Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2015, Az. NotSt (Brfg) 5/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 1953

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Gegenstand

Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des Urkundsnotars


Leitsatz

Die Pflicht des Notars zu strikter Neutralität endet bei notarieller Beurkundungstätigkeit nicht mit der Vornahme der Beurkundung als solcher.

Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des [X.] vom 28. April 2015 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1999 Notar mit Amtssitz in [X.]. Er übt seine Tätigkeit u.a. in einer Sozietät mit einem weiteren Rechtsanwalt aus.

2

Im [X.] an einen von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrag trat der daran beteiligte Käufer an den Kläger heran und machte Sachmängel geltend. Der Kläger wandte sich daraufhin seinerseits mit mehreren Schreiben an die Verkäuferin. In einem dieser Schreiben führte der Kläger u.a. aus, der im Vertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife nicht ein, weil der geltend gemachte Mangel der Verkäuferin bekannt gewesen sei, sie ihn aber verschwiegen habe. Den Vorgang zeigte die Verkäuferin gegenüber dem Präsidenten des [X.] [X.]       an. Aufgrund dessen leitete die [X.]eklagte im Februar 2013 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Dieses Verfahren erweiterte sie später auf weitere gegen den Kläger erhobene Vorwürfe. Grund dafür waren zum einen, sich im Rahmen einer Notarprüfung ergebende [X.]eanstandungen in [X.]ezug auf Verwahrgeschäfte des [X.]. Zum anderen war der [X.]eklagten ein Vorgang angezeigt worden, bei dem es im [X.] an ein von dem Kläger [X.] zu gerichtlich ausgetragenen Erbauseinandersetzungen gekommen war.

3

Durch Disziplinarverfügung vom 18. Juni 2014 hat die [X.]eklagte dem Kläger wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro auferlegt. Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Klage als unbegründet erachtet. Der Kläger habe in einem Fall gegen seine Pflicht zur Neutralität gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 [X.] verstoßen sowie in einem weiteren Fall seiner Pflicht aus § 17 Abs. 1 [X.]eurkG zur ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt. Zudem lägen bei fünf verschiedenen Verwahrungsgeschäften Verstöße u.a. gegen § 54a Abs. 5 und 6 sowie § 54b Abs. 3 [X.]eurkG vor. Ungeachtet des Umstandes, dass eine dem Dienstvergehen auch zugrunde gelegte Verletzung von § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] verjährt sei, sei die Höhe der verhängten Geldbuße nach Auffassung des [X.]s nicht zu beanstanden.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist unbegründet.

5

1. Der [X.] aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (iVm § 111d Satz 2 [X.]) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat ([X.] 110, 77, 83 Rn. 52; [X.] 125, 104, 140 Rn. 96; [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 2011/10 - juris Rn. 17; [X.]eschluss vom 16. Juli 2013 - 1 [X.]vR 3057/11 - juris Rn. 36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 16. Juli 2013 - 1 [X.]vR 3057/11 - juris Rn. 40).

6

An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das [X.] hat die aufgrund zwischen den [X.]eteiligten unstreitigen Sachverhalten festgestellten schuldhaften Amtspflichtverletzungen zutreffend als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 95 [X.] bewertet. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zur Höhe der verhängten Geldbuße bestehen ebenfalls nicht.

7

a) Das [X.] hat das näher festgestellte Verhalten des [X.] im zeitlichen Nachgang zur [X.]eurkundung des Grundstückskaufvertrags [X.]     /J.      vom 21. September 2011 ([X.].       ) zu Recht als schuldhaften Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Notars aus § 14 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 3 Satz 2 [X.] gewertet.

8

aa) Die Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] verbietet dem Notar bei der Ausübung seiner beurkundenden Amtstätigkeit einzelne Urkundsbeteiligte zu bevorzugen oder zu benachteiligen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 46). Er muss vielmehr unparteiischer [X.]etreuer aller [X.]eteiligten sein (Senat, [X.]eschluss vom 20. Januar 1969 - [X.] 1/68, [X.], 301, 305). Die Pflicht zu strikter Neutralität endet bei notarieller [X.]eurkundungstätigkeit nicht mit der Vornahme der [X.]eurkundung als solcher (vgl. Kanzleiter in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 Rn. 45 mwN). Die für Anwaltsnotare geltenden [X.]eschränkungen einer der notariellen Tätigkeit zeitlich nachfolgenden Anwaltstätigkeit ergeben sich nicht allein aus den einschlägigen gesetzlichen [X.]estimmung des anwaltlichen [X.]erufsrechts (vor allem § 45 Abs. 1 Nr. 1 und [X.]), sondern resultieren auch aus Nachwirkungen der notariellen Neutralitätspflicht ([X.], [X.]eschluss vom 1. Oktober 1991 - 15 W 266/91; [X.], 1174, 1175; Kanzleiter aaO § 14 Rn. 45 mwN; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 56 f.). Mit der vorangegangenen notariellen Tätigkeit ist es nicht zu vereinbaren, in Streitfällen bestrittene oder zweifelhafte Rechte oder Interessen einer Partei wahrzunehmen (vgl. Senat aaO S. 305).

9

bb) Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich im Anwendungsbereich des § 24 [X.] nichts anderes im Hinblick auf die Wahrung der Neutralitätspflicht. Eine vermittelnde Tätigkeit, wie der Kläger sie für sich in Anspruch nehmen will, zwischen streitenden Parteien darf der Notar auch bei der Vornahme vorsorgender, betreuender Rechtspflege nur dann ausüben, wenn ihn alle [X.]eteiligten gemeinsam damit beauftragen (Senat aaO S. 306).

cc) An diesen Grundsätzen gemessen hat der Kläger durch die inhaltlich näher festgestellten Schreiben an die Verkäuferin nach der [X.]eurkundung des Kaufvertrages gegen seine notarielle Neutralitätspflicht verstoßen. Den Verstoß hat das [X.] in nicht zu beanstandender Weise vor allem darin gesehen, dass der Kläger sich in [X.]ezug auf das Vorhandensein von Mängeln in Gestalt von Schimmelbefall sowie die Kenntnis der Verkäuferin davon das Anliegen des Käufers zu eigen gemacht, die Unanwendbarkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses vorgegeben und die Verkäuferin zur Übernahme der Renovierungskosten aufgefordert hat. Die entsprechende Auslegung des Schreibens des ausdrücklich als Notar auftretenden [X.] vom 25. Oktober 2012 an die Verkäuferin durch das [X.] drängt sich nach dessen Inhalt geradezu auf. Dagegen wird die nunmehr durch den Kläger selbst vorgebrachte Einordnung seiner Interventionen nach [X.]eurkundung als "[X.]eratungstätigkeit" oder "[X.]efriedungstätigkeit" insbesondere durch den Inhalt des vorgenannten Schreibens nicht nahe gelegt. Im Übrigen bedürfte es - wie aufgezeigt - unter den hier bestehenden Verhältnissen streitender Urkundsbeteiligter für die behauptete betreuende Rechtspflege im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] einer gemeinsamen [X.]eauftragung, an der es jedoch fehlt.

dd) Das [X.] hat zutreffend einen (zumindest) fahrlässig begangenen und damit schuldhaften (vgl. § 95 [X.]) Verstoß gegen die Neutralitätspflicht angenommen. Soweit der Kläger davon ausgegangen sein sollte, im Hinblick auf § 24 Abs. 1 [X.] zu einer aus seiner Sicht vermittelnden Tätigkeit berechtigt gewesen zu sein und daher nicht gegen die ihm bekannte Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen zu haben, hätte er in einer ihn nicht entlastenden Weise die Rechtslage verkannt. Der von ihm offenbar geltend gemachte, auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bezogene Irrtum erweist sich als Verbotsirrtum. Der Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung entfällt bei einem solchen Irrtum aufgrund der gebotenen Heranziehung der strafrechtlichen Grundsätze des § 17 StG[X.] aber lediglich dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war (Senat, Urteil vom 9. Dezember 1991 - [X.]([X.]) 1/91, [X.], 1179 mwN). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die aus der Neutralitätspflicht folgenden Verhaltensgebote bzw. -verbote sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade auch bezüglich der [X.]eratungstätigkeit durch den Notar geklärt. Dass bei streitenden Parteien eine vermittelnde Tätigkeit des Notars lediglich bei entsprechender [X.]eauftragung durch alle [X.]eteiligten rechtlich gestattet ist, hat der [X.]undesgerichtshof bereits klargestellt (Senat, [X.]eschluss vom 20. Januar 1969 - [X.] 1/68, [X.], 301, 306).

b) Auch bezüglich der Annahme einer Verletzung von § 17 Abs. 1 [X.]eurkG bei der [X.]eurkundung des [X.] des späteren Erblassers [X.]  S.      bzw. des Ergänzungstestaments ([X.].        und [X.].         ) bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Die in § 17 Abs. 1 [X.]eurkG genannten Pflichten sollen gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über das von den [X.]eteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Zu diesem Zweck muss er den Willen der [X.]eteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die [X.]eteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. [X.]ei der Erforschung des Willens muss er bedenken, dass die [X.]eteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann ([X.]GH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - [X.], [X.], 75 Rn. 16 mwN; vom 24. November 2014 - [X.]([X.]rfg) 1/14, [X.]GHZ 203, 280 Rn. 28). § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]eurkG gebietet dem Notar, Irrtümer und Zweifel der [X.] sowie [X.]enachteiligungen unerfahrener [X.]eteiligter zu vermeiden (Senat, Urteil vom 24. November 2014 - [X.]([X.]rfg) 1/14, [X.]GHZ 203, 280 Rn. 28). Ein Notar kann aber den Willen der [X.]eteiligten nur dann richtig erfassen und in die passende rechtliche Form kleiden, wenn er den zugrundeliegenden Sachverhalt kennt. Er muss deshalb den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. Dabei ist er zwar auf die Angaben der [X.]eteiligten angewiesen. Er muss diese aber belehren, warum es auf bestimmte Tatsachen ankommen kann, und sie entsprechend befragen. Der Notar darf regelmäßig die tatsächlichen Angaben der [X.]eteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde legen ([X.]GH, Urteil vom 11. März 1999 - [X.], [X.] 1999, 833, 834). Er hat aber zu bedenken, dass [X.]eteiligte entscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche [X.]egriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind, und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen ([X.]GH, Urteil vom 8. November 1986 - [X.], NJW 1987, 1266, 1267; siehe auch [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.]eurkG, 3. Aufl., [X.]eurkG § 14 Rn. 6).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das [X.] in nicht zu beanstandender Weise im Einzelnen ausgeführt, warum den Kläger bei der [X.]eurkundung des [X.] und des Ergänzungstestaments eine Pflicht traf, die Eigentumsverhältnisse an dem fraglichen Hausgrundstück zutreffend aufzuklären, um eine dem Erblasserwillen entsprechende Gestaltung der [X.] zu erreichen. Die [X.]egründung des Zulassungsantrags zeigt keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das [X.] auf. Zusätzlich zu den im angefochtenen Urteil genannten Gründen für eine unzureichende vorherige Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätte der vom [X.] nicht als entscheidend bewertete Umstand berücksichtigt werden können, dass bei dem Kläger aufgrund früherer notarieller [X.]efassung Zweifel an einer Alleineigentümereigenschaft des (späteren) Erblassers an dem Hausgrundstück hätten bestehen müssen. Es bestand daher für den Kläger auch insoweit Anlass für weitere Aufklärung der Verhältnisse.

c) Im Hinblick auf die Auswahl der für das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 [X.]) verhängten Sanktion in Form der Geldbuße (§ 97 Abs. 1 [X.]) und die [X.]emessung der Höhe bestehen gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das [X.] hat sich mit der [X.]edeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Intensität der vorgeworfenen Vergehen, den Auswirkungen des Fehlverhaltens auf das Ansehen des [X.], dem Grad des Verschuldens sowie der bisherigen Führung des Notars und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an den für die Sanktionsbemessung zutreffenden Kriterien orientiert. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die Verstöße gegen § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] und § 17 Abs. 1 [X.]eurkG jeweils notarielle Kernpflichten betreffen.

Wie der Senat bereits in [X.]ezug auf die auf dem Verstoß gegen [X.] beruhende Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeführt hat, zählt diese bereits als solche zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, die ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, [X.]eschluss vom 22. März 2004 - [X.] 26/03, [X.]GHZ 158, 310, 315; [X.]eschluss vom 26. November 2012 - [X.]([X.]rfg) 2/12, D[X.] 2013, 310, 313). Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen [X.]erufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des [X.] (Senat, [X.]eschluss vom 22. März 2004 - [X.] 26/03, [X.]GHZ 158, 310, 316 f.; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2015 - 1 [X.]vR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645). Der Gesetzgeber hat deshalb in § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Amtspflicht des Notars festgeschrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, [X.]eschluss vom 26. November 2012 - [X.]([X.]rfg) 2/12, D[X.] 2013, 310, 313).

Vergleichbares gilt für die Verletzung von § 17 Abs. 1 [X.]eurkG; Verstößen gegen die dort statuierten Pflichten kommt besonderes Gewicht zu (Senat, Urteil vom 24. November 2014 - [X.]([X.]rfg) 1/14, [X.]GHZ 203, 280 Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts nehmen Notare bei der vorsorgenden Rechtspflege Staatsaufgaben wahr ([X.] 131, 130, 141). Die in § 17 Abs. 1 [X.]eurkG enthaltenen Pflichten dienen dazu, wichtige Rechtsgeschäfte vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die [X.]eteiligten nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, sondern auch eine [X.]enachteiligung rechtlich ungewandter [X.]eteiligter zu vermeiden ([X.] aaO). Verstöße, die sich als unzureichende Erforschung des Willens der [X.] erweisen und mit der Gefahr unzureichender Sorge um die Interessen zumindest eines [X.]eteiligten verbunden sind, stellen die vorsorgende Rechtspflege in Frage.

Dieses Gewicht der dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe hat das [X.] in seine sehr sorgfältigen und umfassenden Erwägungen zur [X.] und -bemessung auch unter Einbeziehung der Verstöße des [X.], die nicht Gegenstand des Zulassungsantrags sind, eingestellt. Dabei hat es ausdrücklich zugunsten des [X.] berücksichtigt, dass dieser zuvor noch nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zweifel an der Richtigkeit der Sanktionsentscheidung bestehen daher nicht.

2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 [X.] iVm § 111d Satz 2 [X.]) auf. Dieser [X.] ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht ([X.] NVwZ 2010, 434, 641; [X.]VerwG NVwZ 2005, 709; [X.], in [X.], [X.], § 124 Rn. 40 mwN). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat, [X.]eschluss vom 24. November 2014 - [X.]([X.]rfg) 5/14 Rn. 18; [X.] aaO).

Wie sich aus den Erwägungen zu dem [X.] aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (iVm § 111d Satz 2 [X.]) ergibt, sind die für die Entscheidung über diese Rechtssache maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Senats insbesondere zu § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.] sowie zu § 17 Abs. 1 [X.]eurkG geklärt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 154 Abs. 2 [X.]. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 52 Abs. 2 GKG.

Galke                       Diederichsen                          Radtke

               Strzyz                                  [X.]

Meta

NotSt (Brfg) 5/15

23.11.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 16. April 2015, Az: Not 9/14

§ 14 Abs 1 S 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2015, Az. NotSt (Brfg) 5/15 (REWIS RS 2015, 1953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1953

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1 BvR 2011/10

1 BvR 3057/11

III ZR 272/09

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