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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:131117[X.]NOTST.[X.]RFG.4.17.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
NotSt([X.]) 4/17
vom
13. November
2017
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 17 Abs. 1
§
17 Abs.
1 [X.] verpflichtet den Notar bei der Vornahme von [X.], an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grund-sätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.
[X.], [X.]eschluss vom 13. November 2017 -
NotSt([X.]) 4/17 -
[X.]
in der Disziplinarsache
-
2
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wegen
Disziplinarverfügung
-
3
-
Der
Senat für Notarsachen des
[X.] hat am 13. November 2017
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.] Dr. Radtke und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn
beschlossen:
Der Antrag des [X.], die [X.]erufung gegen das ihm am 4. Mai 2017 zugestellte Urteil des Notarsenats des [X.] zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1986 Notar mit [X.] in [X.]. Er ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getre-ten.
Durch Disziplinarverfügung vom 2.
September 2016 hat der [X.]eklagte dem Kläger wegen eines Dienstvergehens aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten aus §
17 [X.] einen Verweis erteilt. Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat in Übereinstimmung mit der Disziplinarverfügung des [X.]eklagten eine 1
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Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Kläger bei der [X.]eurkundung eines Grundstückskaufvertrags am 2.
April 2013 nicht die Vertretungsmacht der für die Käuferin, eine [X.], im Kaufvertrag als Vertre-ter genannten Personen überprüft hat.
II.
Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist unbegründet.
1.
Der Zulassungsgrund aus §
105 [X.], § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.]DG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO
-
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (zum Maßstab vgl. Senat, [X.]eschluss vom 23. November 2015 -
NotS([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 312 mwN) -
ist nicht gegeben.
2.
Das [X.] hat die nach dem festgestellten Sachverhalt vorliegende schuldhafte Amtspflichtverletzung zutreffend als Dienstvergehen gemäß §
95 [X.] bewertet. Zweifel an der Angemessenheit der dafür ver-hängten Sanktion in Gestalt eines Verweises (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]) be-stehen ebenfalls nicht.
a)
Das [X.] ist zu Recht von einer Verletzung der den Klä-ger treffenden Amtspflicht aus §
17 Abs.
1 [X.] im Zusammenhang mit der [X.]eurkundung des fraglichen Grundstückskaufvertrags vom 2.
April 2013 aus-gegangen. Der Kläger war verpflichtet, vor dieser [X.]eurkundung die Existenz der
Vertretungsmacht der als Vertreter der Käuferin, einem im Vertrag als "E.
Ltd."
mit Sitz in [X.] bezeichneten Unternehmen, benannten natürlichen Per-sonen zu überprüfen.
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aa)
Gemäß §
17 Abs.
1 Satz 1 [X.] soll der Notar den Willen der [X.] erforschen, den Sachverhalt klären und die [X.]eteiligten über die rechtli-che Tragweite des Geschäfts belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den Willen der [X.]eteiligten vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 2014 -
NotSt([X.]) 1/14, [X.]Z 203, 273, 280 Rn.
28; [X.] vom 23.
November 2015 -
NotSt([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 314 mwN; [X.], Urteile vom 21.
Januar 2016 -
III
ZR 160/15, juris Rn.
12; vom 24.
April 2008 -
III
ZR 223/06, [X.], 287, juris Rn. 13; vom 19.
Oktober 1995 -
IX
ZR 104/94, NJW 1996, 520, juris Rn.
14 f.; vom 6.
November 1986
-
IX
ZR 125/85, NJW 1987, 1266 juris Rn.
32). Der Notar kann den Willen der [X.]eteiligten aber nur dann richtig erfassen
und in eine rechtliche Form kleiden, wenn er den zugrundeliegenden Sachverhalt kennt. Deshalb muss er den [X.] des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. Er darf sich dabei zwar regelmäßig auf die tatsächlichen Angaben der [X.]eteiligten ohne eigene Nachprüfung verlassen. Er muss allerdings bedenken, dass [X.]eteiligte ent-scheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche [X.]egriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (Senat, [X.]eschluss vom 23. November 2015 -
NotSt([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 314; [X.], Urteile vom 19. Oktober 1995 -
IX ZR 104/94, NJW 1996, 520 Rn.
15; vom 6. November 1986 -
IX ZR 125/85, NJW 1987, 1266 Rn.
32, jeweils mwN). Der Notar darf deshalb nicht ohne eigene Nachprü-fung Äußerungen [X.] Personen über rechtliche [X.]egriffe und [X.], die als Tatsachen dargestellt werden oder mit tatsächlichen Angaben verbunden sind, zugrunde legen, weil solche Erklärungen nicht auf Sachkunde beruhen und deswegen unzuverlässig sind ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1993
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IX ZR 66/92, [X.] 1993, 1244, 1245 mwN).
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bb)
Diese allgemein für den Inhalt der Pflichten aus §
17 Abs.
1 [X.] geltenden Maßstäbe hat der [X.]undesgerichtshof
für [X.]eurkundungen unter Mit-wirkung von (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten) Vertretern konkretisiert. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Notar als Ausfluss des durch §
17 Abs.
1 [X.] festgelegten Pflichtenkreises bei der [X.]eurkundung von Willenserklärungen eines Vertreters dessen Vertretungsmacht prüfen ([X.], Urteile vom 21.
Januar 1988 -
IX ZR 252/86, [X.] 1988, 578; vom 27.
Mai 1993 -
IX ZR 66/92, [X.] 1993, 1244 f. und vom 26.
Juni 1997 -
IX ZR 163/96, [X.] 1997, 985; ebenso die wohl einhellige Auffassung in der Literatur, etwa [X.] [X.] 1993, 276, 277; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
5; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 4.
Aufl.,
[X.] §
12 Rn.
1 mwN). Materiell leitet sich diese Prüfungspflicht aus dem allgemein mit §
17 Abs.
1 [X.] verfolgten Zweck ab. Die dort enthaltene [X.] soll die Errichtung einer dem Willen der [X.]eteiligten [X.], rechtswirksamen Urkunde gewährleisten. Dies schließt die Verpflich-tung ein, die Vertretungsmacht eines [X.]eteiligten zu prüfen, der eine zu [X.] Erklärung als Vertreter eines anderen abgeben will. Denn durch eine solche Erklärung wird der Vertretene grundsätzlich lediglich dann im Sinne von §
164 Abs.
1 [X.]G[X.] gebunden, wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1993 -
IX ZR 66/92, [X.] 1993, 1244).
Das aus dem Zweck
der Vorschrift
abgeleitete Auslegungsergebnis wird durch die [X.] bestätigt. §
29 Abs.
1 Satz
1 [X.] sah in [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1.
Januar 1970 ([X.]G[X.]l. 1969 I S.
1513) geltenden Fassung die ausdrückliche Pflicht des Notars zur Prüfung der Vertretungsmacht der [X.]eteiligten vor. Mit der durch §
57 Abs.
17 Nr.
8 [X.] angeordneten Aufhebung von §
29 [X.] aF sollte keine Ände-rung der bis dahin bestehenden Gesetzeslage erfolgen (vgl. [X.]T-Drucks. V/3282 8
9
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7
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S.
32 linke Spalte; [X.], Urteil vom 21.
Januar 1988 -
IX ZR 252/86, [X.] 1988, 578; [X.] in [X.]/Vaasen aaO [X.] §
12 Rn.
1).
In der [X.] zum [X.] wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die "Grundvorschrift"
in §
17 Abs.
1 und 2 [X.] auch die Prüfung der Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis der [X.]eteiligten be-inhalte; deshalb sei die
Vorschrift des §
29 Abs.
1, 2 [X.] (aF) entbehrlich ([X.]T-Drucks. V/3282 S.
32 linke Spalte).
cc)
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das [X.] in nicht zu beanstandender Weise die Vornahme der [X.]eurkundung des fraglichen Grundstückskaufvertrags ohne vorherige Prüfung der
Existenz der Verkäuferin sowie
Vertretungsmacht der als Vertreterin der Käuferin benannten Personen als Verletzung der Amtspflichten aus §
17 Abs.
1 [X.] gewertet. Nach dem unstreitigen Sachverhalt waren bei der fraglichen [X.]eurkundung am 2.
April 2013 außer dem Kläger als natürliche Personen lediglich der Geschäftsführer der Verkäuferin, einer GmbH inländischen Rechts, sowie eine Notariatsfachan-gestellte aus dem Notariat des [X.] anwesend. Ausweislich der eigenen Angaben des [X.] in seiner [X.]egründungsschrift vom 27.
Juni 2016 trat die Angestellte dabei als vollmachtlose Vertreterin der als Vertreter der in der [X.] bezeichneten Käuferin genannten natürlichen Personen auf.
Der Kläger trägt selbst nicht vor, die Existenz des angeblich vertretenen [X.] Unternehmens und einer für dieses bestehenden Vertretungs-macht der in der Urkunde genannten natürlichen Personen geprüft zu haben. [X.]ezüglich des [X.]estehens des [X.] Unternehmens hätte die [X.] unweigerlich zu dem Ergebnis geführt, dass dieses zum [X.]eurkundungs-zeitpunkt jedenfalls nicht unter der in der Vertragsurkunde verwendeten Firma "E.
Ltd."
bestand. Wie sich aus einer bei den als [X.]eiakten dieses Verfah-10
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8
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rens hinzugezogenen Akten des Landgerichts [X.] zu dem Aktenzeichen 9 OH 51/14 (165) befindlichen, in [X.] vorliegenden [X.]escheini-gung des Registrar of Companies der Republik [X.] ([X.]latt 127 und 127 R der genannten Verfahrensakten) ergibt, ist erst mit Wirkung vom 5.
Juni 2013 das bis dahin unter "F.
Ltd."
firmierende Unternehmen aufgrund Namens-änderung unter der Firma "E.
Ltd."
geführt worden. Im Hinblick auf die [X.] der als Vertreter benannten natürlichen Personen ist zudem nicht ersichtlich, ob diese als gesetzliche Vertreter oder als rechtsgeschäftlich [X.]evollmächtigte des [X.] Unternehmens -
gleich ob unter der Firma "F.
Ltd."
oder "E.
Ltd."
auftretend -
handelten. Soweit sich der Kläger möglicherweise auf Auskünfte des gesetzlichen Vertreters der Verkäufe-rin über die Vertretungsmacht auf Käuferseite verlassen haben sollte, hebt dies die Verletzung seiner Amtspflicht aus §
17 Abs.
1 [X.] nicht auf. Gerade im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse ausländischer Gesellschaften darf sich ein Notar wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der [X.]eurteilung wirksamer Vertre-tung nicht lediglich auf Angaben an der [X.]eurkundung [X.]eteiligter verlassen ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1993 -
IX ZR 66/92, [X.] 1993, 1244, 1245).
dd)
Die Erfüllung der auf die Existenz und die Vertretungsmacht als [X.] handelnder Urkundsbeteiligter bezogenen Prüfungspflicht ist auch hin-sichtlich juristischer Personen ausländischen Rechts nicht unzumutbar. Soweit eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht geltend gemacht wird, ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde (ggf. mit weiteren Nachwei-sen wie z.[X.]. Apostille) grundsätzlich ebenso wie bei reinen [X.] möglich. Unterbleibt die Vorlage einer solchen Urkunde oder können die Voraussetzungen der
gesetzlichen
Vertretung ausländischer juristischer Perso-nen vor der Vornahme der [X.]eurkundung nicht geklärt werden und ergeben sich deshalb Zweifel am [X.]estehen der Vertretungsmacht bzw. der Existenz der [X.]
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tretenen,
hat
der Notar die sich daraus ergebenden [X.]edenken mit den [X.]eteilig-ten zu erörtern (§
17 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Verlangen diese dennoch die [X.]e-urkundung, kann der Notar
das Geschäft
trotz seiner Zweifel an dessen
Wirk-samkeit beurkunden, hat dann allerdings gemäß §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.] einen darauf bezogenen Vorbehalt in die Niederschrift aufzunehmen (vgl. [X.] aaO [X.] 1993, 1244). Keine dieser durch das Gesetz eröffneten Möglichkei-ten, die hier fraglichen Amtspflichten zu erfüllen, hat der Kläger ergriffen.
ee)
Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung war seine Prüfungspflicht aus §
17 Abs.
1 [X.] im Hinblick auf das Auftreten einer [X.] [X.] als vollmachtlose Vertreterin der in der Urkunde als Vertreter der "E.
Ltd."
benannten natürlichen Personen nicht erst zum
Zeitpunkt der "endgültigen Genehmigung"
des beurkundeten Geschäfts zu er-füllen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen muss der Notar die Errichtung einer dem Willen der [X.]eteiligten entsprechenden rechtswirksamen Urkunde gewährleisten. Maßgeblich ist für die [X.]eurteilung der Wirksamkeit der Zeitpunkt der [X.]eurkundung. Ist der Notar bereits zu diesem Zeitpunkt vom Fehlen der Vertretungsmacht überzeugt und erscheint eine Genehmigung des Geschäfts durch den Vertretenen ausgeschlossen, verpflichten §
14 Abs. 2 [X.] und §
4 [X.] ihn dazu, die [X.]eurkundung abzulehnen ([X.] aaO [X.] 1992, 1144; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
14 Rn.
96; [X.] in [X.]/Vaasen aaO [X.] §
14 Rn.
95). Hinzu kommt, dass bei einer späteren Genehmigung des Geschäfts der die Genehmigungserklärung beurkundende Notar zu keiner Prüfung hinsichtlich der Existenz des Vertrete-nen und der Vertretungsberechtigung der unterzeichnenden Personen ver-pflichtet ist (vgl. §
40 [X.]).
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b)
Das [X.] hat zudem zutreffend einen (wenigstens) fahr-lässig begangenen und damit schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus §
17 Abs.
1 [X.] bejaht. Angesichts der seit 1988 bestehenden Rechtspre-chung bezüglich der in §
17 Abs.
1 [X.] enthaltenen Pflicht zur Prüfung der Vertretungsmacht als Vertreter der an dem beurkundeten Geschäft [X.]eteiligten sowie der zuvor ausdrücklich erfolgten Kodifizierung dieser Pflicht (§
29 Abs.
1 [X.] aF) wäre auch die Annahme einer schwerer wiegenden Schuldform rechtlich nicht zu bestanden gewesen. Soweit der Kläger in seiner [X.] durch die [X.]ezugnahme auf einen wissenschaftlichen [X.]eitrag ([X.], [X.] 2004, 2795-2803) einen auf die Zumutbarkeit der Pflichterfüllung bezogenen Irrtum geltend machen wollte, wäre ein solcher Irrtum im Hinblick auf die vorgenommene [X.]eurkundung schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Der [X.]eitrag befasst sich mit dem [X.] (und [X.]) Gesellschafts-recht und nicht mit dem Recht [X.]s. Im Übrigen zeigt
der fragliche [X.]eitrag (ab S.
2799) gerade auf, welche Möglichkeiten einem inländischen Notar zur [X.] stehen, Nachweise über die [X.] von private limited companies [X.] Rechts zu erlangen. Angesichts der gefestigten Recht-sprechung des [X.] zur Prüfpflicht des inländischen Notars bei für ausländische Gesellschaften auftretenden Vertretern wäre ein solcher Irr-tum, sollte er als Verbotsirrtum einzuordnen sein -
was vorliegend keiner Ent-scheidung bedarf -
im Übrigen vermeidbar im Sinne der für §
17 StG[X.] gelten-den, hier heranzuziehenden Maßstäbe gewesen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9.
Dezember 1991 -
NotSt([X.]) 1/91, [X.], 1179 mwN; [X.]eschluss vom 23.
November 2015 -
NotSt([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 313).
c)
Im Hinblick auf die Auswahl der für das Dienstvergehen (§
95 [X.]) verhängten
Sanktion in Form des
Verweises (§
97 Abs.
1 [X.]) bestehen gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das 14
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[X.] hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Verstoß gegen §
17 Abs.
1 [X.] notarielle Kernpflichten betrifft (stRspr.; näher Senat, [X.]eschluss vom 23.
November 2015 -
NotSt([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 316 mwN). Die bislang fehlende disziplinarische [X.]elastung des [X.] ist ausdrücklich zu sei-nen Gunsten berücksichtigt worden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
109 [X.], §
77 Abs.
1 [X.]DG i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
109 [X.], §
78 Satz 2 [X.]DG i.V.m.
§
52 Abs.
2 GKG.
Galke
Radtke [X.]
Strzyz Hahn
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2017 -
Not 14/16 -
16
Meta
13.11.2017
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2017, Az. NotSt (Brfg) 4/17 (REWIS RS 2017, 2508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2508
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotSt (Brfg) 4/17 (Bundesgerichtshof)
Beurkundung unter Mitwirkung eines Vertreters: Prüfungspflichten des Notars
NotSt (Brfg) 5/15 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 5/15 (Bundesgerichtshof)
Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des Urkundsnotars
NotSt (Brfg) 3/15 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 3/15 (Bundesgerichtshof)
Disziplinarverfügung gegen einen Notar: Vornahme von Grundschuldbestellungen durch einen Mitarbeiter aufgrund der ihm in Grundstückkaufverträgen …
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