Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 4 StR 502/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5705

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja (zu I[X.] 1) StPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5; StGB § 2 Abs. 3 und 5 Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffang-rechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des [X.] der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwend-bar. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 Œ 4 [X.] Œ LG Halle 1. - 2 - [X.]wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] in der Verhandlung, [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Vertreter des [X.]. , Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen der Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 werden verworfen. 2. Der Angeklagte [X.] trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.]. Der Angeklagte [X.]trägt die Kosten sei-nes Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf [X.]fahrer, gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie wegen Betrugs und falscher Ver-sicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es unter Freispre-chung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst [X.] zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung ei-nes sichergestellten Revolvers angeordnet. 1 - 5 - Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten. Die Revision des Angeklagten [X.] , mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts rügt, richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen der [X.]. Der Angeklagte [X.]

wendet sich gegen seine [X.] wegen des Waffendelikts und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren, vom [X.] vertre-tenen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen, das Urteil zu Ungunsten beider Angeklagter angefochten. Bezüglich des Angeklagten [X.] beanstandet sie mit ihrem wirksam auf eine unterbliebene Entscheidung zum Verfall beschränkten Rechtsmittel (vgl. [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 12), die [X.] habe es entgegen § 111 i Abs. 2 StPO unterlassen festzustel-len, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. [X.] [X.] wendet sie sich gegen dessen Freisprechung von dem Vorwurf, an dem Raubüberfall auf einen Geldtranspor-ter am 10. März 2003 beteiligt gewesen zu sein. 2 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 3 [X.] 1. Das [X.] hat zu dem [X.] festgestellt: 4 a) In den Morgenstunden des 10. März 2003 überfielen der wegen ähnli-cher Taten bereits vorbestrafte Angeklagte [X.] und mindestens ein weiterer unbekannter Mittäter ein teilgepanzertes Geldtransportfahrzeug und erbeuteten 2.730.000 Euro. Der Geldtransporter befand sich auf dem Weg von der [X.]in M.

zur Kreissparkasse in [X.]. Im 5 - 6 - Werteraum des Fahrzeugs befanden sich insgesamt 3.265.000 Euro Bargeld. Fahrer war der Nebenkläger, Beifahrer der Zeuge [X.]. Der Angeklagte und sein Mittäter brachten den Geldtransporter auf der Bundesstraße nahe der Ortschaft [X.], indem sie sich mit einem zuvor gestohlenen, mit einem Dublettenkennzeichen eines typgleichen [X.] versehenen [X.] 740i vor den Transporter setzten, ihr Fahrzeug anhielten, sodann rückwärts fuhren und den Transporter rammten. [X.] und mit Sturmgewehren des Typs [X.], sog. Kalaschnikows, bewaffnet, verließen sie ihr Fahrzeug und zwangen die Begleiter des Geldtransportes zum Aussteigen. Als diese der Aufforderung nicht sogleich nachkamen, gab einer der Täter zwei Schüsse in die Seitenscheibe des Transporters und kurz darauf nochmals einen Feuerstoß aus der automatischen Waffe ab. Der Nebenkläger erlitt dadurch einen Durchschuss des rechten Beines. Die Begleiter des Geldtransportes [X.] gezwungen, sich bäuchlings auf den Bürgersteig zu legen. Mittels eines Trennschleifers wurde zunächst innerhalb des Fahrzeugs versucht, die Tür von der Schleuse zum Werteraum zu öffnen. Als dies misslang, durchtrennte [X.] , der sich dabei möglicherweise mit dem Mittäter abwechselte, mit dem Trennschleifer das Stahlblech der Heckklappe des Transporters und die dahinter montierte Sperrholzplatte. Anschließend wurde mittels eines Brechei-sens das Stahlblech aufgebogen. Durch die so geschaffene Öffnung gelang es dem Angeklagten und seinem Mittäter, insgesamt sieben Sicherheitstaschen mit 2.730.000 Euro Bargeld zu erbeuten und sodann zu flüchten. Den zur Tat verwendeten Pkw [X.] setzten sie später in [X.]. 6 b) Ausgehend von den Aussagen der in der Hauptverhandlung einver-nommenen Vernehmungsbeamten über die Angaben einer gesperrten [X.] ([X.]) der Polizei, hat sich das [X.] nur die Überzeugung 7 - 7 - von einer Tatbeteiligung des Angeklagten [X.] an dem [X.] zu bilden vermocht. Bezüglich dieses Angeklagten hat es die von den [X.] geschilderten Angaben der [X.], die sich ihre Erkenntnisse ihrerseits nur mittelbar von einer weiteren Person verschafft haben soll, durch zahlreiche [X.] bestätigt gesehen. Insbesondere habe der Angeklagte [X.] nach der Tat den Trennschleifer, der bei der Tat benutzt wurde, in [X.] gehabt und bei einem Bekannten untergestellt. Dieser sichergestellte Trennschleifer sei vor der Tat im August 2002 in einem Fachgeschäft unter An-gabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift erworben worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit stamme eine beim Kauf des Geräts geleistete Unter-schrift vom Angeklagten. Er habe ferner drei Monate vor der Tat in [X.] eine Wohnung angemietet und diese kurz nach der Tat wieder gekündigt. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten seien schließlich [X.], wie sie auch bei Herstellung der Kennzeichendubletten für das Tatfahrzeug verwendet worden seien, sichergestellt worden. Da die [X.] vergleichbar gewichtige Beweisanzeichen bei dem Angeklagten [X.] , dem [X.] des Angeklagten [X.], nicht festzustellen vermocht hat, hat es diesen vom Vorwurf einer Tatbeteiligung an dem Raub-überfall freigesprochen. 2. Nach den weiteren Feststellungen des [X.]s erlangte der An-geklagte [X.] durch bewusst falsche Angaben gegenüber der zuständigen [X.] zu Unrecht von Januar bis November 2005 7.747 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ferner verschwieg er im April 2005 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem [X.]u.a. vorhandenes Vermögen. 8 - 8 - I[X.] Der Angeklagte [X.] 9 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 10 Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Das [X.] hat zu Recht davon abgesehen, im Rahmen der Verurteilung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO den Umfang des aus der [X.] Erlangten zu bezeichnen und festzustellen, dass nur deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall erkannt wird, weil Ansprüche nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen. Die [X.] war wegen des auch für den Verfall geltenden [X.] an der Anwendung der erst nach der Tat in [X.] getretenen Neuregelung des § 111 i StPO gehindert. 11 a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zur [X.] geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zur Regelung des Verfalls im Vergleich zu der Neuregelung des § 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO das milde-re Recht im Sinne des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB darstellen. 12 Durch die Neufassung des § 111 i StPO im Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] I 2350 ff.), in [X.] seit dem 1. Januar 2007, hat der Gesetzgeber die Grundlagen für einen späteren [X.] des [X.] für Fälle geschaffen, in denen eine Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet. Zweck der Vorschrift ist es, eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage effektivere Vermögensab-13 - 9 - schöpfung der Täter und eine Stärkung des Opferschutzes zu schaffen. In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll durch die Neufassung des § 111 i StPO sichergestellt werden, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert nicht an den Täter zurückfällt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht geltend ma-chen und die Zwangsvollstreckung in die vorläufig sichergestellten [X.] und Vermögenswerte nicht betreiben ([X.]. 16/700 S. 9 und 16/2021 S. 1 und 4). Die Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens ist zwar im Rahmen einer "prozessualen Lösung" ([X.]. aaO) erfolgt. [X.] stellt der [X.] nach § 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO jedoch eine Modi-fizierung der materiell-rechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dar und unterliegt deshalb den Grundsätzen des [X.] nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB (vgl. Bohne/Boxleitner in NStZ 2007, 552, 555; [X.]/[X.] in wistra 2008, 1, 3 ff.). Dass die [X.] ihren Niederschlag in der Strafprozessordnung gefunden hat, steht dem nicht entgegen. Zwar hat sich durch die Einführung eines [X.]s des Staates an dem Grundsatz, dass eine Verfallsanordnung zwingend ausge-schlossen ist, wenn aus der Tat Ansprüche Verletzter herrühren, nichts geän-dert. Jedoch sah sich der Täter nach der bisherigen Rechtslage lediglich den Ansprüchen der durch die Tat Verletzten gegenüber. Im Rahmen der [X.] sichergestellte Vermögenswerte mussten deshalb u.U. wieder an den Täter herausgegeben werden, wenn die Geschädigten ihre Ansprüche nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 111 i StPO a.F. geltend machten. Diese den Täter begünstigende Rechtsposition, die unmittelbare Folge der Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB war, entfällt nunmehr, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit des § 111 i Abs. 2 StPO Gebrauch macht und durch die dort vorgesehene Feststellung die Basis für einen späteren [X.] - rechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 5 StPO schafft (vgl. [X.]. 16/700 S. 9). Seiner Rechtsnatur nach stellt deshalb die Feststellungsentscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO keine ausschließlich verfahrensrechtliche Regelung, sondern vor allem eine materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine auf-schiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staats dar, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht in-nerhalb der Frist des § 111 i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden. Für diese Auffassung spricht auch, dass der im [X.] zu fassenden Entschei-dung nach § 111 i Abs. 6 StPO über den Eintritt und den Umfang des staatli-chen Rechtserwerbs nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Die [X.] Grundlage für diese Entscheidung wird deshalb bereits im Urteil mit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (vgl. [X.]. 16/700 S. 18). 15 Mithin unterfällt die Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO, soweit sie die Grundlage für einen [X.] des Staates bildet, auf Grund ih-res materiell-rechtlichen Charakters dem Rückwirkungsverbot, so dass § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB zur Anwendung kommt. Danach erweist sich die frü-here Gesetzeslage als das mildere Recht (vgl. [X.]. 16/700 S. 20; so im Ergebnis wohl auch der 1. Strafsenat in [X.] NStZ 2006, 621; Mosba-cher/[X.] aaO S. 1, 4). 16 b) Soweit die Feststellung nach § 111 i Abs. 2 StPO gleichzeitig die Vor-aussetzung für die Anordnung einer verlängerten Rückgewinnungshilfe des Staates nach § 111 i Abs. 3 StPO bildet, kommt, worauf der Generalbundesan-walt zu Recht hinweist, der Vorschrift zwar zugleich eine verfahrensrechtliche 17 - 11 - Bedeutung zu. Dies eröffnet bei [X.], wie dem vorliegenden, indes nicht die Möglichkeit, im Urteil eine lediglich auf die Schaffung der Anordnungsvoraus-setzungen des § 111 i Abs. 3 StPO gerichtete, beschränkte Feststellungsent-scheidung zu treffen (so aber [X.]/[X.] aaO S. 4). Entgegen der Auf-fassung des [X.]s setzt nämlich die Anordnung einer [X.] Rückgewinnungshilfe nach § 111 i Abs. 3 StPO nach dem Gesetzes-zweck zwingend voraus, dass ein [X.] des Staates grundsätz-lich möglich ist. Nur für diese Fälle wird als flankierende prozessuale Maßnah-me die schon bisher gewährte Rückgewinnungshilfe des Staates im Interesse des Opferschutzes auf drei Jahre verlängert (vgl. [X.]. 16/700 S. 9). [X.] aber, wie hier, aus Rechtsgründen ein [X.] des [X.] aus, ist deshalb auch für die Anwendung der prozessualen Vorschrift des § 111 i Abs. 3 StPO kein Raum. 2. Die Revision des Angeklagten 18 Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 19 a) Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen. 20 aa) Soweit der Angeklagte mit einer Aufklärungsrüge geltend macht, die [X.] sei anhand der Verfahrensakten hinreichend identifizierbar und dem Ange-klagten bekannt gewesen, sie hätte deshalb in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden müssen, ist diese unbegründet. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung mitgeteilten Auszüge aus den Verfahrensakten belegen den [X.] nicht. Zwar steht der Ladung und Vernehmung eines [X.] eine Sperrerklärung grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr kann in Fällen, 21 - 12 - in denen sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die Identität des Zeugen ergeben, es die Aufklärungspflicht erfordern, dass das [X.] von Amts wegen Bemühungen entfaltet, den Namen eines Zeugen festzu-stellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen ([X.]St 39, 141, 144; [X.] NStZ 1993, 248). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gege-ben. Weder aus den wiedergegebenen Berichten und Aktenvermerken der Er-mittlungsbeamten noch aus dem Inhalt des mitgeteilten überwachten Telefonats lassen sich Rückschlüsse auf die Identität der [X.] ziehen. Anders als in der Ent-scheidung [X.]St 39, 141, 144 hat der Angeklagte auch keine Person namhaft gemacht, die mit der Person, deren Identität die Exekutive unter Berufung auf § 96 StPO nicht preisgegeben hat, identisch sein könnte. [X.]) Die ebenfalls unter [X.] erhobene [X.], es hätte ein weiteres Schriftsachverständigengutachten zur Beurteilung der Unter-schriften des Angeklagten und des Käufers des Trennschleifers eingeholt wer-den müssen, greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine (besonderen) Umstände dargetan, wonach sich das [X.] zu der Einholung eines wei-teren Schriftsachverständigengutachtens hätte gedrängt sehen müssen. Der [X.] weist zu Recht darauf hin, dass die Revision keine [X.] für Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufzeigt. [X.] hat auch die ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen erschöp-fend behandelt. Er hat insbesondere - entgegen dem [X.] - Ausführungen dazu gemacht, dass und weshalb signifikante Aussagen nur [X.] des gleich lautenden Anfangsbuchstabens der zu vergleichenden Unter-schriften möglich sind ([X.] und 8 des Gutachtens) und die insoweit festgestell-ten Besonderheiten deshalb für eine "bedingte Individualisierung" geeignet sind. 22 - 13 - Soweit die Revision vorbringt, der Sachverständige habe sich bei der Un-tersuchung des Schreibdrucks keiner modernen technischen Mittel bedient, versäumt sie es, im Einzelnen nachvollziehbar mitzuteilen, welche "hochtechni-schen" Untersuchungsmethoden zur Schreibdruckanalyse im konkreten Fall den angewandten physikalisch/technischen Methoden, die in der Fachliteratur als ausreichend anerkannt werden (vgl. [X.], Gerichtliche Schriftvergleichung S. 249), überlegen gewesen wären und deshalb zur Einholung eines Zweitgut-achtens gedrängt hätten. 23 Schließlich drängte auch der Umstand, dass mit der Gutachtenerstattung ein "privater Sachverständiger" betraut war, hier nicht zur Einholung eines wei-teren Schriftgutachtens. Denn anders als in dem in [X.]St 10, 116 ff. entschie-denen Fall, kam hier dem Schriftgutachten für die Bejahung der Schuldfrage, insbesondere für die "Zuordnung" des sichergestellten Trennschleifers zum [X.], nicht die allein entscheidende Bedeutung zu. 24 [X.]) Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung zweier auf die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens gerichteter [X.] gerügt wird zum Nachweis, dass der sichergestellte Trennschleifer nicht das Tatwerkzeug war, greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits [X.], ob die [X.] zulässig erhoben ist, da die im Ausgangsantrag in Bezug ge-nommenen Lichtbilder nicht mitgeteilt worden sind. Das [X.] hat die [X.] Begründung zurückgewiesen. Es hat bei der Ableh-nung der Anträge auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Entscheidung 1). Bereits der Ausgangspunkt der [X.], mit dem sichergestellten Trennschleifer könne die weiße Tür zum [X.] nicht beschnitten worden sein, weil ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. keine weißen Partikel am Trennschleifer [X.] - gestellt worden seien, ist falsch. Das Gegenteil hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Gutachten nachvollzieh-bar ausgeführt. Der Sachverständige hat auch vergleichende Untersuchungen dieser weißen Spuren mit weißen Substanzen, die im Inneren des Geldtrans-porters vor der [X.] gefunden wurden, durchgeführt, eine Übereinstimmung der Substanzen jedoch nicht festzustellen vermocht. Eine weitergehende Ver-gleichsuntersuchung der am Trennschleifer gesicherten weißen Spuren drängte sich nicht auf. Eine Klärung, ob sich diese Spuren einer Schnittführung an der Tür zum Werteraum zuordnen lassen, hätte das Vorliegen einer Vergleichspro-be des [X.] vorausgesetzt. Eine solche stand der [X.] nicht zur Verfügung. Soweit die Revision unter [X.] beanstandet, es hätte nicht nur der Vorfilter des Trennschleifers, sondern auch der dahinter lie-gende [X.] auf Staubpartikel untersucht werden müssen, wird aus den in der Antragsschrift des [X.]s dargelegten Gründen nicht deut-lich, weshalb sich die [X.] zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. [X.]) Auch die [X.], das [X.] habe die als wahr unterstellte [X.], der Lebensgefährte der Mutter des Angeklagten [X.] sei für diesen eine vaterähnliche Bezugsperson gewesen, in den Urteilsgründen als unerheblich behandelt, greift nicht durch. Das [X.] hat diese Tatsache nicht als tatsächlich bedeutungslos behandelt, sondern es hat sich mit der Mög-lichkeit auseinandergesetzt, dass [X.]mit der Bezeichnung "Alter" in dem von der [X.] geschilderten Gespräch auch den Lebensgefährten seiner Mutter gemeint haben könnte. Es hat aus der wahr unterstellten Tatsache aller-dings nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen. Hierzu war es 27 - 15 - nicht gehalten. Das Gericht braucht aus einer als wahr unterstellten Indiztatsa-che nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die der Antragsteller gezogen [X.] will ([X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1). b) Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Be-weiswürdigung weist auch zur Tat vom 10. März 2003 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 28 Bei Würdigung der Angaben der einvernommenen Vernehmungs- bzw. Führungsbeamten der [X.] zu einem Gespräch, in welchem [X.] seinen Vater, den Angeklagten [X.]

, der Tatbeteiligung an dem verfah-rensgegenständlichen Raubüberfall bezichtigt haben soll, hat das [X.] den eingeschränkten Beweiswert der Aussagen dieser "Zeugen vom Hörensa-gen" nicht verkannt und bedacht, dass solche Angaben den Feststellungen re-gelmäßig nur dann zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden ([X.]St 36, 159, 166 m.w.N.). Das [X.] hat ferner gesehen, dass diese Einschränkungen in besonderer Weise gelten, wenn die [X.] in den polizeilichen Vernehmungen ihrerseits nur Bekundungen eines Dritten, wie hier dem Gesprächspartner des Angeklagten [X.] , wiedergegeben hat, also selbst nur "Zeuge vom [X.]" gewesen ist (vgl. [X.] StV 1996, 583). 29 Solche gewichtigen Indizien hat das [X.] festgestellt und sich [X.] im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände die Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten [X.] an dem Raubüberfall verschafft. 30 - 16 - Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen. 31 aa) Das [X.] hat bei Prüfung der Frage, ob der sichergestellte Trennschleifer dem Angeklagten "zuzuordnen" ist, nicht, wie die Revision meint, das Schweigen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet. Das [X.] hat sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte den si-chergestellten Trennschleifer für eine dritte Person bei seinem Bekannten un-tergestellt hat. Es hat diese Möglichkeit mit der Begründung verworfen, dies sei weder vom Angeklagten behauptet worden, noch sei den hierzu vernommenen Zeugen etwas Derartiges bekannt gewesen, noch sprächen "andere" [X.] für diese Möglichkeit. 32 Eine unzulässige Verwertung des Schweigens des Angeklagten liegt [X.] nicht. Vielmehr hat das [X.] das Schweigen des Angeklagten zur Kenntnis genommen und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich für die erwogene Möglichkeit, der sichergestellte Trennschleifer sei einem Dritten zu-zuordnen, in keiner Hinsicht Anhaltspunkte gefunden haben. 33 [X.]) Die Ausführungen im Urteil lassen auch nicht besorgen, dass die [X.] dem Gutachten des Schriftsachverständigen zur Beurteilung der beim Kauf des sichergestellten Trennschleifers geleisteten Unterschrift einen zu hohen Beweiswert zugemessen hat. Das [X.] hat nicht verkannt, dass nach den Darlegungen des Sachverständigen für eine Urheberschaft des [X.] nur eine hohe und damit eingeschränkte Wahrscheinlichkeit spricht. Die Feststellung, der Angeklagte sei Käufer des Geräts gewesen wird ersicht-lich nicht ausschließlich auf das Ergebnis des Schriftgutachtens zurückgeführt, also nicht, wie die Revision meint, "absolut gesetzt". Diese Feststellung hat das [X.] vielmehr unter Heranziehung weiterer Indizien, etwa dem Besitz 34 - 17 - des Geräts nach der Tat, getroffen, die in ihrer Gesamtheit den jedenfalls mög-lichen Schluss auf die Käufereigenschaft des Angeklagten zulassen. [X.]) Schließlich beruht auch die Feststellung, der dem Angeklagten zuzu-ordnende Trennschleifer sei Tatwerkzeug gewesen, auf einer tragfähigen [X.]ngrundlage. Den Umstand, dass die an dem Trennschleifer gesicherten weißen Partikelspuren nicht zuzuordnen waren, hat die [X.] im Rah-men einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkenntnisse zu den im Fahrzeug und am Trennschleifer gesicherten Spuren bedacht. Der Schluss, dass auf Grund einer signifikanten Übereinstimmung mehrerer Spuren der [X.], zudem unter verdächtigen Umständen erworbene und aufbewahrte Trenn-schleifer bei der Tat verwendet wurde, ist deshalb nicht nur möglich, sondern nahe liegend. 35 II[X.] Der Angeklagte [X.]36 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 37 a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit der Angeklagte vom Vorwurf einer Tatbeteiligung am Raubüberfall freigesprochen worden ist, keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung hält rechtli-cher Überprüfung stand. Sie weist weder Lücken noch Widersprüche auf, noch stellt sie überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung. 38 - 18 - Das [X.] geht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass die Aussagen der einvernommenen Vernehmungsbeamten über die An-gaben der [X.] über die bereits oben (I[X.] 2. b) dargelegten Einschränkungen hin-aus auch deshalb besonders sorgfältiger Überprüfung bedurften, weil sich eine Tatbeteiligung des Angeklagten [X.]

an dem Raubüberfall - anders als beim Angeklagten [X.] - nicht eindeutig, sondern nur mittelbar aus den mitgeteilten Schilderungen der [X.] ergibt. Mit Blick auf mögliche Über-tragungsfehler des [X.] waren deshalb an die Überprüfung der Aussagen der "Zeugen vom [X.]" noch höhere Anforderungen als beim Angeklagten [X.] zu stellen. 39 Es ist in Folge dessen nicht zu beanstanden, dass sich das [X.] in Ermangelung aussagekräftiger Indizien, die, ähnlich wie beim Angeklagten [X.], einen direkten Bezug des Angeklagten zu der Tat vom 10. März 2003 aufweisen, nicht die Überzeugung von einer Mittäterschaft des Angeklagten [X.]am Raubüberfall zu verschaffen vermocht hat. Das [X.] hat dabei weder verkannt, dass sich die Angaben der [X.] der [X.] in Bezug auf den Angeklagten [X.] bestätigt haben, noch hat es gewichtige Umstände, die für eine Täterschaft des [X.] sprechen könnten, bei seiner Wertung außer Acht gelassen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die [X.] den Geldbewegungen auf den Auslandskonten des Angeklagten [X.]keine höhere Beweisbe-deutung beigemessen hat, zumal auf diese Konten bereits vor der Tat vom 10. März 2003 hohe Geldbeträge geflossen sind. 40 b) Eine Ergänzung der den Angeklagten [X.]betreffenden Ein-ziehungsanordnung in Bezug auf die sichergestellte Munition kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, da das 41 - 19 - Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht zu seinen Ungunsten angefochten ist ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00). 2. Die Revision des Angeklagten 42 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung einen sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen. 43 Tepperwien Maatz [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 502/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 4 StR 502/07 (REWIS RS 2008, 5705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5705

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