Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 1 StR 24/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6714

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 24/14

vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. März
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
August 2013 im Strafausspruch abgeändert, indem folgende [X.] festgesetzt werden:
a) bei dem Angeklagten H.

im Rahmen des [X.] (Überfall T.

) für den besonders schwe-ren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und sechs Monate und für den Computerbetrug sieben Monate sowie im Rahmen des Tatgeschehens [X.] ([X.]

) für den ersten Computerbetrug sechs Monate und für den zwei-ten Computerbetrug sieben Monate;
b) bei dem Angeklagten Br.

im Rahmen des [X.] (Überfall T.

) für den besonders schwe-ren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und für den Computerbetrug sechs Monate sowie im Rahmen des [X.] ([X.]

) für den ersten Compu-terbetrug fünf Monate und für den zweiten Computerbetrug sechs Monate.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit ge-

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatein-heitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Computer-i-heitsstrafen verurteilt: den Angeklagten H.

unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel zu elf Jahren, den Angeklagten Br.

zu zehn Jahren.
Die mit Verfahrensrügen und Sachrügen begründeten Revisionen führen lediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen. Im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zutreffen-den Ausführungen in der Zuschrift des [X.]. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend, dass weitere [X.] eines Angeklagten, der sich bereits

wie hier

zu einem früheren Zeitpunkt umfassend zur Sache eingelassen hat, nicht jeweils gesonderter Pro-tokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1 StPO unterliegen, auch nicht, wenn diese 1
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späteren Einlassungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse be-treffen. Der gerügte
Verstoß gegen § 261 StPO ergibt sich entgegen der [X.] der Revision deshalb nicht aus dem Protokoll.
Unabhängig von der Frage, ob das Rekonstruktionsverbot dem Erfolg einer derartigen Verfahrensrüge entgegensteht, ist der behauptete [X.] damit jedenfalls nicht bewiesen, da nach der dienstlichen Erklärung des [X.] der Staatsanwaltschaft und nach den Urteilsgründen die [X.] die Schilderungen des Sachverständigen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jeweils als zutreffend anerkannt und ergänzend hierzu Angaben gemacht haben.
2. Zu den Sachrügen:
a) Das Urteil leidet an einem unauflösbaren Widerspruch zwischen den in der Vorbemerkung mitgeteilten [X.] ([X.]) und den in den weiteren Gründen im Rahmen der Strafzumessung mitgeteilten Einzelfrei-heitsstrafen ([X.] f., 39). Der Senat erkennt deshalb auf die jeweils gering-fügig niedrigeren [X.].
Keinen Widerspruch enthalten die Urteilsgründe hinsichtlich der für die zweite Raubtat ([X.]

) verhängten [X.], die jeweils auch die höchsten [X.] (und damit die Einsatzstrafen) bilden. Insoweit widerspruchsfrei wird als Strafe für den im Rahmen des [X.] [X.] begangenen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen für den Angeklagten H.

eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren und für den Angeklagten Br.

eine Freiheitsstrafe in 4
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Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten benannt. Insoweit bedarf es [X.] Neufestsetzung der [X.].
Der Senat schließt aus, dass sich die geringfügige Verringerung der Ein-zelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgewirkt hätte, weil die höchsten [X.] von acht Jahren bzw. sieben Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben und diese Einsatzstrafen ohnehin nur moderat er-höht wurden.
b) Soweit die Revisionen jeweils die Annahme eines besonders schwe-ren Raubes im Fall III.1 rügen, verkennen sie, dass nach den Feststellungen des [X.] das Brecheisen zum Zweck der Einschüchterung dem [X.] so vorgehalten wurde, dass sich die Spitze unmittelbar vor seinen Augen befand, was ihn zu Tode ängstigte ([X.]). Damit lag ein Verwenden dieses gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und

c) Keinen Rechtsfehler belegen auch die übrigen sachlich-rechtlichen Einzelbeanstandungen der [X.]:
Nach den insoweit tragfähig belegten Feststellungen des [X.] lagen die Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht vor; den Angaben der Angeklagten zu weitergehendem [X.] hat das [X.] aus nachvollziehbaren Gründen keinen Glauben geschenkt ([X.] ff., 39). Die Annahme von Tatmehrheit bezüglich der Taten des [X.] im Komplex [X.] ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen rechtlich zutref-fend. Soweit die Revisionen an dieser und anderer Stelle Urteilsfremdes vor-bringen, können sie damit im Rahmen der Sachrüge kein Gehör finden. Dass die [X.] die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt hat, begegnet aus 8
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den vom [X.] angeführten Gründen keinen Bedenken, da die Voraus-setzungen eines hinreichenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach den Urteilsfest-stellungen nicht vorliegen. Soweit die Revisionen die Strafzumessung im [X.] beanstanden, erschöpfen sich die Ausführungen in dem in der Revision unbehelflichen Versuch,
eine andere Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen.
3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit
den gesamten Kosten ihrer im Übrigen erfolglosen Rechtsmittel zu belasten

473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).
Raum Rothfuß Graf

Radtke

Mosbacher
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Meta

1 StR 24/14

27.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 1 StR 24/14 (REWIS RS 2014, 6714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6714

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