[X.]
- 2 BvR 1906/95 -
- 2 BvR 1907/95 -
- 2 BvR 1908/95 -
- 2 BvR 1909/95 -
- 2 BvR 1910/95 -
- 2 BvR 1911/95 -
- 2 BvR 1912/95 -
IM NAMEN DES [X.]OLKES
In den [X.]erfahren
über
die [X.]erfassungsbeschwerden
der [X.] Staatsangehörigen | ||
1. |
A ... |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50429/95.A ([X.]) und 4 G 50435/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1906/95 -,
2. |
M ..., |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50430/95.A ([X.]) und 4 G 50434/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1907/95 -,
3. |
A ..., |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50428/95.A ([X.]) und 4 G 50437/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1908/95 -,
4. |
I ..., |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50415/95.A ([X.]) und 4 G 50432/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1909/95 -,
5. |
M ..., |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50416/95.A ([X.]) und 4 G 50433/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1910/95 -,
6. |
A ..., |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50414/95.A ([X.]) und 4 G 50431/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1911/95 -,
7. |
I ..., |
gegen |
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die Beschlüsse des [X.] vom 23. August 1995 - 4 G 50423/95.A ([X.]) und 4 G 50427/95.A ([X.]) - |
- 2 BvR 1912/95 -
- Bevollmächtigter zu 1. bis 3.: Rechtsanwalt [X.], Schillerstraße 3, [X.] -,
- Bevollmächtigte zu 4. bis 6.: Rechtsanwälte [X.] und [X.], Oppenheimer Straße 51, [X.] -,
- Bevollmächtigter zu 7.: Rechtsanwalt [X.], [X.] 30, [X.] -
hier: | Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Böckenförde,
Graßhof,
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.]
gemäß § 32 B[X.]erfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 1995 beschlossen:
- Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller, [X.] Staatsangehörige, landeten im [X.]erlauf des Juli 1995, ohne im Besitz gültiger Pässe zu sein, auf dem [X.] und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie hielten sich während des [X.]erfahrens noch auf dem Flughafengelände im Transitbereich auf und befanden sich zeitweise dort im Hungerstreik.
Nach Anhörung durch das Grenzschutzamt sowie durch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte letzteres die Asylanträge mit Bescheiden vom 19. Juli 1995 (betr. Antragsteller zu 1.), vom 27. Juli 1995 (betr. Antragsteller zu 2. und 3.), vom 3. August 1995 (betr. Antragsteller zu 5., 6. und 7.) sowie vom 4. August 1995 (betr. Antragsteller zu 4.) als offensichtlich unbegründet ab. Mit [X.]erfügungen vom 19. Juli 1995 (betr. Antragsteller zu 1.), vom 27. Juli 1995 (betr. Antragsteller zu 2. und 3.), vom 3. August 1995 (betr. Antragsteller zu 5., 6. und 7.) und vom 4. August 1995 (betr. Antragsteller zu 4.) verweigerte das Grenzschutzamt [X.] daraufhin den Antragstellern die Einreise. Gegen die Bescheide des [X.] und des [X.] haben die Antragsteller beim [X.]erwaltungsgericht Klage erhoben und gleichzeitig gemäß § 18a Abs. 4 Asyl[X.]fG in [X.]erbindung mit § 123 [X.]wGO die Gewährung von Eilrechtsschutz (Ge[X.]ttung der Einreise) beantragt. Diese Anträge hat das [X.]erwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 31. Juli und 14. August 1995 (betr. den Antragsteller zu 1.), vom 11. August 1995 (betr. die Antragsteller zu 2. und 3.) und vom 14. August 1995 (betr. die Antragsteller zu 4., 5., 6. und 7.) abgelehnt. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen [X.]erfassungsbeschwerden hat die [X.] des [X.] mit Beschluß vom 23. August 1995 mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, die Antragsteller seien im Hinblick auf ihr [X.]orbringen gehalten, zunächst Abänderungsanträge entsprechend § 80 Abs. 7 [X.]wGO beim [X.]erwaltungsgericht zu stellen; in diesem [X.]erfahren werde das [X.]erwaltungsgericht insbesondere auch zu prüfen haben, ob wegen der großen Publizität, welche die Asylverfahren der Beschwerdeführer mit ihren Begleitumständen (Hungerstreik) erlangt hätten, die bisherige Bewertung aufrechterhalten werden könne, die Tatsache der Asylantragstellung ziehe im [X.] - weil nicht bekannt - keine [X.]atlichen [X.]erfolgungsmaßnahmen nach sich.
Die Antragsteller hatten zwischenzeitlich bereits beim [X.]erwaltungsgericht Abänderungsanträge entsprechend § 80 Abs. 7 [X.]wGO gestellt. Das [X.]erwaltungsgericht hat sie mit im wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 23. August 1995 abgelehnt. Mit weiteren, ebenfalls gleichlautenden Beschlüssen vom selben Tag hat das [X.]erwaltungsgericht dem Grenzschutzamt aufgegeben, die Zurückschiebung der Antragsteller solange nicht zu vollziehen, wie durch den Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Sportmedizin, Dr. med. [X.] aus [X.], dessen täglicher Untersuchung sie sich zu unterziehen hätten, eine durch die [X.]ollzugsmaßnahme zu besorgende Gesundheitsgefahr bescheinigt wird.
Gegen sämtliche Beschlüsse des [X.]erwaltunsgerichts vom 23. August 1995 - teilweise auch gegen die Bescheide des Bundesamtes und des [X.] - haben die Beschwerdeführer am 24. August 1995 wiederum [X.]erfassungsbeschwerden erhoben; gleichzeitig beantragen sie, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise zu ge[X.]tten.
Durch Beschluß vom 24. August 1995 hat die Kammer dem Grenzschutzamt [X.] zunächst bis zum 8. September 1995 untersagt, die Einreiseverweigerungen zu vollziehen; eine weitere Entscheidung über die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen blieb vorbehalten.
II.
Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die [X.]erfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.]erwaltungsgerichts vom 23. August 1995, mit denen die nach § 80 Abs. 7 [X.]wGO gestellten Änderungsanträge abgelehnt worden sind, zulässig und jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sind; ebenso kann offen bleiben, ob die [X.]oraussetzungen des § 93a Abs. 2 B[X.]erfGG für die Annahme der [X.]erfassungsbeschwerden zur Entscheidung gegeben sind. Gemäß § 32 Abs. 1 B[X.]erfGG kann das [X.] im Streitfall einen Zu[X.]nd durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur [X.]erhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. An diesen [X.]oraussetzungen für ein Eingreifen des [X.]s fehlt es hier. Ein weiterer Aufschub der [X.]ollziehung der gemäß § 18a Abs. 3 Asyl[X.]fG ausgesprochenen Einreiseverweigerungen ist nicht erforderlich, um einen schweren Nachteil von den Antragstellern abzuwenden. Auch aus anderen Gründen ist eine vorläufige Regelung zur Sicherung der Entscheidung über die [X.]erfassungsbeschwerden nicht dringend geboten.
1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und - ihm folgend - das [X.]erwaltungsgericht im Eilverfahren haben die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe für ihre Flucht aus dem [X.] teils schon nicht als Darlegung einer politischen [X.]erfolgung und im übrigen als nicht glaubhaft gemacht angesehen und deshalb die Asylanträge, soweit sie auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) gerichtet sind, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller mit den anhängigen [X.]erfassungsbeschwerden keine sub[X.]ntiierten Einwendungen erhoben. Die Antragsteller berufen sich im wesentlichen darauf, daß für sie eine Gefahr politischer [X.]erfolgung im Falle ihrer Rückführung in ihr Heimatland infolge der Asylantragstellung und ihres Hungerstreiks sowie im Hinblick auf die Publizität ihrer Aktionen im In- und Ausland - insbesondere auch im [X.] selbst - bestehe; die [X.] Behörden würden das ihnen bekannt gewordene [X.]erhalten der Antragsteller in [X.] als offen zum Ausdruck gebrachte Kritik am [X.] Staat werten und nach [X.] über die [X.]erhältnisse im [X.] verfügbaren Berichten hierauf mit schweren [X.]atlichen [X.]erfolgungsmaßnahmen reagieren. Damit stützen sich die Antragsteller auf einen subjektiven (selbstgeschaffenen) [X.], der hier auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG begründen kann (vgl. dazu B[X.]erfGE 74, 51 <65 f.>). Im Rahmen der anstehenden Entscheidung über die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ist Gegen[X.]nd des [X.]erfahrens mithin allein das im Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Asyl[X.]fG) enthaltene und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie vom [X.]erwaltungsgericht ebenfalls als offensichtlich unbegründet bewertete Begehren auf Feststellung der [X.]oraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.]; diese [X.]orschrift findet gemäß § 60 Abs. 5 [X.] auch im Falle der Zurückweisung vor erfolgter Einreise entsprechende Anwendung. Ob und gegebenenfalls unter welchen [X.]oraussetzungen die fehlerhafte Anwendung des im Rang unter der [X.]erfassung stehenden § 51 Abs. 1 [X.] durch ein [X.]erwaltungsgericht zugleich eine Grundrechtsverletzung darstellt, ist eine Frage der Begründetheit der [X.]erfassungsbeschwerde, die hier offenbleiben muß. Für die Anwendung des § 32 Abs. 1 B[X.]erfGG ist vielmehr danach zu fragen, ob in tatsächlicher Hinsicht eine anders nicht zu behebende, schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragsteller droht, so daß ein Eingreifen des [X.]s zur Abwehr dieses schweren Nachteils dringend geboten ist. Für das [X.]orliegen dieser [X.]oraussetzungen muß zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen.
2. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die Antragsteller nach der Rückführung in ihr Heimatland wegen ihres [X.]erhaltens in [X.] [X.]atlichen Maßnahmen ausgesetzt sein könnten, die für sie einen schweren Nachteil darstellen, ist im gegenwärtigen [X.]punkt nicht zu erkennen. Damit ist auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht geboten.
a) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Schreiben an das [X.] vom 4. September 1995 wie folgt Stellung genommen:
Die auch vom [X.] angesprochene besondere Publizität, die die vorliegenden [X.]erfahren gefunden haben, hat [X.]eranlassung gegeben - auch im Hinblick auf ein mögliches Wiederaufgreifen des [X.]erfahrens durch das Bundesamt - das Auswärtige Amt um eine konkrete Gefahrenanalyse hinsichtlich der Beschwerdeführer zu bitten.
Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 01. September 1995 (in der Anlage beigefügt) Stellung genommen. Hieraus ist ersichtlich, daß den Beschwerdeführern nach wie vor keine Gefährdung bei der Rückkehr in den [X.] droht.
Die beigefügte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 1. Sepember 1995 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
...
Nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen werden ausgewiesene bzw. abgeschobene Asylbewerber im [X.] allein aufgrund eines im Ausland durchgeführten Asylverfahrens bei einer Rückkehr in den [X.] nicht verfolgt. Dem Auswärtigen Amt liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß im konkreten Fall den sieben [X.]esen wegen ihrer Asylantragstellung politische [X.]erfolgung droht. Zu den bisher zur Unterstützung einer solchen Befürchtung angeführten Fällen ist zu bemerken:
Im Falle von ... konnte - auch nach [X.] niederländischer Stellen - ein [X.]oraufenthalt in [X.] ebensowenig festgestellt werden, wie eine Abschiebung in den [X.]. Auch im Falle von ... ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für politische [X.]erfolgung. ... hat am 14. und 28. August 1995 in der [X.] Botschaft [X.] vorgesprochen. Er ist nach eigenem Bekunden keinen politischen [X.]erfolgungsmaßnahmen durch die [X.] Behörden ausgesetzt.
Es trifft zu, daß die [X.] Regierung wie auch die [X.] Sicherheitsbehörden über die Asylantragstellung der [X.] unterrichtet sind. So hat nach hiesigen Erkenntnissen die [X.] Botschaft in [X.] ihre Regierung über die in den hiesigen Medien veröffentlichten Berichte unterrichtet. Die aufgrund der umfangreichen hiesigen Medienberichter[X.]ttung im [X.] bekannte Asylantragstellung wird von der [X.] Regierung nicht in einer Weise behandelt, die politische [X.]erfolgung befürchten läßt. Der Fall wurde mit dem Staatssekretär im [X.] Außenministerium [X.] vom [X.] Geschäftsträger am 31. August 1995 erörtert. Der Staatssekretär sicherte dabei zu, daß die [X.] nach der Rückkehr keine [X.]atliche [X.]erfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Bei ihrer Rückkehr würden sie lediglich zur Identitätsfeststellung bei Einreise durch die Immigrationsbehörden befragt werden, da sie nicht im Besitz von Reisedokumenten seien. Eine derartige Befragung entspricht den üblichen [X.]erfahren bei der Einreise ohne Reisedokument.
Eine politische [X.]erfolgung ist zusätzlich unwahrscheinlich, weil ein [X.]erfolgungsrisiko durch [X.]atliche- und Sicherheitsorgane erfahrungsgemäß erheblich reduziert wird, wenn die betreffende Person (westlichen) Botschaften bekannt ist und die Gastregierung dies weiß.
Die [X.] Regierung hat im übrigen am 24.08.1995 die Freilassung zahlreicher politischer Gefangener verfügt. Sie ist bemüht, ihr schlechtes menschenrechtliches Bild zu verbessern. Diesen Zweck würde sie bei einer menschenrechtswidrigen Behandlung der [X.] gefährden.
Mit weiterer Stellungnahme vom 5. September 1995 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem [X.] einen Drahtbericht der [X.] Botschaft in [X.] vom 1. September 1995 übermittelt, in dem es heißt:
1. [X.] am regte an, gemeinsam mit [X.] botschaft vertreter aus anlass des [X.] o.g. [X.] in [X.] an [X.] zu entsenden. anregung soll dem vernehmen nach vom [X.] im [X.] am und exponiertem vertreter der herrschenden [X.], dr. [X.], [X.]mmen. gegenleistung der botschaft [X.] be[X.]nd in zusicherung, [X.] am rechtzeitig ueber termin einer evtl. ausweisung zu informieren.
2. angebot einer offiziellen kooperation be[X.]etigt bisherige lagebeurteilung durch botschaft [X.] und [X.] ihr erkundungs- und kontrollmoeglichkeiten zum schutz o.g. personen vor politischer verfolgung ein.
3. botschaft [X.] bittet um moeglichst fruehzeitige information darueber, ob und wann o.g. personen ausgewiesen werden sollen.
Unter dem 7. September 1995 wandte sich das [X.] fernmündlich an das Auswärtige Amt mit der Bitte, eine eigene Einschätzung der Effektivität der mündlichen Zusicherung des Staatssekretärs im [X.] Außenministerium zu geben, von der in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 1. September 1995 berichtet worden ist; ferner wurde darum gebeten, die zuständigen Behörden des [X.] um eine schriftliche Bestätigung der gegebenen Zusicherung zu ersuchen. Daraufhin hat zunächst das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem 11. September 1995 einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom gleichen Tage vorgelegt, in dem es im wesentlichen heißt:
1. fuehrende [X.] [X.]-politiker haben be[X.]etigt: den zur abschiebung vorgesehenen 7 [X.] [X.]atsangehörigen drohen nach ihrer rueckführung in den [X.]an keine [X.]atlichen verfolgungsmassnahmen. vernehmung bzw. befragung durch polizei oder sicherheitsdienste ist allerdings wahrscheinlich. die botschaft erhaelt gelegenheit, mit den betroffenen nach deren eintreffen in [X.] kontakt zu halten, um einhaltung der zusagen ueberpruefen zu koennen.
2. die zusage des [X.]atssekretärs im [X.] aussenministerium, [X.] wonach den 7 nach ihrer rueckkehr in den [X.]an --keine-- [X.]atliche verfolgung droht und keine menschenrechtswidrige behandlung zu befuerchten ist, ist tatsaechlich auf [X.] eroertert und gebilligt worden. dies rechtfertigt die annahme, dass die effektive [X.]atsgewalt fuer die einhaltung der zusage auch gegenueber den [X.] innen- und sicherheitsbehoerden sorgen wird.
3. mahdi ibrahim, [X.]atsminister im praesidialamt und damit einer der engsten mitarbeiter des [X.]atspraesidenten [X.], hat dem botschafter am 10.09.1995, muendlich verbindlich zugesichert, dass die o.a. personen frei von verfolgung und [X.]atlicher menschenrechtswidriger behandlung bleiben. die bitte des [X.] um eine entsprechende - schriftliche - zusicherung wurde mit zurueckhaltung aufgenommen, da nach [X.]m ver[X.]endnis die ausdruecklichen muendlichen erklaerungen gegenueber botschafter und geschaeftstraeger ausreichend sind. angesichts dieser reaktion kann nicht damit gerechnet werden, dass die [X.] seite eine zusaetzliche schriftliche zusicherung gibt. die botschaft hat jedoch diese bitte aufrecht erhalten.
Am Nachmittag des 11. September 1995 hat das [X.] dem [X.] die Kopie einer [X.]erbalnote des [X.] Außenministeriums übersandt. Diese hat folgenden Wortlaut:
Date: 11 Sep. 1995 N[X.] [X.]/[X.]/5/1/14
The Ministry of Foreign Affairs of the Republic of the [X.] presents its compliments to the Embassy of the Federal Republic of Germany and with reference to the meeting held today the 11th of Sep. 1995, between [X.], State Minister for Foreign Affairs and H.E. Mr. Peter Mende the Ambassador of the Federal Republic of Germany has the honour to inform that contrary to propaganda pedalled by certain circles, [X.] has a principled position of ab[X.]ining from all sorts of mal-treatment, [X.] detention of individuals which refutes such malicious allegations.
In response to the request of H.E. Ambassador Mende, the Ministry wishes to convey that there is no objection to the return of the seven [X.]ese citizens scheduled to arrive at [X.] airport soon. [X.], the Ministry States that they shall not face any prosecution, [X.] in [X.] asylum.
The Ministry of Foreign Affairs of the Republic of the [X.] avails itself of this opportunity to renew to the esteemed Embassy the assurances of its highest consideration.
TO: The Embassy of the Federal Republic of Germany
b) Das [X.] sieht auf dieser tatsächlichen Grundlage als ausreichend gewährleistet an, daß den Antragstellern infolge ihrer Rückführung in den [X.] [X.]atliche [X.]erfolgung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.
In der [X.]erbalnote ist, zuvor mündlich gegebene Zusagen wiederholend und bekräftigend, ausdrücklich erklärt worden, daß die sieben Antragsteller nach ihrer Rückkehr über den Flughafen [X.] keine [X.]erfolgung, [X.]erhaftung oder strafrechtliche Maßnahme wegen ihres [X.]erhaltens in [X.] und ihres Asylantrags zu gewärtigen haben. Diese [X.]erbalnote stellt eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung und Zusicherung an die Bundesrepublik [X.] dar. Die Einschätzung der Bundesregierung (des Auswärtigen Amtes) geht dahin, daß die [X.] Staatsgewalt für die Einhaltung der gegebenen Zusagen effektiv sorgen wird. Die Bundesregierung hat sich um diese Zusagen bemüht und die erwähnte Einschätzung abgegeben, wiewohl der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 1995 über die generelle Achtung der Menschenrechte im [X.] von betonter Skepsis getragen ist. Die Einschätzung und Beurteilung, daß gleichwohl völkerrechtliche Absprachen mit der [X.]anesichen Regierung ein geeignetes und Effektivität versprechendes Mittel darstellen, um einem den Antragstellern drohenden schweren Nachteil zu begegnen, fällt in den Kompetenzbereich der Bundesregierung im Rahmen der auswärtigen Gewalt. Sie verfügt über die notwendigen Kenntnisse vor Ort und trägt für ihre Entscheidung die politische [X.]erantwortung. Das [X.] kann dieser Einschätzung und Beurteilung nur entgegentreten, wenn greifbare Anhaltspunkte dies rechtfertigen. Das ist derzeit nicht der Fall.
Die Berichte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Organisationen über politische [X.]erfolgung und Menschenrechtsverletzungen im [X.], wie sie Gegen[X.]nd des [X.]erfahrens vor dem [X.]erwaltungsgericht waren, behandeln die Situation im [X.] im allgemeinen. Aus den dort getroffenen Aussagen und gegebenen Einschätzungen läßt sich nicht schließen, daß auch die hier auf bestimmte einzelne Personen bezogenen und in völkerrechtlich verbindlicher Form gegebenen Zusicherungen nicht verläßlich seien. Zwar liegen bislang keine Erfahrungen über die Effektivität solcher formalisierter Zusicherungen durch den [X.] vor - dieser Weg ist, soweit ersichtlich, gegenüber dem [X.] er[X.]als beschritten worden. Das allein berechtigt aber nicht zu der Annahme, daß die Regierung des [X.], die im völkerrechtlichen [X.]erkehr als ernstzunehmender Partner auftreten will, nicht bereit und willens sei, sich an eine vom Außenministerium in einer [X.]erbalnote abgegebene Erklärung zu halten. Wenn die Bundesregierung in ihrer politischen [X.]erantwortung sich um eine solche völkerrechtliche Zusicherung bemüht und sie erreicht, womit sie zugleich zu erkennen gibt, daß sie die Regierung des [X.] insoweit als verläßlichen Partner ansieht, ist zunächst davon auszugehen, daß diese Zusicherungen - entsprechend der Einschätzung der Bundesregierung - auch eingehalten werden und effektiv sind. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, dies ohne entgegenstehende greifbare Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen, dadurch die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik [X.] gegenüber dem [X.] empfindlich zu stören und einen jetzt eingeleiteten Schutz für die Antragsteller sowie für mögliche künftige Fälle zu gefährden.
3. Der Erlaß einstweiliger Anordnungen ist auch nicht aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten. [X.]ielmehr besteht ein Interesse der Allgemeinheit daran, daß nach Ablehnung eines Asylantrages ein Bleiberecht in der Bundesrepublik [X.] nicht durch einen Hungerstreik oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen erst erzwungen werden kann.
III.
Diese Entscheidung ist mit fünf gegen zwei Stimmen ergangen.
[X.] | Böckenförde | Graßhof | |||||||||
[X.] | Kirchhof | Winter | |||||||||
[X.] |
Abweichende Meinung des [X.]s [X.] zum Beschlusß des [X.] vom 12. September 1995
- 2 BvR 1906/95 -
- 2 BvR 1907/95 -
- 2 BvR 1908/95 -
- 2 BvR 1909/95 -
- 2 BvR 1910/95 -
- 2 BvR 1911/95 -
- 2 BvR 1912/95 -
Ich kann der Entscheidung des [X.] nicht zustimmen. Nach meiner Auffassung war nach dem Erkenntnis[X.]nd zum [X.]punkt der Beschlußfassung in dem für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gebotenen Maße wahrscheinlich, daß den Antragstellern infolge ihrer Zurückschiebung in den [X.] schwere Nachteile drohen. Um diese abzuwehren, hätte den gemäß § 32 Abs. 1 B[X.]erfGG gestellten Anträgen [X.]ttgegeben werden müssen.
1. Die Antragsteller, die sich im noch anhängigen fachgerichtlichen [X.]erfahren auch gegen die Würdigung ihrer [X.]orfluchtgründe als unglaubhaft wenden und von denen einige Foltermerkmale aufweisen, befürchten für den Fall der zwangsweisen Rückführung in ihr Heimatland [X.]erfolgungsmaßnahmen der [X.] Behörden insbesondere deshalb, weil sie auch mit der Stellung von Asylanträgen in [X.] und ihren nachfolgenden Aktionen politische Gegnerschaft zu dem im [X.] herrschenden Regime zum Ausdruck gebracht hätten. Hieraus kann sich für sie, wenn schon nicht aus Art. 16a Abs. 1 GG, so doch jedenfalls in Ge[X.]lt eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Ge[X.]ttung des Aufenthalts in der Bundesrepublik [X.] ergeben. Das [X.]erwaltungsgericht hat im Eilverfahren die Auffassung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigt, daß den Antragstellern auch wegen ihres [X.]erhaltens in [X.] bei einer Zurückschiebung in den [X.] politische [X.]erfolgung offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Ob dies verfassungsrechtlich tragfähig ist, ist Gegen[X.]nd der anhängigen [X.]erfassungsbeschwerden. Die beantragten einstweiligen Anordnungen sollten die Wirksamkeit der künftigen Entscheidungen über die [X.]erfassungsbeschwerden vorläufig sichern, indem sie den sofortigen [X.]ollzug der gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Einreiseverweigerungen hinderten.
Der Senat sieht aufgrund der Zusicherungen [X.]r Amtsträger einschließlich der [X.]erbalnote des [X.] Außenministeriums als ausreichend gewährleistet an, daß den Antragstellern infolge ihrer Rückführung in den [X.] [X.]atliche [X.]erfolgung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohe. Dafür stützt er sich auf die Einschätzung der Bundesregierung (des Auswärtigen Amtes), daß die [X.] Staatsgewalt für die Einhaltung der gegebenen Zusagen effektiv sorgen werde. Der in den Kompetenzbereich der Bundesregierung im Rahmen der auswärtigen Gewalt f[X.]den Einschätzung und Beurteilung könne das [X.] nur entgegentreten, wenn greifbare Anhaltspunkte dies rechtfertigten; dies sei derzeit nicht der Fall.
Dieser Auffassung kann ich [X.] schon im Ausgangspunkt, der den anzuwendenden Prüfungsmaß[X.]b bestimmt, nicht anschließen:
Im vorliegenden [X.]erfahren hat zunächst das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und Berichte der [X.] Botschaft in [X.] vorgelegt, in denen im einzelnen dargestellt wurde, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß den Antragstellern bei Rückführung in den [X.] wegen ihrer Asylantragstellung in [X.] politische [X.]erfolgung drohe. Auf Bitten des [X.]s hat sodann das Auswärtige Amt eine eigene Einschätzung der Effektivität einer in den Stellungnahmen erwähnten mündlichen Zusage eines Staatssekretärs im [X.] Außenministerium abgegeben und schließlich die im Beschluß des [X.] wiedergegebene [X.]erbalnote des [X.] Außenministeriums vorgelegt. Bei alledem handelt es sich um Sachverhalts feststellungen und Beweiserhebungen durch das [X.] (vgl. § 26 Abs. 1 B[X.]erfGG). Das Gericht hat sich dabei den besonderen Sachver[X.]nd des Auswärtigen Amtes zunutze gemacht, um zu einer tragfähigen eigenen Beurteilung der tatsächlichen [X.]oraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu gelangen, wie sie bei ihm zur Sicherung eines individuellen Rechtsanspruchs beantragt waren. Als Akt der Ausübung auswärtiger Gewalt lassen sich die im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen [X.]erfahrens zur Sachverhaltsfeststellung eingeholten Auskünfte und Erklärungen nach meiner Auffassung nicht qualifizieren. Deshalb greift auch der auf die Einhaltung äußerster Grenzen beschränkte Maß[X.]b verfassungsgerichtlicher Kontrolle, den das [X.] zugrunde legt, wenn Maßnahmen der auswärtigen Gewalt (oder deren Unterlassung) Gegen[X.]nd seiner Prüfung sind (vgl. B[X.]erfGE 55, 349 <365 ff.>; 68, 1 <97>; 77, 170 <215>), hier nicht ein. [X.]ielmehr hat das [X.] gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 B[X.]erfGG das Ergebnis seiner Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen - nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die [X.]erfahrensbeteiligten - umfassend zu würdigen. Dabei ist freilich die besondere Sachkunde und Sachnähe des Auswärtigen Amtes angemessen zu berücksichtigen; auch die politische [X.]erantwortlichkeit der Bundesregierung für eine Einschätzung der [X.]erläßlichkeit eingeholter Zusicherungen im völkerrechtlichen [X.]erkehr kann eine Rolle spielen. Letztlich muß es aber bei einer vom [X.] zu verantwortenden Würdigung und Entscheidung verbleiben.
Es kommt hinzu, daß bislang nicht geklärt ist und im vorliegenden Eilverfahren auch nicht geklärt werden konnte, ob und gegebenenfalls unter welchen [X.]oraussetzungen Zusicherungen eines (potentiellen) [X.]erfolger[X.]ates, eine bestimmte Person werde bei Rückkehr in ihr Heimatland keiner [X.]atlichen politischen [X.]erfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein, in einem anhängigen [X.]erfahren über ein mit dem Asylantrag geltend gemachtes Aufenthaltsrecht rechtliche Bedeutung zukommen kann. Der Senat lehnt den Erlaß einer auf vorläufige Aufenthaltsge[X.]ttung zielenden einstweiligen Anordnung ab, weil im Hinblick auf eine entsprechende Zusicherung des Heimat[X.]ates des Schutzsuchenden für den Eintritt eines schweren Nachteils keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. Dadurch wird der Weg zu einer zwangsweisen Rückführung der Antragsteller in den Heimat[X.]at frei. Damit verneint der Senat implizit den durch Aufenthaltsge[X.]ttung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (vgl. §§ 55, 68, 70 Asyl[X.]fG) zu befriedigenden Anspruch auf Schutz für politisch [X.]erfolgte, weil es dessen aufgrund einer Zusicherung des (potentiellen) [X.]erfolger[X.]ates nicht mehr bedürfe. Denkt man dies zu Ende, so kann sich daraus eine grundlegende Umge[X.]ltung des geltenden Asyl- und Flüchtlingsrechts ergeben. § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.[X.].m. den [X.]orschriften über die Auslieferung (vgl. § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - [X.]) sieht jedenfalls bei [X.] nach dem Ausländergesetz solche Zusicherungen nur für Fälle drohender Todesstrafe ausdrücklich vor (vgl. dazu im übrigen GK-AuslR, II - § 53 Rn. [X.]; [X.]/[X.], Ausländerrecht <6. Aufl. 1993>, § 53 [X.] Rn. 11 f.).
2. Die vom Senat zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Zusicherungen [X.]r Behörden halte ich nicht für ausreichend, um hierauf die erforderliche Überzeugungsgewißheit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 B[X.]erfGG) zu stützen, daß den Antragstellern infolge ihrer sofortigen Rückführung in den [X.] keine schweren Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 B[X.]erfGG drohen. [X.] das [X.] einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnen, weil - ungeachtet des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - kein schwerer Nachteil zu erkennen sei, den es mit Hilfe einer vorläufigen Regelung abzuwehren gilt, so müssen, da in diesem [X.]erfahrensabschnitt nur eine summarische Beurteilung möglich ist, die dafür maßgeblichen Umstände außerhalb vernünftiger Zweifel offen zutage liegen. Daran fehlt es hier.
Im einzelnen:
a) Die [X.]erfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.]erwaltungsgerichts vom 23. August 1995, mit denen die nach § 80 Abs. 7 [X.]wGO gestellten Änderungsanträge abgelehnt worden sind, sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht derzeit viel dafür, daß die angegriffenen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen - insbesondere auch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Ge[X.]lt des [X.]kürverbotes - genügen.
Das [X.]erwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen nach § 80 Abs. 7 [X.]wGO die gegen die vorangegangenen Beschlüsse im Eilverfahren vorgebrachten Gehörsrügen in der Sache ungeprüft gelassen und die Antragsteller insoweit - ungeachtet des Beschlusses der [X.] des [X.] vom 23. August 1995 (2 BvR 1818 - 1824/95) - auf den Weg der [X.]erfassungsbeschwerde (zurück-)verwiesen. Das erscheint angesichts der Entscheidung des [X.]s in B[X.]erfGE 70, 180 ff. und der darauf fußenden - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung der [X.]erwaltungsgerichte nicht verständlich, zumal sich das [X.]erwaltungsgericht mit dieser von seiner Auffassung abweichenden Rechtspraxis nicht auseinandersetzt.
Das [X.]erwaltungsgericht hat ferner das [X.]orbringen der Antragsteller, durch die Berichte in den Medien über ihren Hungerstreik sei zu befürchten, daß die [X.] Behörden jedenfalls nunmehr von einem regimefeindlichen Engagement der Antragsteller ausgingen, als "reine [X.]ermutung" bezeichnet, zumal sie auch in einem Bericht in einer arabisch-sprachigen [X.]ung nicht namentlich genannt worden seien. Diese Würdigung erscheint vor dem Hintergrund der vom [X.]erwaltungsgericht selbst herangezogenen Erkenntnisquellen schwerlich nachvollziehbar: So hat auch das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten, zuletzt vom 19. Juli 1995, stets hervorgehoben, daß die Tatsache einer Asylantragstellung als solche zwar nach Rückkehr in den [X.] "in der Regel" keine [X.]atlichen [X.]erfolgungsmaßnahmen zur Folge habe; von diesem Grundsatz auszunehmen seien aber Personen, die sich offen und prominent gegen das Regime ausgesprochen hätten. In eine ähnliche Richtung weist der Bericht der [X.] Botschaft in [X.] vom 14. August 1995 zur Zurückweisung eines anderen [X.] Asylbewerbers: Danach ist dieser zwar ungehindert wieder in den [X.] eingereist; die Botschaft weist freilich darauf hin, es sei nicht auszuschließen, daß andere [X.] Grenzbeamte anders auf eine solche Situation reagieren und eine Festsetzung eines ausgewiesenen Asylbewerbers veranlassen könnten; hieran knüpft die Botschaft die ausdrückliche Bitte, Möglichkeiten zu prüfen, "Ausweisungen vor Ort [X.] Behörden gegenüber diskreter zu handhaben". Daß die Antragsteller den [X.] Behörden als Asylsuchende bekannt waren, hat übrigens das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme vom 1. September 1995 bestätigt.
b) Die vom Senat zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Berichte, Erklärungen und Zusicherungen hätten - unbeschadet des besonderen Sachver[X.]ndes und der besonderen Sachnähe des Auswärtigen Amtes - vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über die allgemeinen [X.]erhältnisse im [X.], wie sie den bisher ins [X.]erfahren eingeführten Auskünften zu entnehmen sind, näher geprüft und abgesichert werden müssen. Dies hätte etwa durch Einholung von Stellungnahmen anderer Stellen und Organisationen, an erster Stelle des Hohen Flüchtlingskommissars der [X.]ereinten Nationen (vgl. § 9 Asyl[X.]fG; Art. 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK -), insbesondere zur Frage der [X.]erläßlichkeit derartiger Zusagen der [X.] Behörden, geschehen können. Erst auf einer solchen breiteren tatsächlichen Grundlage, wie sie sich hier im summarischen Eilverfahren aber nicht gewinnen ließ, hätte mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festgestellt werden können, daß den Antragstellern im Sinne des § 32 Abs. 1 B[X.]erfGG kein schwerer Nachteil droht.
Für eine nähere Prüfung be[X.]nd begründeter Anlaß. Auch der Senat geht davon aus, daß der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 1995 in bezug auf die generelle Achtung der Menschenrechte im [X.] von betonter Skepsis getragen ist. Das gilt unter anderem sowohl für die politische [X.]erfolgung oppositioneller Staatsangehöriger auch wegen im Ausland offen geäußerter Kritik am herrschenden Regime als auch für die Anwendung von Folter. Wegen der näheren Einzelheiten kann auf den genannten Bericht verwiesen werden.
Amnesty international (vgl. z.B. Auskünfte vom 18. April 1994 an das [X.]erwaltungsgericht Trier und vom 9. Februar 1995 an den [X.]erwaltungsgerichtshof [X.]) und im Ergebnis auch der [X.] ([X.] vom 30. Dezember 1994 an das [X.]erwaltungsgericht Stade und Schreiben an den Bevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 3. vom 26. Juli 1995) haben wiederholt dargelegt, daß bereits die Stellung eines Asylantrages von [X.] Behörden als oppositioneller Akt gewertet werde und deshalb politische [X.]erfolgung in Form von Inhaftierung ohne Anklage und Gerichtsverfahren, Folter oder sogar "[X.]erschwindenlassen" auslösen könne.
Aus all diesen Quellen ergibt sich ein Bild der [X.]erhältnisse im [X.], das auch die auf die Person der Antragsteller bezogenen Zusicherungen [X.]r Amtsträger, zu denen übrigens die Antragsteller in der kurzen zur [X.]erfügung stehenden [X.] schwerlich sub[X.]ntiiert Stellung nehmen konnten, als nicht ohne weiteres tragfähig erscheinen läßt.
Zudem liegen Erfahrungen mit [X.] Behörden, ob Zusagen der hier vorliegenden Art eingehalten werden und ob sie über die Ankunft auf dem Flughafen hinaus dauerhaft Schutz vor politischer [X.]erfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung zu gewährleisten vermögen, nicht vor (vgl. zu den Anforderungen an Zusicherungen fremder [X.] im Rahmen von Auslieferungsverfahren B[X.]erfGE 9, 174 <181 f.>; 38, 398 <402 ff.>; 60, 348 <358 f.>; 63, 197 <208 ff.>; 64, 46 <62 ff.>; 125 <134>). Auch insoweit war eine nähere Prüfung veranlaßt:
Im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 1995 wird mitgeteilt, es bestünden keine Erfahrungen darüber, daß die [X.] Regierung gegenüber einer Regierung zugesichert habe, vom [X.]ollzug der Todesstrafe abzusehen. In Bezug auf die Einhaltung von Gesetzen, [X.]erordnungen, Zuständigkeiten sei der [X.] nicht mit rechts[X.]atlichen Maßstäben zu messen.
Zu der vom Auswärtigen Amt in seinem Bericht vom 1. September 1995 erwähnten Freilassung zahlreicher politischer Gefangener durch die [X.] Regierung ist zu bemerken, daß [X.] den Bevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 6. am 11. September 1995 mitgeteilt hat, nach dieser Amnestie seien erneut Personen aus politischen Gründen festgenommen worden; Zusagen, alle politischen Gefangenen dauerhaft freizulassen, seien in der [X.]ergangenheit nie eingehalten worden (vgl. auch [X.], Jahresbericht 1993, [X.]; Jahresbericht 1994, S. 521; Jahresbericht 1995, [X.]). In wie engen Grenzen sich das Bedürfnis der [X.] Behörden nach Wahrung des Rufes ihres Landes auf [X.] hält, zeigt etwa der im Jahresbericht von [X.] 1994 (für das [X.]) beschriebene [X.]orfall:
"Im September ging die Regierung mit Repressionen gegen sieben Personen vor, die mit dem Sonderberichter[X.]tter der [X.]ereinten Nationen zusammengetroffen waren. 29 Frauen wurden festgenommen, als sie versuchten, dem [X.]ertreter der [X.]ereinten Nationen eine Petition zu überreichen, wobei zwei der Frauen über den Boden gezerrt wurden, bevor man sie in Polizeifahrzeuge lud. Alle Frauen kamen jedoch nach mehreren Stunden wieder frei. Der Justizminister begründete ihre Festnahme damit, daß sie sich widerrechtlich versammelt hätten" (a.a.[X.], S. 521).
Im Jahresbericht 1995 heißt es für das [X.]:
"Im Februar kündigte die [X.] Regierung die Zusammenarbeit mit dem Sonderberichter[X.]tter der [X.]ereinten Nationen zum [X.] auf, nachdem dieser der Menschenrechtskommission der [X.]ereinten Nationen einen kritischen Bericht über die Lage im [X.] vorgelegt hatte. Im August wies sie seine Bitte ab, ihm für einen Besuch im [X.] ein Einreisevisum auszustellen. Im November übermittelte der Sonderberichter[X.]tter der Generalversammlung der [X.]ereinten Nationen einen weiteren Zwischenbericht, in dem er zu dem Schluß kam, daß ('alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung potentiell von Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen betroffen sind'" (a.a.[X.], S. 509).
c) Die Befürchtung des [X.], daß eine weitere Aufklärung durch das [X.] die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik [X.] gegenüber dem [X.] empfindlich stören und einen jetzt eingeleiteten Schutz für die Antragsteller sowie für mögliche künftige Fälle gefährden könnte, teile ich nicht. Ein [X.]erfahren des [X.]s, wie ich es hier für angezeigt halte, stellt nicht von vornherein und grundsätzlich in Frage, daß Zusicherungen geeignet sein könnten, die Gefahr eines schweren Nachteils für die Antragsteller auszuräumen. Daß schon durch ein [X.]erlangen des Gerichts nach weiterer Aufklärung die vom Senat befürchteten Folgen eintreten und diese auch nicht auf diplomatischem Wege - etwa durch erläuternde Hinweise auf die Regeln des [X.] gerichtlichen [X.]erfahrens - abgewendet werden könnten, vermag ich nicht zu erkennen. Abgesehen davon wögen nach meiner Auffassung die den Antragstellern drohenden Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit schwerer als mögliche Störungen im [X.]erhältnis zum [X.].
3. Auch im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung halte ich die gegebenen Zusicherungen für sich allein nicht für geeignet, eine Gefährdung der Antragsteller mit der erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewißheit auszuschließen. Ohne eine einstweilige Regelung entsteht den Antragstellern deshalb, sofern sich ihre [X.]erfassungsbeschwerden später als begründet erweisen, durch die [X.]ollziehung der Einreiseverweigerungen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Nachteil. Wäre hingegen die einstweilige Anordnung erlassen worden und erwiesen sich die [X.]erfassungsbeschwerden später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer; insbesondere bliebe die Anwendung der Regelungen in § 18a Asyl[X.]fG (sog. Flughafenverfahren) in anderen Fällen unberührt.
4. Neben der Aussetzung der [X.]ollziehung der Einreiseverweigerung hätte den Antragstellern auch die Einreise in die Bundesrepublik [X.] ge[X.]ttet werden müssen. Ein weiteres [X.]erbleiben im Transitbereich während des [X.]erfahrens über die [X.]erfassungsbeschwerden wäre schon im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 6 Asyl[X.]fG festgelegten Fristen nicht hinnehmbar gewesen (vgl. B[X.]erfGE 89, 98 <101>; 109 <113>).
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