Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2017, Az. NotSt (Brfg) 4/17

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2017, 2516

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Gegenstand

Beurkundung unter Mitwirkung eines Vertreters: Prüfungspflichten des Notars


Leitsatz

§ 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.

Tenor

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das ihm am 4. Mai 2017 zugestellte Urteil des Notarsenats des [X.] zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1986 Notar mit Amtssitz in [X.]. Er ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

2

Durch Disziplinarverfügung vom 2. September 2016 hat der [X.]eklagte dem Kläger wegen eines Dienstvergehens aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten aus § 17 [X.] einen Verweis erteilt. Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat in Übereinstimmung mit der Disziplinarverfügung des [X.]eklagten eine Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Kläger bei der [X.]eurkundung eines Grundstückskaufvertrags am 2. April 2013 nicht die Vertretungsmacht der für die Käuferin, eine [X.], im Kaufvertrag als Vertreter genannten Personen überprüft hat.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist unbegründet.

4

1. Der Zulassungsgrund aus § 105 [X.], § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.]DG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (zum Maßstab vgl. Senat, [X.]eschluss vom 23. November 2015 - [X.]([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 312 mwN) - ist nicht gegeben.

5

2. Das [X.] hat die nach dem festgestellten Sachverhalt vorliegende schuldhafte Amtspflichtverletzung zutreffend als Dienstvergehen gemäß § 95 [X.] bewertet. Zweifel an der Angemessenheit der dafür verhängten Sanktion in Gestalt eines Verweises (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bestehen ebenfalls nicht.

6

a) Das [X.] ist zu Recht von einer Verletzung der den Kläger treffenden Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit der [X.]eurkundung des fraglichen Grundstückskaufvertrags vom 2. April 2013 ausgegangen. Der Kläger war verpflichtet, vor dieser [X.]eurkundung die Existenz der Vertretungsmacht der als Vertreter der Käuferin, einem im Vertrag als "[X.]." mit Sitz in [X.] bezeichneten Unternehmen, benannten natürlichen Personen zu überprüfen.

7

aa) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll der Notar den Willen der [X.]eteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die [X.]eteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den Willen der [X.]eteiligten vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 2014 - [X.]([X.]) 1/14, [X.], 273, 280 Rn. 28; [X.]eschluss vom 23. November 2015 - [X.]([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 314 mwN; [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - [X.]/15, juris Rn. 12; vom 24. April 2008 - [X.], [X.], 287, juris Rn. 13; vom 19. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 520, juris Rn. 14 f.; vom 6. November 1986 - [X.], NJW 1987, 1266 juris Rn. 32). Der Notar kann den Willen der [X.]eteiligten aber nur dann richtig erfassen und in eine rechtliche Form kleiden, wenn er den zugrundeliegenden Sachverhalt kennt. Deshalb muss er den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. Er darf sich dabei zwar regelmäßig auf die tatsächlichen Angaben der [X.]eteiligten ohne eigene Nachprüfung verlassen. Er muss allerdings bedenken, dass [X.]eteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche [X.]egriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (Senat, [X.]eschluss vom 23. November 2015 - [X.]([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 314; [X.], Urteile vom 19. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 520 Rn. 15; vom 6. November 1986 - [X.], NJW 1987, 1266 Rn. 32, jeweils mwN). Der Notar darf deshalb nicht ohne eigene Nachprüfung Äußerungen [X.] Personen über rechtliche [X.]egriffe und Verhältnisse, die als Tatsachen dargestellt werden oder mit tatsächlichen Angaben verbunden sind, zugrunde legen, weil solche Erklärungen nicht auf Sachkunde beruhen und deswegen unzuverlässig sind ([X.], Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.] 1993, 1244, 1245 mwN).

8

bb) Diese allgemein für den Inhalt der Pflichten aus § 17 Abs. 1 [X.] geltenden Maßstäbe hat der [X.] für [X.]eurkundungen unter Mitwirkung von (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten) Vertretern konkretisiert. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Notar als Ausfluss des durch § 17 Abs. 1 [X.] festgelegten Pflichtenkreises bei der [X.]eurkundung von Willenserklärungen eines Vertreters dessen Vertretungsmacht prüfen ([X.], Urteile vom 21. Januar 1988 - [X.], [X.] 1988, 578; vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.] 1993, 1244 f. und vom 26. Juni 1997 - [X.], [X.] 1997, 985; ebenso die wohl einhellige Auffassung in der Literatur, etwa [X.] [X.] 1993, 276, 277; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 5; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.] § 12 Rn. 1 mwN). Materiell leitet sich diese Prüfungspflicht aus dem allgemein mit § 17 Abs. 1 [X.] verfolgten Zweck ab. Die dort enthaltene [X.]elehrungspflicht soll die Errichtung einer dem Willen der [X.]eteiligten entsprechenden, rechtswirksamen Urkunde gewährleisten. Dies schließt die Verpflichtung ein, die Vertretungsmacht eines [X.]eteiligten zu prüfen, der eine zu beurkundende Erklärung als Vertreter eines anderen abgeben will. Denn durch eine solche Erklärung wird der Vertretene grundsätzlich lediglich dann im Sinne von § 164 Abs. 1 [X.]G[X.] gebunden, wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt ([X.], Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.] 1993, 1244).

9

Das aus dem Zweck der Vorschrift abgeleitete Auslegungsergebnis wird durch die [X.] bestätigt. § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] sah in seiner bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1970 ([X.]G[X.]l. 1969 I S. 1513) geltenden Fassung die ausdrückliche Pflicht des Notars zur Prüfung der Vertretungsmacht der [X.]eteiligten vor. Mit der durch § 57 Abs. 17 Nr. 8 [X.] angeordneten Aufhebung von § 29 [X.] aF sollte keine Änderung der bis dahin bestehenden Gesetzeslage erfolgen (vgl. [X.]T-Drucks. V/3282 S. 32 linke Spalte; [X.], Urteil vom 21. Januar 1988 - [X.], [X.] 1988, 578; [X.] in [X.]/Vaasen aaO [X.] § 12 Rn. 1). In der [X.]egründung des [X.] zum [X.] wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die "Grundvorschrift" in § 17 Abs. 1 und 2 [X.] auch die Prüfung der Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis der [X.]eteiligten beinhalte; deshalb sei die Vorschrift des § 29 Abs. 1, 2 [X.] (aF) entbehrlich ([X.]T-Drucks. V/3282 S. 32 linke Spalte).

cc) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das [X.] in nicht zu beanstandender Weise die Vornahme der [X.]eurkundung des fraglichen Grundstückskaufvertrags ohne vorherige Prüfung der Existenz der Verkäuferin sowie Vertretungsmacht der als Vertreterin der Käuferin benannten Personen als Verletzung der Amtspflichten aus § 17 Abs. 1 [X.] gewertet. Nach dem unstreitigen Sachverhalt waren bei der fraglichen [X.]eurkundung am 2. April 2013 außer dem Kläger als natürliche Personen lediglich der Geschäftsführer der Verkäuferin, einer GmbH inländischen Rechts, sowie eine Notariatsfachangestellte aus dem Notariat des [X.] anwesend. Ausweislich der eigenen Angaben des [X.] in seiner [X.]egründungsschrift vom 27. Juni 2016 trat die Angestellte dabei als vollmachtlose Vertreterin der als Vertreter der in der Vertragsurkunde bezeichneten Käuferin genannten natürlichen Personen auf.

Der Kläger trägt selbst nicht vor, die Existenz des angeblich vertretenen [X.] Unternehmens und einer für dieses bestehenden Vertretungsmacht der in der Urkunde genannten natürlichen Personen geprüft zu haben. [X.]ezüglich des [X.]estehens des [X.] Unternehmens hätte die Überprüfung unweigerlich zu dem Ergebnis geführt, dass dieses zum [X.]eurkundungszeitpunkt jedenfalls nicht unter der in der Vertragsurkunde verwendeten Firma "[X.]." bestand. Wie sich aus einer bei den als [X.]eiakten dieses Verfahrens hinzugezogenen Akten des Landgerichts [X.] zu dem Aktenzeichen 9 OH 51/14 (165) befindlichen, in [X.] vorliegenden [X.]escheinigung des Registrar of Companies der Republik [X.] ([X.]latt 127 und 127 R der genannten Verfahrensakten) ergibt, ist erst mit Wirkung vom 5. Juni 2013 das bis dahin unter "[X.]." firmierende Unternehmen aufgrund Namensänderung unter der Firma "[X.]." geführt worden. Im Hinblick auf die Vertretungsmacht der als Vertreter benannten natürlichen Personen ist zudem nicht ersichtlich, ob diese als gesetzliche Vertreter oder als rechtsgeschäftlich [X.]evollmächtigte des [X.] Unternehmens - gleich ob unter der Firma "[X.]." oder "E.     Ltd." auftretend - handelten. Soweit sich der Kläger möglicherweise auf Auskünfte des gesetzlichen Vertreters der Verkäuferin über die Vertretungsmacht auf Käuferseite verlassen haben sollte, hebt dies die Verletzung seiner Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 [X.] nicht auf. Gerade im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse ausländischer Gesellschaften darf sich ein Notar wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der [X.]eurteilung wirksamer Vertretung nicht lediglich auf Angaben an der [X.]eurkundung [X.]eteiligter verlassen ([X.], Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.], [X.] 1993, 1244, 1245).

dd) Die Erfüllung der auf die Existenz und die Vertretungsmacht als Vertreter handelnder Urkundsbeteiligter bezogenen Prüfungspflicht ist auch hinsichtlich juristischer Personen ausländischen Rechts nicht unzumutbar. Soweit eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht geltend gemacht wird, ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde (ggf. mit weiteren Nachweisen wie z.[X.]. Apostille) grundsätzlich ebenso wie bei reinen Inlandssachverhalten möglich. Unterbleibt die Vorlage einer solchen Urkunde oder können die Voraussetzungen der gesetzlichen Vertretung ausländischer juristischer Personen vor der Vornahme der [X.]eurkundung nicht geklärt werden und ergeben sich deshalb Zweifel am [X.]estehen der Vertretungsmacht bzw. der Existenz der Vertretenen, hat der Notar die sich daraus ergebenden [X.]edenken mit den [X.]eteiligten zu erörtern (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Verlangen diese dennoch die [X.]eurkundung, kann der Notar das Geschäft trotz seiner Zweifel an dessen Wirksamkeit beurkunden, hat dann allerdings gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] einen darauf bezogenen Vorbehalt in die Niederschrift aufzunehmen (vgl. [X.] aaO [X.] 1993, 1244). Keine dieser durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten, die hier fraglichen Amtspflichten zu erfüllen, hat der Kläger ergriffen.

ee) Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung war seine Prüfungspflicht aus § 17 Abs. 1 [X.] im Hinblick auf das Auftreten einer seiner Notariatsmitarbeiterinnen als vollmachtlose Vertreterin der in der Urkunde als Vertreter der "[X.]." benannten natürlichen Personen nicht erst zum Zeitpunkt der "endgültigen Genehmigung" des beurkundeten Geschäfts zu erfüllen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen muss der Notar die Errichtung einer dem Willen der [X.]eteiligten entsprechenden rechtswirksamen Urkunde gewährleisten. Maßgeblich ist für die [X.]eurteilung der Wirksamkeit der Zeitpunkt der [X.]eurkundung. Ist der Notar bereits zu diesem Zeitpunkt vom Fehlen der Vertretungsmacht überzeugt und erscheint eine Genehmigung des Geschäfts durch den Vertretenen ausgeschlossen, verpflichten § 14 Abs. 2 [X.] und § 4 [X.] ihn dazu, die [X.]eurkundung abzulehnen ([X.] aaO [X.] 1992, 1144; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rn. 96; [X.] in [X.]/Vaasen aaO [X.] § 14 Rn. 95). Hinzu kommt, dass bei einer späteren Genehmigung des Geschäfts der die Genehmigungserklärung beurkundende Notar zu keiner Prüfung hinsichtlich der Existenz des Vertretenen und der Vertretungsberechtigung der unterzeichnenden Personen verpflichtet ist (vgl. § 40 [X.]).

b) Das [X.] hat zudem zutreffend einen (wenigstens) fahrlässig begangenen und damit schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 [X.] bejaht. Angesichts der seit 1988 bestehenden Rechtsprechung bezüglich der in § 17 Abs. 1 [X.] enthaltenen Pflicht zur Prüfung der Vertretungsmacht als Vertreter der an dem beurkundeten Geschäft [X.]eteiligten sowie der zuvor ausdrücklich erfolgten Kodifizierung dieser Pflicht (§ 29 Abs. 1 [X.] aF) wäre auch die Annahme einer schwerer wiegenden Schuldform rechtlich nicht zu bestanden gewesen. Soweit der Kläger in seiner [X.]egründungschrift durch die [X.]ezugnahme auf einen wissenschaftlichen [X.]eitrag ([X.], [X.] 2004, 2795-2803) einen auf die Zumutbarkeit der Pflichterfüllung bezogenen Irrtum geltend machen wollte, wäre ein solcher Irrtum im Hinblick auf die vorgenommene [X.]eurkundung schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Der [X.]eitrag befasst sich mit dem [X.] (und [X.]) Gesellschaftsrecht und nicht mit dem Recht [X.]s. Im Übrigen zeigt der fragliche [X.]eitrag (ab S. 2799) gerade auf, welche Möglichkeiten einem inländischen Notar zur Verfügung stehen, Nachweise über die [X.] von private limited companies [X.] Rechts zu erlangen. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s zur Prüfpflicht des inländischen Notars bei für ausländische Gesellschaften auftretenden Vertretern wäre ein solcher Irrtum, sollte er als Verbotsirrtum einzuordnen sein - was vorliegend keiner Entscheidung bedarf - im Übrigen vermeidbar im Sinne der für § 17 StG[X.] geltenden, hier heranzuziehenden Maßstäbe gewesen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. Dezember 1991 - [X.]([X.]) 1/91, [X.], 1179 mwN; [X.]eschluss vom 23. November 2015 - [X.]([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 313).

c) Im Hinblick auf die Auswahl der für das Dienstvergehen (§ 95 [X.]) verhängten Sanktion in Form des Verweises (§ 97 Abs. 1 [X.]) bestehen gleichfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das [X.] hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 [X.] notarielle Kernpflichten betrifft (stRspr.; näher Senat, [X.]eschluss vom 23. November 2015 - [X.]([X.]) 5/15, [X.] 2016, 311, 316 mwN). Die bislang fehlende disziplinarische [X.]elastung des [X.] ist ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 [X.], § 77 Abs. 1 [X.]DG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 109 [X.], § 78 Satz 2 [X.]DG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Strzyz     

      

Hahn     

      

Meta

NotSt (Brfg) 4/17

13.11.2017

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 7. April 2017, Az: Not 14/16

§ 17 Abs 1 BeurkG, § 95 BNotO, § 97 Abs 1 S 1 BNotO, § 164 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2017, Az. NotSt (Brfg) 4/17 (REWIS RS 2017, 2516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2516

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