nicht, wie das entgeltliche Angebot, die Teilnahme an [X.] ermöglichten (vgl. [X.], ZfWG 2018, 567, 571 [juris Rn. 49]). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte wegen der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verhaltenspflichten für die unlautere Werbung. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Tochtergesellschaften der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit ausgestrahlter Werbespots eine wettbewerbsrechtliche [X.] in Form einer Prüfungspflicht trifft (dazu [X.]V 3 a), für deren Einhaltung die Beklagte einzustehen hat (dazu [X.]V 3 b). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe diese Prüfungspflicht verletzt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand (dazu [X.]V 3 d).

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Ausgangspunkt die Tochterunternehmen der Beklagten als Rundfunkveranstalter die wettbewerbsrechtliche [X.] traf, ausgestrahlte Fernsehspots auf grobe und offensichtliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher [X.]en liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Marktteilnehmer schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der [X.] daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 36 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 42 = [X.], 1326 - Hotelbewertungsportal). Die hieraus erwachsenden [X.]en können sich insbesondere als Prüfungspflicht konkretisieren ([X.], [X.], 1129 Rn. 42 - Hotelbewertungsportal; [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 103 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink).

Nach diesen Maßstäben kann für die Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Werbung in Medien neben dem Werbenden selbst auch ein an der Verbreitung beteiligtes Presse- oder Sendeunternehmen haften (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 30 = [X.], 459 - [X.] Butter; [X.], [X.], 906 Rn. 29 - [X.] der Woche; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.13). Ein [X.] hat für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter einzustehen, wenn es gegen seine wettbewerbsrechtliche [X.] zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Um die Arbeit von [X.] nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße ([X.], [X.], 906 Rn. 31 - [X.] der Woche, mwN). Diese Grundsätze sind auf die Ausstrahlung von Werbung durch einen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießenden Rundfunkveranstalter - wie vorliegend die Tochterunternehmen der Beklagten - übertragbar (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 2.13).

b) Ebenfalls als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei für die Prüfung wettbewerbsrechtlich verantwortlich, ob in den von den Tochterunternehmen ausgestrahlten Fernsehspots für unerlaubtes Glücksspiel geworben wird.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe für die Überprüfung der Fernsehspots auf unerlaubte Glücksspielwerbung einzustehen. Ihre Tochterunternehmen hätten die ihnen als wettbewerbsrechtliche Verhaltenspflichten obliegenden Prüfungspflichten aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung auf die Beklagte ausgelagert. Die von der Beklagten durch die Kooperationsvereinbarungen übernommene Rechtsberatung habe die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Rundfunkangebote erfasst und ihr die Erteilung von Weisungen ermöglicht. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

bb) Die wettbewerbsrechtlichen [X.]en sind den deliktischen Verkehrssicherungspflichten aufgrund Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage entlehnt (vgl. [X.]Z 173, 188 Rn. 36 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; jurisPK.UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 158). [X.] Verkehrssicherungspflichten können vertraglich auf einen anderen mit der Folge übertragen werden, dass der die Verkehrssicherungspflicht Übernehmende selbst gegenüber [X.] deliktsrechtlich verantwortlich werden kann. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein. In diesem Fall verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten ([X.], Urteil vom 26. September 2006 - [X.], [X.], 78 Rn. 11; Urteil vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 505 Rn. 9; Urteil vom 1. Oktober 2013 - [X.], [X.], 78 Rn. 16).

cc) Diese Grundsätze sind auch für die wettbewerbsrechtlichen [X.]en heranzuziehen. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte gegenüber den Marktteilnehmern für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der Rundfunkveranstalter verantwortlich ist.

(1) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die von der Beklagten aufgrund der Kooperationsvereinbarungen zu erbringende Rechtsberatung die Aufgabe umfasst, die von den Tochterunternehmen ausgestrahlte Fernsehwerbung bei Beanstandungen Dritter einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Anders als die Revision meint, kommt die Beklagte mit einer solchen Prüfung nicht nur ihren vertraglichen Pflichten gegenüber den Tochtergesellschaften nach, sondern nimmt damit zugleich die von den [X.] übernommenen lauterkeitsrechtlichen [X.]en zum Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer wahr.

(2) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte das Ergebnis ihrer Rechtsprüfung innerhalb des Konzerns durchsetzen und die weitere Ausstrahlung rechtswidriger Werbespots unterbinden kann.

Für ihre Weisungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen spricht, dass die Beklagte als Muttergesellschaft die im Konzern anfallenden Rechtsangelegenheiten zentral bearbeitet. Auf die Abmahnung des [X.], der die Beklagte als Medienunternehmen für die Ausstrahlung der wettbewerbswidrigen Werbung verantwortlich und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet gesehen hat, hat sich die Beklagte zudem strafbewehrt zur Unterlassung der Ausstrahlung bestimmter Fernsehspots verpflichtet. Damit hat sie gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, sie könne die Veröffentlichung der Werbung steuern. Unter diesen Umständen obliegt es, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Beklagten, anhand von substantiiertem Vortrag zu der - dem außenstehenden Kläger unbekannten - konzerninternen Organisationsstruktur konkret aufzuzeigen, dass sie auf die Ausstrahlung der Fernsehspots keinen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss nehmen kann, wenn sie bei der Rechtsprüfung zum Ergebnis der Gesetzwidrigkeit der Werbung gelangt (zu § 8 Abs. 2 UWG vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2016 - 4 U 17/15, juris Rn. 56 und 61; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 228; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 309; vgl. auch [X.], [X.], 230 Rn. 31 - [X.] Butter).

Der von der Beklagten gehaltene Vortrag, sie steuere als bloßer Dienstleister nicht den Geschäftsablauf der Tochtergesellschaften und übe keinen Einfluss auf die Schaltung und Auswahl der [X.] aus, genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit sie auf die Vermarktung der Werbezeiten durch die [X.] verwiesen hat, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dem vorgelegten geschwärzten Vermarktungsvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der übernommenen Rechtsberatung nicht zur Erteilung verbindlicher Weisungen befugt ist, wie mit rechtswidriger Werbung zu verfahren ist.

c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte vor den vom Kläger erhobenen Beanstandungen keine Prüfungspflicht verletzt hat, weil die Ausstrahlung der Fernsehspots nicht offenkundig unzulässig war. Nach dem [X.] Landes [X.] (Glücksspielgesetz [GlSpielG [X.]]) war die Werbung für Online-Casinospiele (einschließlich [X.], vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) zulässig, wenn der Veranstalter über eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verfügte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 2 GlSpielG [X.]). Die Beklagte musste nicht von sich aus überprüfen, ob die Anbieter der in den Fernsehspots beworbenen Glücksspiele Inhaber gültiger Lizenzen waren. Auch musste sie nicht ohne weiteres annehmen, wegen der räumlichen Begrenzung von Erlaubnissen sei ungeachtet des eingeblendeten Hinweises auf die räumlich beschränkte Teilnahmemöglichkeit eine bundesweite Bewerbung der Online-Casinospiele unzulässig. Davon geht auch die Revisionserwiderung nicht aus.

d) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit Blick auf die vorgerichtlichen Hinweise des [X.] ihre Prüfungspflichten verletzt.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Prüfungspflicht der Beklagten sei dadurch aktiviert worden, dass der Verstoß durch seine Kenntnisgabe seitens des [X.] offensichtlich geworden sei. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2019 auf den Verstoß hingewiesen. Durch seinen weiteren Hinweis mit Schreiben vom 18. Februar 2019, es gebe neben den "de"-Seiten auch "[X.] mit unerlaubten Glücksspielangeboten, sei der Zusammenhang zwischen den direkt genannten und den von der Werbung begünstigten Angeboten offensichtlich geworden. Die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung zeige, dass die Beklagte nach dem Hinweis eine Prüfung vorgenommen und für die Beibehaltung des konkreten Angebots votiert habe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

bb) Auch wenn bei der erstmaligen Verbreitung einer rechtswidrigen Werbung keine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht verletzt worden ist, kann eine Haftung des [X.] begründet sein, wenn die Handlung aufrechterhalten bleibt, obwohl nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in einer Abmahnung eine nunmehr zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass damit ein rechtswidriges Handeln gefördert wird (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.]Z 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; [X.]Z 206, 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink).

In welchem Umfang dem in Anspruch [X.] eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch [X.] sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der den Rechtsverstoß selbst unmittelbar begangen hat (vgl. [X.]Z 173, 188 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; zur Störerhaftung vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2021 - [X.], [X.], 730 Rn. 37 = [X.], 471 - [X.]). In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines [X.] aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den in Anspruch [X.] offenkundig und unschwer zu erkennen ist (zur Störerhaftung vgl. [X.], [X.], 730 Rn. 60 - [X.]). Die Auslösung der Prüfungspflicht hat allerdings nicht zur Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung aus dem beanstandeten Angebot selbst ersichtlich ist (zur Störerhaftung vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.], 730 Rn. 60 - [X.]).

Diese Kriterien gelten auch für die Prüfungspflicht eines [X.]s oder eines Rundfunkveranstalters. Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Prüfung ist zu berücksichtigen, dass seine Arbeit im Interesse der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. [X.]Z 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; [X.]Z 206, 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink). Die Verantwortlichkeit eines [X.]s oder eines Rundfunkveranstalters für Rechtsverstöße setzt daher voraus, dass sich ihm die [X.]widrigkeit einer Werbeanzeige oder eines Werbespots aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt (Büscher/Hohlweck aaO § 8 Rn. 242; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.13).

cc) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die der Beklagten abzuverlangende Prüfung gestellt. Anhand der vom Berufungsgericht angeführten vorgerichtlichen Hinweise des [X.] war der Beklagten keine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage dahingehend zumutbar, ob die ausgestrahlten Fernsehspots eine Werbung für die nicht genannten [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" und "[X.]" beinhalten.

(1) Den Vorwurf, durch die Fernsehspots seien die Glücksspielangebote auf den [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" mit bekannt gemacht worden, hat der Kläger erstmals in seiner Abmahnung vom 18. Februar 2019 erhoben. Soweit er dabei die Namensgleichheit und die unmittelbare Angebotsverknüpfung angeführt hat, hat er auf die automatische Weiterleitung von Nutzern von der "de"-[X.]seite auf die "com"-[X.]seite abgestellt. Auf die ähnliche Gestaltung der korrespondierenden [X.]seiten mit den Top-Level-Domains "de" und "com" sowie ihrer beider Anzeige bei einer zum Auffinden des Angebots genutzten Suchmaschine hat er nicht hingewiesen. Die Beanstandung, durch die Fernsehwerbung für die [X.]seite "[X.]" werde das Angebot auf der [X.]seite "[X.]" mitbeworben, hat er erst in der Abmahnung vom 4. Juli 2019 erhoben.

(2) Aufgrund der Hinweise des [X.] musste sich der Beklagten nicht aufdrängen, dass die Fernsehwerbung für die [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]", "www.[X.].de" oder "[X.]" eine unzulässige Werbung für die [X.]seiten "www.[X.]-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.[X.].com" oder "[X.]" beinhaltet. Zur Feststellung eines solchen Rechtsverstoßes bedurfte es eingehender rechtlicher Überlegungen anhand einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen, vom Kläger teils nicht vollständig mitgeteilten Umstände, ohne dass die Rechtsfrage einer mittelbaren Werbung höchstrichterlich geklärt war. Eine solche aufwändige Überprüfung konnte der Beklagten mit Blick auf die Eigenverantwortung der werbenden Glücksspielunternehmen und die eingeschränkten Prüfungspflichten ihrer Tochterunternehmen als Rundfunkveranstalter nicht abverlangt werden. Insoweit kann die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nicht weiter reichen als diejenige der Rundfunkveranstalter, deren wettbewerbsrechtliche [X.]en sie im Rahmen der Rechtsberatung übernommen hat.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Beanstandung des [X.] geprüft hat, die Ausstrahlung der Werbung sei mangels bundesweiter Glücksspiellizenzen der Betreiber der [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]" und "www.[X.].de" unzulässig, und mit Blick darauf eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dass sie den vom Kläger außerdem erhobenen Vorwurf einer mittelbaren Werbung für die [X.]seiten mit der Top-Level-Domain "com" einer umfassenden Prüfung unterzogen hat, ist nicht ersichtlich.

V. Danach ist die Sache - im Sinne einer Klageabweisung - entscheidungsreif, soweit der Kläger die Beklagte dafür haftbar sieht, dass durch die Fernsehspots betreffend das Angebot kostenloser Online-Casinospiele auf der [X.]seite "[X.]" zugleich das Glücksspielangebot auf der [X.]seite "[X.]" beworben worden ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insofern hat die Beklagte mangels eines offenkundigen Rechtsverstoßes ihre Prüfungspflicht nicht verletzt. Soweit in den Fernsehspots die Casinospiele auf der benannten [X.]seite "[X.]" beworben worden sind, handelt es sich wegen ihrer Unentgeltlichkeit nicht um Glücksspiele; insoweit greift der Kläger die Werbung auch nicht an.

Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Hinsichtlich der Fernsehwerbung für das Online-Angebot von Casino- und [X.]n auf den [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]" und "www.[X.].de" hat der Kläger die Klage auch damit begründet, dass die auf [X.] begrenzten Glücksspiellizenzen der Anbieter die Veranstaltung der beworbenen Glücksspiele in anderen Bundesländern nicht erlauben und daher eine bundesweite Ausstrahlung der Fernsehspots unzulässig sei. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

a) In dem insoweit wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Betreiber der [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]" und "www.[X.].de" weder zur [X.] der Ausstrahlung der Fernsehspots in den Jahren 2018 oder 2019 noch derzeit über gültige Glücksspiellizenzen verfügten und verfügen, oder ob die Beschränkung bestehender Glücksspiellizenzen auf [X.] dazu führt, dass nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 und dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Werbung für die in [X.] veranstalteten Glücksspiele nur dort ausgestrahlt werden durfte und darf. Sofern es zum Ergebnis gelangt, dass die bundesweite Ausstrahlung der Fernsehwerbung von den Glücksspiellizenzen generell nicht gedeckt ist, wird es zu prüfen haben, ob Ziffer 2 der Nebenbestimmungen zu den Glücksspiellizenzen, wonach eine kommerzielle Kommunikation in Form bundesweit empfangbarer Kommunikationsmittel nicht außer Verhältnis zur regionalen kommerziellen Kommunikation stehen soll, dahin auszulegen ist, dass den Betreibern der [X.]seiten eine bundesweite Werbung aufgrund eines wirksamen Verwaltungsakts grundsätzlich ausdrücklich erlaubt worden ist und daher lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden kann (vgl. [X.], [X.], 298 Rn. 24 - [X.]).

b) Sollte das Berufungsgericht die bundesweite Ausstrahlung der Fernsehwerbung für die [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]" und "www.[X.].de" für wettbewerbswidrig halten, wird es zu prüfen haben, ob es der Beklagten aufgrund der Hinweise des [X.] in seinen Schreiben vom 23. Januar 2019 und 18. Februar 2019 zumutbar war, die Sach- und Rechtslage betreffend die bundesweite Ausstrahlung der Fernsehspots zu prüfen und ihre künftige Veröffentlichung zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wird es der Beklagten obliegen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret aufzuzeigen, dass sie im Zuge der Bearbeitung der Rechtsangelegenheit keinen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die weitere Ausstrahlung der Fernsehspots nehmen konnte.

c) Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte eine durch die Schreiben des [X.] ausgelöste wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht verletzt hat, wird es Feststellungen dazu zu treffen haben, ob - wie der Kläger vorgebracht hat - die Tochterunternehmen der Beklagten danach im [X.] gleichartige Werbespots für die Glücksspielangebote auf den [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]" und "www.[X.].de" ausgestrahlt haben.

aa) Die Revision führt zu Recht an, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der vorher ausgestrahlten Fernsehspots nicht bejaht werden kann. Wird - wovon im Streitfall auch der Kläger ausgeht - eine wettbewerbsrechtliche [X.] zur Unterbindung eines rechtswidrigen Angebots erst durch den Hinweis auf die Rechtsverletzung in einer Abmahnung oder einer sonstigen Mitteilung ausgelöst, so liegt in der Handlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, noch keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der wettbewerbsrechtlichen Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich ([X.]Z 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.]Z 191, 19 Rn. 39 - [X.]; [X.], [X.], 1129 Rn. 42 - Hotelbewertungsportal).

bb) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann aus dem bloßen Umstand, dass die Beklagte die [X.]widrigkeit der Ausstrahlung der Fernsehspots in Abrede stellt, nicht die (Erstbegehungs-)Gefahr hergeleitet werden, dass ihre Tochterunternehmen künftig Fernsehspots der angegriffenen Art ausstrahlen werden. Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch stellt einen anderen Streitgegenstand dar, als ihn der Kläger geltend macht. Wird ein Unterlassungsanspruch wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt, die der in Anspruch Genommene später im gerichtlichen Verfahren abgibt, liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor ([X.], Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, [X.], 429 Rn. 22 = [X.], 584 - [X.]; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 83 Rn. 41 = [X.], 213 - Amplidect/ampliteq; Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 947 Rn. 28 = [X.], 1025 - Bring [X.] nach [X.]). Unabhängig davon stellt allein die Tatsache, dass sich die Beklagte gegen die Klage verteidigt und dabei die Ansicht geäußert hat, die Fernsehspots seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, keine eine Erstbegehungsgefahr begründende Berühmung dar (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2001 - [X.], [X.], 1174, 1175 [juris Rn. 36] = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; [X.]Z 191, 19 Rn. 44 - [X.]; [X.], [X.], 947 Rn. 32 - Bring [X.] nach [X.]).

2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der bundesweiten Werbung für die Glücksspielangebote auf den [X.]seiten "www.[X.].de", "[X.]" und "www.[X.].de" kein Unterlassungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte besteht, wird es dem Vorwurf des [X.] nachzugehen haben, die ausgestrahlten Fernsehspots betreffend die [X.]seiten "www.[X.].de" oder "[X.]" beinhalteten Werbung für unerlaubte Glücksspiele, weil Nutzer dieser [X.]seiten, die bei der Registrierung einen Wohnsitz außerhalb von [X.] angeben, auf die [X.]seiten "www.[X.]-eu.com" oder "www.drueckglueck.com" weitergeleitet würden. In diesem Zusammenhang wird es zu beurteilen haben, ob die Beklagte mit Blick auf diese Beanstandungen des [X.] in seiner Abmahnung vom 18. Februar 2019 Prüfungspflichten verletzt hat und es in der Folgezeit zur Ausstrahlung weiterer kerngleicher Werbespots gekommen ist.

Koch     

      

[X.]     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZR 194/20

22.07.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 30. Oktober 2020, Az: I-6 U 47/20, Urteil

§ 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 5 Abs 5 GlüStVtr NW 2012, § 5 Abs 7 GlüStVtr NW 2021

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2021, Az. I ZR 194/20 (REWIS RS 2021, 3873)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1534 GRUR 2022, 309 MDR 2022, 450 REWIS RS 2021, 3873


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 194/20

Bundesgerichtshof, I ZR 194/20, 22.07.2021.


Az. 6 U 47/20

Oberlandesgericht Köln, 6 U 47/20, 03.06.2022.

Oberlandesgericht Köln, 6 U 47/20, 30.10.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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